BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 105/04 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 199 25 257.2-13 (hier: Erinnerung) hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Die Erinnerung wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Mit Schreiben vom 4. Januar und 13. Januar 2005 hat die Rechtspflegerin des Se-nats die Anmelder darauf hingewiesen, dass sie innerhalb eines Monats nach der am 29. August 2004 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 20. August 2004, mit dem die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen hatte, beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Beschwerdegebühr hätten einzahlen müssen, diese Beschwerdegebühr jedoch erst am 7. Dezember 2004 verspätet eingegangen sei. Nachdem die Anmelder hieraufhin geltend gemacht hatten, sie hätten für die Einzahlung der Beschwerdegebühr erst die Mitteilung des Aktenzei-chens des Bundespatentgerichts abwarten müssen, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 14. Februar 2005 festgestellt, dass die Beschwerde als nicht erho-ben gilt. Hiergegen wenden sich die Anmelder mit der Erinnerung. Einen ausdrücklichen Antrag haben sie nicht gestellt. Sie tragen wie schon in der Stellungnahme gegenüber der Rechtspflegerin erneut vor, sie hätten für die Einzahlung der Beschwerdegebühr erst das Aktenzeichen des Bundespatentgerichts wissen müssen. II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. - 3 - Die Rechtspflegerin hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde mangels frist-gerechter Entrichtung einer Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt. Insoweit hat die Rechtspflegerin bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass den Anmeldern durch die Rechts-mittelbelehrung bekannt war, dass sie eine Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses unter Einzahlung einer Be-schwerdegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt einlegen mussten, wo-bei das Aktenzeichen des Amts anzugeben war. Indem die Anmelder nunmehr in ihrer Erinnerungsbegründung wiederum geltend machen, sie hätten für die Ein-zahlung der Beschwerdegebühr erst die Mitteilung des Aktenzeichens des Bun-despatentgerichts abwarten müssen, wiederholen sie lediglich ihr – rechtsirriges – Vorbringen, ohne neue Gründe anzugeben, warum der Beschluss der Rechtspfle-gerin zu Unrecht ergangen sein soll. Damit sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses recht-fertigen könnten. Auch das mit Schriftsatz vom 3. April 2005 behauptete Guthaben beim Deutschen Patent- und Markenamt ändert nichts an der Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Beschwerdegebühr. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Pü
Full & Egal Universal Law Academy