BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 107/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 42 33 938.3-14 _______________________ Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Rich-ters Dr.-Ing. Höchst … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. April 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper als Vor-sitzenden sowie des- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurück-gewiesen, weil die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Schaltvorrichtung gegen-über den Schaltvorrichtungen gemäß DE 37 17 675 A1 und EP 0 444 250 B1 in Verbindung mit den Kenntnissen eines Fachmannes nahegelegen habe. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Nach ihrer Auffas-sung ist die beanspruchte Schaltvorrichtung neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach Hauptantrag das Patent mit den ursprünglichen Patentan-sprüchen 1 bis 7, der ursprünglichen Beschreibung S 1 bis 7 und der ursprünglichen Zeichnung, Figuren 1 und 2 zu erteilen, hilfsweise der Patenterteilung die Patentansprüche 1 und 5 gemäß 1. Hilfs-antrag, eingegangen am 8. Juli 2005, sowie die übrigen Unterla-gen gemäß Hauptantrag zugrundezulegen, weiter hilfsweise der Patenterteilung Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag, Pa-tentanspruch 5 gemäß 1. Hilfsantrag, jeweils eingegangen am - 3 - 8. Juli 2005, sowie die übrigen Unterlagen gemäß Hauptantrag zu-grundezulegen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des vorstehenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgendes Merkmal: „und dass der Wählhebel nach jeder Betätigung für die Anwahl ei-ner Hochschaltbegrenzungsstufe in seine Ausgangslage zurück-kehrt.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält zusätzlich zu den Merkmalen des vorstehenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 folgendes Merkmal: - 4 - „und dass die Anwahl der Hochschaltbegrenzungsstufen aus der Schaltposition „D“ erfolgt.“ Den jeweiligen Patentansprüchen 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen folgen je-weils 6 Unteransprüche. II Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der im Prüfungsverfahren ermittelte Stand der Technik die jeweils beanspruchte Schaltvorrichtung nahelegt. Die Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen sind ohne Zweifel zulässig, denn sie stimmen mit der Ursprungsoffenbarung überein bzw. ergeben sich da-raus ohne Weiteres. Die zweifellos gewerblich anwendbare Schaltvorrichtung mag neu sein im Ver-gleich mit dem ermittelten Stand der Technik. Allerdings beruht sie demgegenüber nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Als Durchschnittsfachmann setzt der Senat einen mit der Konstruktion und Ent-wicklung von Wähleinrichtungen für Kraftfahrzeuggetriebe bei einem Kfz-Hersteller oder -Zulieferer befassten Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfah-rung voraus. 1. Zum Hauptantrag Eine Schaltvorrichtung für ein durch ein elektronisches Steuergerät gesteuertes automatisches Getriebe eines Kraftfahrzeuges ist aus der EP 0 444 250 A1, auf die die im angefochtenen Beschluss angeführte, nachveröffentlichte EP 0 444 250 B1 zurückgeht, bekannt. Durch Betätigen eines Wählhebels 5 (am Lenkrad in der Art eines Blinkerhebels) sind die Schaltpositionen „P“ für Parken, „R“ für Rückwärts, „N“ für Neutral und „D“ für Fahrbetrieb mit automatischem Ein- - 5 - legen der einzelnen Getriebestufen anwählbar, vgl. insb. Sp. 4 Z. 57 bis Sp. 5 Z. 2. Wie aus der nachstehend teilweise wiedergegebenen Fig. 4 hervorgeht, sind die Automatik-Schaltpositionen P, R, N und D in einer Schaltebene oder Schaltgasse (parallel zur Lenkradebene) angeordnet. Zu dieser Schaltgasse senkrecht ist eine weitere Schaltgasse angeordnet, in welcher der Wählhebel 5 in Fahrtrichtung schwenkbar ist, um eine quasi manuelle Rückschaltung R bzw Hochschaltung H um jeweils einen Vor-wärtsgang G1, G2, G3, G4 auszulösen, vgl. insb. Anspruch 8 i. V. m. Fig. 4. Von der vorbekannten Schaltvorrichtung unterscheidet sich die beanspruchte so-mit allein dadurch, dass die senkrecht zur Automatik-Schaltgasse angeordnete Schaltgasse anstelle der quasi manuellen Rück- bzw. Hochschaltung mit Hoch-schaltbegrenzungsstufen belegt ist, bei denen das Getriebe in an sich bekannter Weise zwischen dem ersten Gang und dem durch die gewählte Hochschaltbe-grenzungsstufe festgelegten, höchsten Gang automatisch schaltet. Für diesen Unterschied bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, denn der ein-schlägige Stand der Technik belegt durch die DE 37 17 675 A1, dass die quasi-manuelle Schaltung und Hochschaltbegrenzungsstufen alternativ in ein und der-selben Schaltgasse einer Schrittschaltsteuerung angewendet werden, vgl. insb. Sp. 2 Z. 35 bis 38 sowie Sp. 4 Z. 32 bis 36. Im Einzelnen offenbart diese Druck-schrift zunächst eine gattungsgemäße Schaltvorrichtung, mit deren kardangelen-kig gelagerten Wählhebel 1 sich in einer Schaltgasse 3 automatikübliche Fahrstu- - 6 - fen P, R, N, und D sowie Hochschaltbegrenzungsstufen 3 bis 1 vorwählen lassen, vgl. insb. Sp. 3 Z. 40 bis 43. In einer weiteren Schaltgasse 4 ist durch Vor- oder Zurückbewegen des Wählhebels 1 ein schrittweises Hoch- bzw. Abwärtsschalten möglich, vgl. insb. Sp. 4 Z. 3 bis 8. Nach einem alternativen Ausführungsbeispiel sind in der Schaltgasse 3 ausschließlich die automatiküblichen Fahrstufen P, R, N, und D angeordnet, vgl. insb. Sp. 4 Z. 30 bis 32. In diesem Fall ist die Schaltgas-se 4 doppelt belegt, nämlich mit den Hochschaltbegrenzungsstufen 3 bis 1 oder mit der quasi-manuellen Schaltung (Schrittschaltsteuerung), wobei die Belegungs-auswahl über eine separate Umschaltvorrichtung 6 erfolgt, vgl. insb. Anspruch 2 i. V. m. Sp. 4 Z. 32 bis 36. Damit wird in vorteilhafter Weise erreicht, dass ein Automatik-Fahrer ebenso wie ein sportlich orientierter Fahrer sämtliche für seine jeweils bevorzugte Fahrweise erforderlichen Gegebenheiten optimal vorfindet, vgl. insb. Sp. 4 ab Z. 44. Wenn der Durchschnittsfachmann diese Vorteile auch bei der zuerst erläuterten Schaltvorrichtung (EP 0 444 250 A1) verwirklichen möchte, bietet es sich an, die Doppelbelegung der Schaltgasse mit Hochschaltbegrenzungsstufen und mit der quasi-manuellen Schaltung gemäß der DE 37 17 675 A1 auf die senkrecht zur Au-tomatik-Schaltgasse verlaufende Schrittschaltgasse der EP 0 444 250 A1 zu über-tragen. Damit gelangt er ohne Weiteres zur beanspruchten Schaltvorrichtung. Demnach ist die Schaltvorrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 nicht pa-tentfähig. Gleiches gilt für deren weitere Ausgestaltung gemäß den rückbezoge-nen Patentansprüchen 2 bis 7. 2. Zum Hilfsantrag 1 Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 inhaltsgleichen Merkmale der beanspruchten Schaltvorrichtung gelten die im vorstehenden Abschnitt 1 gemachten Ausführun-gen gleichermaßen. Das einzige zusätzliche Merkmal, wonach der Wählhebel nach jeder Betätigung für die Anwahl einer Hochschaltbegrenzungsstufe in seine Ausgangslage zurück-kehrt, ist bereits der DE 37 17 675 A1 entnehmbar. Der dort verwendete Wählhe- - 7 - bel erzeugt Signale zur quasi-manuellen Schaltung, indem er aus einer federver-rasteten Mittelstellung vor- bzw. zurückbewegt wird, vgl. insb. Sp. 4 Z. 3 bis 8. Die konstruktiven Vorgaben des Wählhebels und dessen federverrasteter Mittelstel-lung bleiben bei der Umschaltung zwischen Hochschaltbegrenzungsstufen und quasi-manueller Schaltung offensichtlich erhalten. Lediglich die vom Wählhebel bzw. von der Schrittschaltsteuerung erzeugten Schaltimpulse werden anders ver-arbeitet. Infolgedessen geht mit der zuvor als naheliegend nachgewiesenen Über-tragung zwingend einher, dass der Wählhebel nicht nur nach jeder Betätigung der quasi-manuellen Schaltung, sondern auch nach der Anwahl einer Hochschaltbe-grenzungsstufe in seine federverrastete Mittelstellung (Ausgangslage) zurück-kehrt. Die Schaltvorrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist demnach ebenfalls nicht patentfähig. Gleiches gilt für deren weitere Ausgestaltung gemäß den rück-bezogenen Patentansprüchen 2 bis 7. 3. Zum Hilfsantrag 2 Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 inhaltsgleichen Merkmale der beanspruchten Schaltvorrichtung gelten die im vorstehenden Abschnitt 2 gemachten Ausführun-gen gleichermaßen. Das einzige zusätzliche Merkmal, wonach die Anwahl der Hochschaltbegren-zungsstufen aus der Schaltposition „D“ erfolgt, ist offensichtlich der DE 37 17 675 A1 entnehmbar, vgl. insb. das Schaltschema gemäß Fig. 2. Eine Anwahl der senkrecht zur Automatikschaltgasse verlaufenden Schaltgasse aus der Position „D“ offenbart auch die EP 0 444 250 A1, vgl. insb. Anspruch 9 sowie Sp. 5 Z. 11 bis 14 i. V. m. Fig. 4. Dementsprechend erfordert die zuvor als nahelie-gend nachgewiesenen Übertragung zwingend, dass die Anwahl der Hochschaltbe-grenzungsstufen aus der Schaltposition „D“ erfolgt. - 8 - Die Schaltvorrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist demnach ebenfalls nicht patentfähig. Gleiches gilt für deren weitere Ausgestaltung gemäß den rück-bezogenen Patentansprüchen 2 bis 7. 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