BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 11/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. November 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 08 599 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 16. November 2001 hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung von zwei Einsprüchen das am 28. Feb-ruar 1998 angemeldete Patent mit der Bezeichnung „Fahrzeugdach“ widerrufen. - 3 - Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass der Patentgegenstand in seinem beschränkt verteidigten Umfang nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhe, da er durch die Gegenstände nach der EP 0 622 290 A1 und der DE 34 35 813 C2 nahegelegt sei. Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung haben die beiden Patentinhaberin-nen Beschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2003 verteidigen sie das Pa-tent in weiter beschränktem Umfang gemäß Haupt- und Hilfsantrag und sind der Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Die Patentinhaberinnen beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: - Patentansprüche 1 – 11 gemäß Hauptantrag, - Beschreibung Sp 1 – 4 mit Einfügungen 1 und 2 (Hauptantrag), jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 19. November 03, - Zeichnungen Fig 1 – 7 gemäß Patentschrift, hilfsweise, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: - Patentansprüche 1 – 8 gemäß Hilfsantrag, - Beschreibung Sp 1 – 4 mit Einfügungen 1 und 2 (Hilfsantrag), jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 19. November 03, - Zeichnungen Fig 1 – 7 gemäß Patentschrift. - 4 - Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führen aus, dass auch das verteidigte Frahrzeugdach durch den nach-gewiesenen Stand der Technik nahegelegt sei. Dabei verweisen sie auf die EP 0 622 290 A1 und die DE 195 43 242 C1. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: Fahrzeugdach mit wenigstens einem bewegbaren Dachteil (De-ckel 3), das eine in einem festen Fahrzeugdach (1) ausgebildete Dachöffnung (2) wahlweise verschließt und an einem mit dem festen Fahrzeugdach (1) verbindbaren, die Dachöffnung (2) von unten umgebenden Rahmen (5) verschiebbar geführt ist, wobei der Rahmen zwei parallele Rahmenlängsteile (6) und wenigstens ein die Rahmenlängsteile verbindendes Rahmenquerteil (24) auf-weist und zur zusätzlichen Versteifung des Rahmens (5) eine fest am Rahmen (5) angeordnete Platte (4) vorgesehen ist, die beid-seits zumindest mittelbar mit den Rahmenlängsteilen (6) verbun-den ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Dachöffnung (2) so groß ausgebildet ist, dass sie vom bewegbaren Dachteil (3) und einer dahinter liegenden festen Dachplatte (4) verschließbar ist, wobei die Platte (4) zur bündigen Ausrichtung mit dem Fahrzeugdach (1) gegenüber den Rahmen-längsteilen (6) eine Höhenverstellbarkeit aufweist. Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 11 sind diesem Patentanspruch 1 nachge-ordnet. - 5 - Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag enthält über die Merkmale des Hauptan-spruchs 1 hinaus noch folgende, abschließend kennzeichnende Merkmale: und wobei die Platte (4) durch Kleben mit den Rahmenlängsteilen (6) verbunden ist und die Höheneinstellbarkeit durch die Dicke ei-ner Kleberaupe (19) gebildet wird. Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 8 sind diesem Patentanspruch 1 nachge-ordnet. II Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und der des Patent-anspruchs 1 nach Hilfsantrag sind unstreitig neu. Sie mögen auch gewerblich an-wendbar sein, sind jedoch nicht patentfähig, da sie jeweils auf keiner erfinderi-schen Tätigkeit beruhen. Durchschnittsfachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Schiebedächer für Fahrzeuge. 1.1 Zum Hauptantrag: In der EP 0 622 290 A1 ist ein festes Fahrzeugdach (vgl insbes. Fig 1 und 12 iVm Sp 7, Z 47 bis 50), beschrieben, das eine Dachöffnung aufweist, die mit zwei Dachteilen 4A und 4B verschließbar ist, wovon das vordere Dachteil 4A wahlweise bewegbar ist. Die Dachteile sind in einem als Modul-Einsatzdach 3 ausgebildeten Rahmen geführt, der aus zwei parallelen Rahmenlängsteilen 11 und die Rahmen-längsteile verbindenden Querteilen 21, 22, 23 besteht und mit dem Fahrzeugdach - 6 - verbunden ist. Das eine Platte bildende hintere Dachteil 4B ist fest am Rahmen angeordnet und mittelbar mit den Rahmenlängsteilen verbunden. Es dient offen-sichtlich zur Versteifung des Rahmens, vgl insbes. Fig 1, 4 und 12 und Beschrei-bung Sp 5 Z 42 bis Sp 6 Z 1, Sp 6 Z 21 bis Sp 7 Z 26 und Sp 7 Z 47 bis Sp 8 Z 10 (festes Dachteil hier mit 4A bezeichnet). Der Rahmen bzw das Einsatzdach ist von außen so in die Dachöffnung einsetzbar, dass es die Dachöffnung verschließt und an den Dachteilen angeordnete Abdeckleisten 33 bündig mit dem Dach bzw zu-gehörigen Verstärkungsblechen 6A der Dachholme 2 ausgerichtet sind. Diese Bündigkeit des Einsatzdaches wird über genau definierte Fixierpunkte 5 an der Rohkarosse erreicht, deren Maß bei der Montage des Daches beim Zulieferer durch entsprechende Montagelehren 9A, 9B berücksichtigt wird, vgl insbes. Fig. 4. Bei der Fahrzeugendmontage wird die Einbaulage über eine alle Kräfte aufneh-mende Kleberaupe 14 zwischen Fahrzeugdach bzw Verstärkungsblech und Rah-men fixiert (siehe Fig 12 iVm Beschreibung Sp 8, Z 41 bis Z 45 und Patentansprü-che 5, 6). Die Dachteile 4A und 4B selbst sind also nach der Montage nicht bündig mit dem Fahrzeugdach. Zudem sind Fertigungstoleranzen trotz Montagelehren unvermeidlich, vgl. insbes S 2, Z 17 bis 21. Will der Fachmann bei einem durch das feste Dachteil ausreichend steif gestalte-ten Fahrzeugdach diese Nachteile in seinem ständigen Bemühen um Verbesse-rungen des Standes der Technik vermeiden, so erhält er hierzu aus der einschlä-gigen DE 195 43 242 C1 eine geeignete Anregung. In der DE 195 43 242 C1 ist nämlich das Problem angesprochen, wie ein als De-ckel ohne Abdeckleisten bezeichnetes bewegbares Dachteil so montiert werden kann, dass es in seiner Schließstellung mit dem Fahrzeugdach bündig wird. Als Lösung wird dort offenbart, eine Klebstoffraupe zwischen Deckel und Deckel-rahmen vorzusehen, die mit ihrer Dicke als Justageelement für die Anpassung der Höhe der beiden Teile dient (vgl Beschreibung Sp 1, Z 52 bis 61 und Anspruch 4. - 7 - Zudem ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Verwendung einer Klebe-raupe keine weiteren Justierelemente wie beispielsweise Langlöcher erforderlich sind, vgl insb Sp 3 Z 3 bis 6. Der Durchschnittsfachmann wird diese Lösung ohne weiteres auch auf den Rah-men und die Dachteile nach der EP 0 622 290 A1 übertragen, denn die damit ein-hergehenden Vorteile liegen auf der Hand. Die Anforderungen an die Maßhaltig-keit der Rohkarosserie und des Dachmoduls lassen sich kostengünstig verringern, Herstellungstoleranzen sind bei der Endmontage direkt in der Einbaulage aus-zugleichen und die Bündigkeit des gesamten Dachs kann auf einfache Weise her-gestellt werden. Einer derartigen Übertragung steht nicht im Wege, dass die Montage der einzu-setzenden Dachteile im Gegensatz zu dem aus der EP 0 622 290 A1 bekannten Fahrzeugdach gemäß der DE 195 43 242 C1 von innen her erfolgt. Denn für eine Höhenanpassung mittels Kleberaupe spielt das Einsetzen von innen oder von aus-sen erkennbar keine Rolle. Allein wichtig ist, dass ausreichend Bewegungsfreiheit für den Toleranzausgleich und genügend Raum für das Einbringen der Klebe-raupe vorhanden ist. Beides ist bei dem Fahrzeugdach nach der EP 0 622 290 A1 der Fall, vgl insb Fig 12. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand. 1.2 Zum Hilfsantrag: Hinsichtlich der in diesem Patentanspruch inhaltsgleichen Merkmale des bean-spruchten Fahrzeugdachs mit denen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen. Da bereits bei dem Fahrzeugdach nach der DE 195 43 242 C1 der Höhenaus-gleich zwischen dem beweglichen Dachteil und dem Fahrzeugdach über eine die - 8 - Höheneinstellbarkeit bewirkende Kleberaupe erfolgt, kann es nicht erfinderisch sein, auch das feste Dachteil so mit den Rahmenlängsteilen zu verbinden. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht bestandsfähig. 2. Die Patentansprüche 2 bis 11 bzw 2 bis 8 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen jeweils mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner BorkNa
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