BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 11/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Januar 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 199 52 347 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bork als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Patent 199 52 347 widerrufen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prü-fung des Einspruchs das am 30. Oktober 1999 angemeldete Patent mit der Be-zeichnung "Vorrichtung zum Verbinden von Rohren, Rohrstutzen o. dgl." mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 in vollem Umfang aufrechterhalten. Sie ist der Auffassung, dass die von der Einsprechenden genannte US 3 079 187 die be-anspruchte Vorrichtung weder vorwegnehmen noch sie dem Fachmann auch iVm dem im Erteilungsverfahren angeführten Stand der Technik nahe legen könne. - 3 - Gegen diesen Beschluss wendet sich die Einsprechende mit ihrer Beschwerde. Sie nennt als weiteren druckschriftlichen Stand der Technik ua die US 1 201 022 und führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass die beanspruchte Vorrich-tung aus dieser Schrift bekannt sei, zumindest dem Fachmann hierdurch nahege-legt werde. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen be-schränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibung Sp. 1 bis 4, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2005, Zeichnungen Figuren 1 bis 9 gemäß Patentschrift. Weiter hilfsweise erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Pa-tents. Zur Begründung führt die Patentinhaberin aus, dass die mit Haupt- und Hilfsantrag beanspruchten Patentgegenstände patentfähig seien. Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet: "Vorrichtung zum Verbinden von Rohren, Rohrstutzen o. dgl., ins-besondere von als Auslaufstutzen von Behältern ausgebildeten - 4 - Rohrstutzen mit Absperrhähnen o. dgl. Absperrorganen, wobei das eine Rohrstutzenende ein Außengewinde aufweist und auf dem an-deren Rohrstutzenende mit einem Anschlagende eine auf das Au-ßengewinde des einen Rohrstutzens aufschraubbare Überwurfmut-ter angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Überwurfmutter (8) als geteilte Schraubenmutter ausgebil-det ist, und dass die beiden in das Außengewinde (5) des einen Rohrstutzens eingreifenden Schraubenmutterhälften (8a, 8b) unter Bildung der Überwurfmutter (8) von einer Schiebemuffe (9) mit toleranzarmem Bewegungsspiel überfahrbar und zusammengehalten sind." Dem Patentanspruch 1 schließen sich 11 zumindest auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentansprüche an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Hauptan-trag hervorgehoben): "Vorrichtung zum Verbinden von Rohren, Rohrstutzen o. dgl., ins-besondere von als Auslaufstutzen von Behältern ausgebildeten Rohrstutzen mit Absperrhähnen o. dgl. Absperrorganen, wobei das eine Rohrstutzenende ein Außengewinde aufweist und auf dem an-deren Rohrstutzenende mit einem Anschlagende eine auf das Au-ßengewinde des einen Rohrstutzens aufschraubbare Überwurfmut-ter angeordnet ist, wobei die Überwurfmutter (8) als geteilte Schraubenmutter ausge-bildet ist, wobei die beiden in das Außengewinde (5) des einen Rohrstutzens eingreifenden Schraubenmutterhälften (8a, 8b) unter Bildung der - 5 - Überwurfmutter (8) von einer Schiebemuffe (9) mit toleranzarmem Bewegungsspiel überfahrbar und zusammengehalten sind und wobei die Schraubenmutterhälften (8a, 8b) auf ihrem Außen-umfang in Schieberichtung der Schiebemuffe (9) verlaufende Führungsnuten oder Führungsfedern (11) und die Schiebemuf-fe (9) auf ihrem Innenumfang korrespondierende Führungsfe-dern oder Führungsnuten (12) aufweist." Dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag schließen sich 10 zumindest auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentansprüche an. II. Die statthafte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie Erfolg, da sie zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einem Widerruf des Patentes führt. Das mit Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Patentbegehren ist unbestritten zulässig. Die in dem jeweiligen Patentanspruch 1 angegebenen Gegenstände sind jedoch nicht patentfähig. Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrich-tung Maschinenbau, der über Erfahrung im Bereich der Auslegung und Konstruk-tion von Rohrleitungsverbindungen verfügt. 1. Die Vorrichtung zum Verbinden von Rohren, Rohrstutzen o. dgl. gemäß dem er-teilten Patentanspruch 1 ist nicht neu. Aus der US 1 201 022 ist eine Vorrichtung zum Verbinden von Rohren bekannt (aaO S 1, Z 7 bis 11). Bei dieser Vorrichtung weist ein Rohrstutzenende ein Au-ßengewinde 11 auf (aaO S 1, Z 63 bis 66 und Fig 7) und auf dem anderen Rohr-stutzenende ist ein Anschlagende 16 vorgesehen (aaO S 1, Z 75 bis 85). Eine - 6 - Überwurfmutter 9 übergreift dieses Anschlagende 16 und ist mit einem Innenge-winde 10 auf das Außengewinde 11 des einen Rohrstutzens aufschraubbar (aaO S 1, Z 63 bis 66). Die Überwurfmutter 9 ist als geteilte Schraubenmutter mit den beiden Schrauben-mutterhälften 7, 8 ausgebildet, die zusammen die Überwurfmutter bilden (aaO S 1, Z 57 bis 62 und Fig 2, 6). Die somit die Überwurfmutter bildenden beiden Schrau-benmutterhälften 7, 8 werden von einer Schiebemuffe 1 zusammengehalten, de-ren Innendurchmesser etwa dem Außendurchmesser der Überwurfmutter in die-sem Bereich entspricht (aaO Fig 7). Bei der Montage wird zunächst eine Schrau-benmutterhälfte 8 in die Schiebemuffe 9 geschoben und somit von der Schiebe-muffe 9 überfahren, dann in der Schiebemuffe um 180° gedreht und anschließend wird die zweite Schraubenmutterhälfte 7 in die Schiebemuffe geschoben und da-bei von dieser überfahren (aaO S 1, Z 86 bis 103). Im Ergebnis werden somit bei der Montage beide Hälften 7, 8 der Überwurfmutter 9 von der Schiebemuffe 1 mit toleranzarmen Bewegungsspiel überfahren. Die von der Patentinhaberin geltend gemachten Unterschiede der beanspruchten Vorrichtung zu dieser bekannten Rohrverbindung und vor allem das Argument, dass die bekannte Rohrverbindung keine Montage erlaube, wie sie aus Fig 1 der Streitpatentschrift zu erkennen sei, finden im Patentanspruch 1 keine Stütze. Denn wie vorstehend dargelegt, weist die bekannte Rohrverbindung alle im Patentan-spruch 1 angegebenen Merkmale auf. 2. Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beanspruchte Vorrichtung zum Verbinden von Rohren, Rohrstutzen o. dgl wird dem Fachmann durch den angeführten Stand der Technik nahegelegt. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag durch das Merkmal, dass "die Schraubenmutterhälften auf ihrem Au-ßenumfang in Schieberichtung der Schiebemuffe verlaufende Führungsnuten oder - 7 - Führungsfedern und die Schiebemuffe auf ihrem Innenumfang korrespondierende Führungsfedern oder Führungsnuten aufweist". Zu den mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden Merkma-len wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Bei der aus der US 1 201 022 bekannten Rohrverbindung kommt den Stiften 5, 6 und der in Umfangsrichtung verlaufenden Nut 3 eine doppelte Funktion zu. Zum einen stellen Stifte und Nut eine Rastverbindung dar und zum anderen dienen beide der Übertragung von Torsionskräften. Die Verschraubung der Überwurfmut-ter mit dem anzuschließenden Rohrende erfolgt durch Drehen der Schiebemuf-fe 1, wobei die Überwurfmutter 9 mitgedreht wird. Die dabei auftretenden Torsi-onskräfte werden von der Schiebemuffe 1 auf die Überwurfmutter 9 durch zwei Anschlagflächen 19, 20 übertragen, die mit den beiden in der Überwurfmutter be-festigten Stiften 5, 6 zusammenwirken. Beim Drehen der Schiebemuffe wird die Überwurfmutter beim Herstellen der Schraubverbindung über die Anschlagflä-che 19 und den Stift 5 und beim Lösen der Verbindung über die Anschlagfläche 20 und den Stift 6 mitgenommen (aaO, S 2, Z 7 bis 18). Stifte und Anschlagflächen stellen somit eine formschlüssige Verbindung für die Übertragung von Torsions-kräften dar. Als Alternative hierzu sind dem zuständigen Fachmann aus seinem Grundlagenwissen Nutprofile allgemein bekannt, also Profile, die über Führungs-nuten und Führungsfedern ineinander greifen. Falls es bei einer Rohrverbindung nicht auf eine Rastverbindung der Schiebemuffe mit der Überwurfmutter ankommt, liegt es im Rahmen der fachüblichen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, zur Übertragung von Torsionskräften die aus der US 1 201 022 bekannte formschlüs-sige Verbindung durch eine ihm ebenfalls allgemein bekannte Verbindung mittels Nutprofilen zu ersetzen. Um eine Montage von Überwurfmutter und Schiebemuffe zu ermöglichen ist es dabei selbstverständlich, die Nuten und Federn – wie dem - 8 - Fachmann für Welle-Nabe-Verbindungen allgemein bekannt ist – auch hier in Schieberichtung der Schiebemuffe verlaufen zu lassen. Bork Dr. Fuchs-Wissemann Bülskämper Reinhardt Bb
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