BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 14/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. März 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 13 347 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bork und v. Zglinitzki beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 12. November 2001 aufgehoben und das Patent 197 13 347 mit dem Patentanspruch 1 und der Beschreibung Spalten 1, 2 und 5 vom 17. März 2004 sowie im übrigen mit den Patentansprüchen 2 bis 6, der Beschreibung Spalten 3, 4, 6 und 7 und den Zeichnungen Figuren 1 bis 6 gemäß Pa-tentschrift beschränkt aufrechterhalten. G r ü n d e : I Mit Beschluss vom 12. November 2001 hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 29. März 1997 an-gemeldete Patent mit der Bezeichnung "Fahrzeugdach mit wenigstens einem oberhalb des festen Fahrzeugdachs verschiebbaren Deckel" widerrufen. - 3 - Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass das Beanspruchte nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch den Gegenstand nach der EP 0 373 692 B1 nahegelegt sei. Wenn die dortige Anordnung des Führungshe-bels in seinen beiden Widerlagern kinematisch umgekehrt werde, sei das bean-spruchte Fahrzeugdach ohne weiteres zu erhalten. Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 verteidigt die Patentinhaberin das Patent in beschränktem Umfang. Die Patentinhaberin trägt vor, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachge-wiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den in der Beschlussformel angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt aus, dass das verteidigte Fahrzeugdach durch die Gegenstände nach der EP 0 373 692 B1 und der DE 33 16 739 A1 nahegelegt sei. - 4 - Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Fahrzeugdach mit wenigstens einem Deckel (3), der zum Öffnen mittels eines Ausstellhebels (27) an seiner Hinterkan-te anhebbar und anschließend oberhalb des festen Fahr-zeugdachs (1) verschiebbar ist, wobei wenigstens ein am Deckel (3) angeordnetes Führungselement mit einer dach-festen Führung (42) im Eingriff steht, dadurch gekennzeichnet, dass das Führungselement von einem Stützhebel (43) gebil-det ist, - der mit einem Ende im hinteren Bereich des Deckels (3) schwenkbar angelenkt ist, - dessen anderes Ende sich mit Gleitelementen (44, 46) in der unterhalb des festen Fahrzeugdachs (1) angeordneten dachfesten Führung (42) abstützt, die sich über den hinteren Rand der Dachöffnung (5) hinaus nach hinten er-streckt, und - der sich unabhängig vom Ausstellhebel (27) bei der Ver-schiebung des Deckels (3) in der dachfesten Führung (42) nach hinten verschiebt, und nach oben aus dem Fahr-zeugdach (1) austritt. Die Patentansprüche 2 bis 6 sind dem Patentanspruch 1 rückbezogen nachgeord-net. - 5 - II Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie zur beschränkten Auf-rechterhaltung des Patents führt. 1. Die Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf den erteilten Patentanspruch 1 zurück, in Verbindung mit der Beschreibung der Patentschrift Sp 4, Z 40 bis 48, mit zugehöri-ger Fig 2 und Sp 5, Z 2 bis 15, mit zugehöriger Fig 6. Der erteilte Patentan-spruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S 8, letzter Abs, und S 11, zweiter Abs. Die zu-vor zitierten Beschreibungsteile befinden sich in der ursprünglichen Beschreibung auf S 7, dritter Abs, und S 8, zweiter Abs. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprü-chen 2 bis 6. 2. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach DE 42 38 946 C1 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift ist ausgeführt, dass bei diesem Dach der Deckel mittels einer Ausstellmechanik angehoben und dabei ein deckelfest angeordneter Führungszapfen an eine ober-halb des festen Daches angeordnete, relingartige Dachführung übergeben werde. Bei diesem Dach sei nachteilig, dass die dachfeste Führung bei geschlossenem Deckel über die feste Dachhaut hervorrage, so dass kein glattflächiges Erschei-nungsbild bestehe. Ferner bestehe die Gefahr, dass der Ausstellhebel durch Rüt-telbewegungen in seiner Position verändert werde, so dass beim Schließen des Deckels dieser den entsprechenden Bolzen am Ausstellhebel unter Umständen verfehlen könne. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, ein Fahrzeugdach zu schaffen, das in allen Deckel- - 6 - positionen ein ansprechendes optisches Erscheinungsbild bietet und bei dem eine sichere Abstützung des Deckels in allen Bewegungsphasen gewährleistet ist. Dieses Problem wird - in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Pa-tentanspruchs 1 - durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen Merk-male gelöst. 3. Das beanspruchte Fahrzeugdach ist unstreitig neu. Es unterscheidet sich vom gattungsbildenden Fahrzeugdach nach der DE 42 38 946 C1 unbestritten durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1. Die weiteren Fahrzeugdächer nach der DE 195 25 839 C1, der DE 39 30 756 A1, der DE 33 16 739 A1 und der EP 0 373 692 B1 weisen das beanspruchte Merkmal nicht auf, dass die unterhalb des festen Fahrzeugdachs angeordnete dachfeste Führung sich über den hinteren Rand der Dachöffnung hinaus nach hinten er-streckt. 4. Das beanspruchte Fahrzeugdach ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Es beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Durchschnittsfachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Schiebedächer für Fahrzeuge. Das Fahrzeugdach nach der DE 42 38 946 C1 weist die Merkmale des Oberbe-griffs des Patentanspruchs 1 auf. Dort ist je eine dachfeste Führung 37 für jeden der beiden Deckel 12 oberhalb des festen Fahrzeugdachs 10 angebracht und er-streckt sich jeweils ausgehend von der zugehörigen Dachöffnung 11 in Fahrtrich-tung gesehen nach hinten. Auf der Unterseite jedes Deckels ist ein Führungsele-ment 34 vorgesehen, welches quer von einem Deckelträger 33 absteht. Beim Öff- - 7 - nen des Daches wird der Deckel zunächst durch einen in einer Kulisse 22 geführ-ten Ausstellhebels 26 vorne und hinten angehoben, dann mittels zweier Führungs-schlitten 15, 16 nach hinten bewegt. Nach einem kurzen Verschiebeweg tritt dabei das Führungselement des Deckels in die dachfeste Führung ein und bewegt sich beim weiteren Öffnen des Daches in dieser nach hinten. Im Verlauf dieser Deckel-bewegung nach hinten tritt der Ausstellhebel aus seiner Kulisse aus und bewegt sich über eine Führungsbahn 31 gesteuert nach unten. Vgl hierzu Beschreibung Sp 3, Z 1, bis Sp 5, Z 30, in Verbindung mit den Figuren 1, 5 und 6. Der Fachmann entnimmt dieser Druckschrift somit keine Anregung für die kenn-zeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1. Diese Anregung erhält er auch nicht durch das Fahrzeugdach nach der EP 0 373 692 B1. Die dachfeste Führung ist dort als eine Sektion 6 realisiert, die an der Unterseite des Deckels 4 befestigt ist und die sich nahezu über dessen ge-samte Länge erstreckt (Fig 1a, b und Beschreibung Sp 3, Z 26 bis 38). Das Öffnen und Schließen des Deckels erfolgt über eine Hebelmechanik 25, 29, 33, die hinten in der Dachöffnung an einem Rahmenteil 21 drehbar angeordnet ist, im Zusam-menwirken mit Kulissenführungen 7, 27 in der Sektion (Fig 5, 6 und Beschreibung Sp 6, Z 19, bis Sp 7, Z 37). Bei geöffnetem Deckel stützt die Hebelmechanik die-sen in dessen vorderer Hälfte ab, sein hinteres Teil ragt frei über das feste Dach hinaus. Diese Lehre führt den Fachmann vom Beanspruchten weg. In der DE 33 16 739 A1 wird ein Lamellendach beschrieben, bei dem einzelne La-mellen 13, 14, 15 nach oben ausstellbar und in Offenstellung im Bereich der Vor-derkante der Dachöffnung zusammenschiebbar sind. Die Lamellen sind in lamel-lenfest gelagerten Gleitzapfen 21 drehbar ausgebildet. Das Ausstellen derselben erfolgt mittels Ausstellprofilen 27, die über eine Kulisse 38 gesteuert werden, durch Drehen um den Gleitzapfen. Beim Verschieben nach vorne werden die La-mellen entlang einer Führungsschiene 16 geführt, die sich entlang der Dachöff-nung unterhalb des festen Daches erstreckt (Fig 2, 3 und 8, Beschreibung S 11 - 8 - bis 13). Da sich die Führungsschiene für die Lamellen nur entlang der Dachöff-nung erstreckt, geht der Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift nicht über den der EP 0 373 692 B1 hinaus. Der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene übrige Stand der Technik liegt dem Beanspruchten noch ferner, und ist daher weder für sich, noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale des Patentan-spruchs 1 nahezulegen. Der Patentanspruch 1 kann daher in der diesem Beschluss zugrundeliegenden Fassung der beschränkten Aufrechterhaltung des Patents zugrundegelegt werden. Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich sind, und ha-ben daher mit dem Patentanspruch 1 Bestand. Petzold Küstner Richter Bork ist urlaubs-bedingt an der Unter-schrift verhindert. Petzold v. Zglinitzki Ko
Full & Egal Universal Law Academy