BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 14/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2012 001 145.8 hat der 9. Senat (Technischer Beschw erdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. April 2015 unter Mitw irkung des Vorsitzenden Richters Dipl. -Ing. Hilber und der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen: Die Beschw erde des Anmelders gegen den am 18. April 2012 signierten Beschluss des Deutschen Patent - und Markenamts, Prüfungsstelle für Klasse F 03 G , w ird zurückgew iesen. - 2 - G r ü n d e I Der Beschw erdeführer ist Anmelder der am 21. Januar 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Anlage zur Energiegewinnung durch Erdanziehung". Mit dem das Erstelldatum 20. März 2012 tragenden, am 18. April 2012 sig-nierten und am 20. April 2012 versandten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Markenamts w urde die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgew iesen. Die Zurückw eisung der Anmeldung w urde mit Bezugnahme auf den vorausge-gangenen, das Erstelldatum 5. März 2012 tragenden Bescheid damit begrün-det, dass die Anmeldung ein vom Patentschutz ausgeschlossenes Perpetuum Mobile zum Gegenstand habe. Bereits mit dem Bescheid w urde mit Hinw eis auf das Merkblatt für Patentanmelder – darin Abschnitt I, Absatz 2, Punkt 5 – der Mangel gerügt, demnach die Anmeldung offensichtlich eine den Naturge-setzen w idersprechende Lehre zum Gegenstand habe und von daher in techni-scher Sicht nicht brauchbar sei, mithin im Hinblick auf die angestrebte Wir-kung nicht ausführbar sei. Gegen diesen Zurückw eisungsbeschluss hat der Anmelder mit dem am 9. Mai 2012 beim Deutschen Patent - und Markenamt eingegangenen Schrif t -satz vom 8. Mai 2012 sinngemäß Beschw erde eingelegt. Nach Auffassung des Beschw erdeführers sei die in der Anmeldung für das Beispiel der Verdrän-gung von Flüssigkeit durch Kolben beschriebene Gew innung der „ Energie durch Erdanziehung“ mit der bei einem Wasserrad vergleichbar und stelle - 3 - daher kein Perpetuum mobile dar. Er ist der Meinung, die Prüfungsstelle habe sich „ nicht ernsthaf t“ mit dem Prinzip seines „ Energie durch Erdanzie-hung - Projektes“ auseinandergesetzt, und trif f t hierzu folgende Aussage: „ Bei einer nochmaligen Ablehnung meiner Idee bit te ich um eine sachbezogene Be-gründung, die auch von jedermann nachvollzogen w erden kann. Leider fehlte dies in der ersten Ablehnung.“ Mit Schrif tsatz vom 16. November 2012 hat der Beschw erdeführer noch eine Erläuterungen der unterstellten Funktionsweise enthaltende „ Kurzbeschreibung Funktionsw eise EdE-Projekt“ mit einer neuen Zeichnung sow ie einer Ablich-tung des Zeichnungsblattes „ Skizze 1“ aus der Anmeldung zusammen mit ei-ner ergänzten Bezugszeichenliste („ Erklärungen zu den Skizzen, Skizze 1“ ) nachgereicht. Mit Schrif tsatz vom 9. Juli 2014 führt der Beschw erdeführer erneut aus, dass beim Betrieb einer Vorrichtung w ie in der Skizze dargestellt die Erdanziehung „ 2X ausgenutzt“ werden könne, zur Verw irklichung des „Mühlradprinzips“ . Mit gericht lichem Hinw eis vom 23. Februar 2015 w urde dem Beschw erdefüh-rer mitgeteilt , dass das dem Zurückw eisungsbeschluss zugrunde liegende Be-gehren Gegenstand des Beschw erdeverfahrens ist, hier die Erteilung eines Pa-tents auf Grundlage der zusammen mit dem Erteilungsantrag am 21. Ja-nuar 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Unterla-gen. Auch w urde dem Beschw erdeführer das vorläufige Ergebnis der Überprü-fung mitgeteilt , demnach der Gegenstand der Anmeldung seinem Wesen nach keine Erf indung im Sinne des § 42, Abs. 2, Punkt 1 PatG ist, w eil offen zuta-ge trete, dass die mit der Anmeldung vermittelte Lehre objekt iv nicht realisier-bar ist; ein Fehler bei der materiellen Würdigung durch die Prüfungsstelle sei nicht feststellbar. Das Verfahren vor dem Patentamt leide im Übrigen auch nicht an einem w esentlichen Mangel. - 4 - Hierauf bemängelt der Beschw erdeführer gemäß Schrif tsatz vom 9. März 2015 erneut, „ dass sich niemand ernsthaft mit seiner Idee auseinan-dergesetzt“ habe; es würden „ einfach die Fakten aus dem Projekt entgegen meiner Beschreibung so verdreht, dass eine Funktion natürlich nicht realisier-bar ist“ . Er ist der Meinung, entgegen seiner Erwartung keine „ ordentliche Prü-fung“ als „ faire Gegenleistung für mein Geld“ bekommen zu haben. Der Be-schwerdeführer bit tet noch „ um Nachricht, ob eine (leicht) veränderte Neuan-meldung meines Projektes die Sache eventuell besser erklären oder sogar be-schleunigen könnte“ . Dem Schrif tsatz ist noch eine – durch farbige Linienzüge ergänzte - Ablichtung der Seite 5/9 aus der auf der Anmeldung beruhenden DE 10 2012 001 145 A1 beigefügt, w eiterhin eine Ablichtung von Teilbereichen zw eier Seiten des Zurückw eisungsbeschlusses, in denen einige Textstellen farblich hervorgehoben sind. Bei sinngemäßer Auslegung des Vorbringens des Beschw erdeführers beantragt dieser die Überprüfung und Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent - und Markenamts unter Verteidigung unveränderter Anmeldungsunterlagen. Wegen des Wort lauts der zusammen mit der Anmeldung eingereichten Unter-lagen und zu w eiteren Einzelheiten des Offensichtlichkeits-Prüfungsverfahrens w ird auf den Inhalt der elektronischen Akte des DPMA verw iesen. Wegen des Inhalts der Schrif tsätze des Anmelders im Beschw erdeverfahren und zum In-halt des vorliegend in Bezug genommenen gericht lichen Hinw eises vom 23. Februar 2015 w ird auf die Gerichtsakte verw iesen. II Die statthafte Beschw erde ist frist - und formgerecht eingelegt w orden und er-füllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch im Übrigen. In der Sache hat sie - 5 - jedoch keinen Erfolg, w eil der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erf indung im Sinne des § 42 Abs. 2 Punkt 1 PatG ist. Für die Beurteilung der Anmeldung sind unverändert die ursprünglich einge-reichten Unterlagen – einschließlich der ursprünglichen Skizzen – maßgeblich. Die im Beschw erdeverfahren vom Anmelder zur Erläuterung vorgelegten Unter-lagen sind lediglich entsprechend dieser Zw eckbestimmung (s. o.) zu berück-sicht igen. Ein Mangel der Anmeldung inhalt licher Art i. S. d. § 42 Abs. 2 Punkt 1 PatG ist dann offensichtlich, w enn durch den Prüfenden bei der Durchsicht der Un-terlagen aufgrund seiner Sach- und Fachkenntnisse – in technischer und recht -licher Beziehung – ohne zusätzliche Ermitt lungen und besonderes intellektuel-les Nachdenken zw eifelsfrei erkannt w erden kann, dass die mit der Anmeldung vermittelte Lehre im Hinblick auf die angestrebte Wirkung objekt iv nicht reali-sierbar ist und dieser Mangel offen zutage trit t . Dies hat auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschw erdeverfahrens ergeben, demnach die Prüfungsstelle die Patentanmel-dung zu Recht gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgew iesen hat. Der Senat macht sich daher die nachvollziehbare und zutreffende, den vorausgegangenen Bescheid in zulässiger Weise in Bezug nehmende Begründung des ohne Ver-stoß gegen eine Verfahrensnorm ergangenen Beschlusses der Prüfungsstelle, auf den insow eit verw iesen w ird, vollumfänglich zu Eigen. So ist eine Vorrichtung zur „ Energiegew innung durch Erdanziehung“ (Bezeich-nung), bei der „ die Schwerkraft der Erde eine zweites Mal eingesetzt“ werden soll, „ um das Wasser w ieder nach oben zu befördern“ (Seite 1, 4ter Absatz der Anmeldungsunterlagen), wobei das Wasser „ sich in geschlossenen Syste-- 6 - men“ befindet (Seite 2, letzter Satz des vorletzten Absatzes), also gerade nicht „ immer neues Wasser notwendig“ sein soll w ie beim Betrieb eines Was-serrads „ durch einen vorbeif ließenden Bach“ (Seite 1, drit ter Absatz), objekt iv nicht realisierbar. Mit dem zu unterstellenden paraten Wissen über die Grund-gesetze der Natur und Mechanik ist bereits auf den ersten Blick offensichtlich, dass einer in Figur 1 deutlich dargestellten, dementsprechend ausgeführten Vorrichtung w eder Energie entnommen w erden noch das System kontinuier-lich in Bew egung verbleiben kann. Denn ohne w eitere Energiezufuhr von außen auf die beteiligten massebehafteten Bestandteile des Systems – hier Kolben/Zylinderanordnungen, aus denen Flüssigkeit unter Schw erkrafteinf luss untereinander zur Erzeugung eines das System antreibenden Ungleichgew ichts durch Gew ichtsverlagerung verdrängt bzw . eingebracht w erden soll – ist keine Verrichtung von Arbeit i. S. einer Energieerzeugung möglich. Zw ar dürfte sich bei dem abgeschlossenen System aus einem anfänglichen Ungleichgew ichts-zustand heraus einmalig eine Verlagerung der beteiligten Komponenten erge-ben, w eil diese unter Schw erkrafteinf luss einen Gleichgew ichtszustand ge-ringsten Energieniveaus anstreben, eine andauernde Bew egung und darüber hinaus fort laufende Energieentnahme ist hierbei jedoch nicht möglich. Ebenso w enig, w ie sich ein vom Beschwerdeführer angesprochenes übliches „Wasser-rad“ das antreibende Wasser dauernd selbst zuführen kann, ist auch das den Anmeldungsunterlagen unmittelbar entnehmbare Verfahren – auch nicht mit der gezeigten Vorrichtung - bereits aus Gründen der Physik nicht realisierbar. Solch ein Anmeldungsgegenstand ist w egen der offensichtlich fehlenden Aus-führbarkeit– denn technisch ist er nicht brauchbar im Sinne der genannten Aufgabe einer Energiegew innung – dem Patentschutz nicht zugänglich, w eil er seinem Wesen nach keine Erf indung ist (§ 42 Abs. 2 Punkt 1 PatG). Aus dem berücksichtigen Vorbringen des Beschw erdeführer im Prüfungs- w ie im Beschw erdeverfahren, mit dem ebenfalls keine neuen entscheidungserhebli-chen Tatsachen bekannt gew orden sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte für - 7 - eine andere materiell-rechtliche Würdigung oder das Vorliegen eines Verstoßes gegen eine Verfahrensnorm. Bei dieser Sachlage w ar die nach Aktenlage entscheidungsreife Beschw erde des Anmelders, dem ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben w ar, zu-rückzuw eisen. Es entsprach der Verfahrensökonomie, in der Sache nach Mit -teilung der vorläufigen Auffassung des Senats mit gericht lichem Hinw eis vom 23. Februar 2015 ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu ent-scheiden. Für eine Aufhebung der Entscheidung der Prüfungsstelle ohne eige-ne Sachentscheidung nach § 79 Abs. 3 PatG w ar kein Raum, da w eder eine neue Sachaufklärung notw endig w ar, die das Gericht nicht selbst hätte leisten können, noch der Prüfer mit einer nach dem Gesetz nicht vorgesehenen, über die Prüfung einer Anmeldung hinaus gehenden Beratung betraut w erden kann, w ie vom Beschw erdeführer angeregt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 8 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko
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