ECLI:DE:BPatG:2023:151123B9Wpat14.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 14/22 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. November 2023 BESCHLUSS In der Beschwerdesache . hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.Ing. Baumgart als Vorsitzender, der Richterin Kriener, des Richters Dr.-Ing. Dipl.Phys. Univ. Geier und der Richterin Dipl.-Ing. Peters beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 20. Januar 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2004 003 516.4 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Bespannte Innenraumkomponente für Fahrzeuge". Die Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung durch einen am Ende der Anhörung vom 7. April 2022 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung führt sie aus, dass sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrages, welchen die Patentanmelderin in der Anhörung am 7. April 2022 überreicht hat, für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Inhalt der Druckschrift E1 in Kombination mit seinem Fachwissen ergebe. E1 DE 37 23 454 A1. Dies gelte auch für den jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den ebenfalls in der Anhörung überreichten Hilfsanträgen 1 und 2. Gegen diesen der Patentanmelderin am 28. April 2022 elektronisch zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde, die am 5. Mai 2022 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangen ist. Gemäß ihrer Beschwerdebegründung halte sie die Argumentation der Prüfungsstelle, wonach der Fachmann ein Vernähen oder Verkleben aufgrund seines Fachwissens naheliegend in Betracht ziehe, für nicht nachvollziehbar. - 3 Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patentund Markenamts (DPMA) vom 7. April 2022 aufzuheben und das Patent - jeweils mit den Beschreibungsseiten 1 bis 3 vom 5. Mai 2022 sowie der Figur 1 wie mit der Anmeldung eingereicht - mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag, wie eingereicht mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022, hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2023 und weiter äußerst hilfsweise - Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2023. Der mit Hauptantrag beanspruchte Patentanspruch 1 lautet: Innenraumkomponente für Fahrzeuge mit einem Trägerelement (3), das mit einer Dekorschicht (1) bespannt ist, wobei die Dekorschicht (1) formschlüssig durch eine Rasteinrichtung oder kraftschlüssig durch eine Klemmeinrichtung an dem Trägerelement (3) befestigt ist, wobei zwischen die Dekorschicht (1) und das Trägerelement (3) eine elastische Zwischenschicht (5) eingebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass - 4 die Zwischenschicht mit der Dekorschicht vernäht oder verklebt ist, wobei die Dekorschicht, mit welcher die Zwischenschicht vernäht oder verklebt ist, nur an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement (3) fixiert ist, wodurch sich eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt. Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: Innenraumkomponente für Fahrzeuge mit einem Trägerelement (3), das mit einer Dekorschicht (1) bespannt ist, wobei die Dekorschicht (1) formschlüssig durch eine Rasteinrichtung oder kraftschlüssig durch eine Klemmeinrichtung an dem Trägerelement (3) befestigt ist, wobei zwischen die Dekorschicht (1) und das Trägerelement (3) eine elastische Zwischenschicht (5) eingebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Zwischenschicht mit der Dekorschicht vernäht ist, wobei die Dekorschicht, mit welcher die Zwischenschicht vernäht ist, nur an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement (3) fixiert ist, wodurch sich eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt. Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet: Innenraumkomponente für Fahrzeuge mit einem Trägerelement (3), das mit einer Dekorschicht (1) bespannt ist, wobei - 5 die Dekorschicht (1) formschlüssig durch eine Rasteinrichtung oder kraftschlüssig durch eine Klemmeinrichtung an dem Trägerelement (3) befestigt ist, wobei zwischen die Dekorschicht (1) und das Trägerelement (3) eine elastische Zwischenschicht (5) eingebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Zwischenschicht mit der Dekorschicht verklebt ist, wobei die Dekorschicht, mit welcher die Zwischenschicht verklebt ist, nur an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement (3) fixiert ist, wodurch sich eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt. Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 an. Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche, der geltenden Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (: 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, : 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem Hauptantrag sowie in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 beruhen jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach den beiden Hilfsanträgen sind daher jeweils nicht patentfähig. - 6 Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der jeweils rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte (vgl. BGH GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 - Datengenerator). 3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift DE 10 2004 003 516 A1, die inhaltlich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht, eine Innenraumkomponente für Fahrzeuge. Solche Komponenten wiesen üblicherweise eine Dekorschicht auf. Häufig verwendet würden hochwertige Kunststoff- oder Lederschichten, die üblicherweise mit dem darunterliegenden Trägerteil verklebt seien. Sofern es sich bei dem Trägerteil um ein Kunststoffteil handele, könne die Dekorschicht auch hinterspritzt sein. Bei herkömmlichen Fahrzeugen sei die Dekorschicht somit fest mit dem Trägerteil verbunden. Insbesondere wenn die Dekorschicht vollflächig mit dem Trägerteil verklebt bzw. durch Hinterspritzen verbunden ist, ergäben sich die bekannten haptischen Eigenschaften. So habe man beim Berühren solcher Oberflächen einen "schubfesten" Eindruck. Das Verkleben bzw. Hinterspritzen von Dekorschichten sei aber sehr zeitintensiv. Eine hohe Fertigungsqualität könne nur dann erreicht werden, wenn die Dekorschicht im Werkzeug sehr genau positioniert ist, was ebenfalls mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei (vgl. Absatz [0002] der Offenlegungsschrift). Daher sei es gemäß Absatz [0003] der Offenlegungsschrift die Aufgabe der Erfindung, eine bespannte Innenraumkomponente zu schaffen, die in der - 7 Herstellung kostengünstig sei und die gleichzeitig hohen haptischen Anforderungen genüge. 4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. (FH) oder B. Eng.) angesehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Innenausstattungsteilen für Kraftfahrzeuge. 5. Hauptantrag In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn er beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. : 4 PatG). 5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz - Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchsim Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13 f. - Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, - 8 1023, Leitsatz - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Leitsatz - Spannschraube). Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben: M0 Innenraumkomponente für Fahrzeuge mit M1 einem Trägerelement (3), das M2 mit einer Dekorschicht (1) bespannt ist, wobei M2.1a die Dekorschicht (1) formschlüssig durch eine Rasteinrichtung oder M2.1b kraftschlüssig durch eine Klemmeinrichtung an dem Trägerelement (3) befestigt ist, M3 wobei zwischen die Dekorschicht (1) unddas Trägerelement (3) eine elastische Zwischenschicht (5) eingebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass M3.1a die Zwischenschicht mit der Dekorschicht vernäht oder M3.1b verklebt ist, - 9 M2.2 wobei die Dekorschicht, mit welcher die Zwischenschicht vernäht oder verklebt ist, nur an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement (3) fixiert ist, M2.3 wodurch sich eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt. Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal M0 auf eine Innenraumkomponente gerichtet, die für den Einsatz in einem Fahrzeug geeignet ist. Eine solche Innenraumkomponente kann dabei etwa Teil einer Instrumententafel oder einer Türverkleidung des Fahrzeugs sein (vgl. Absatz [0009] der Offenlegungsschrift). Die Innenraumkomponente umfasst gemäß Merkmal M1 ein Trägerelement, das gemäß Merkmal M2 mit einer Dekorschicht bespannt ist, wobei gemäß Merkmal M3 zwischen die Dekorschicht und dem Trägerelement eine elastische Zwischenschicht eingebracht ist Die Zwischenschicht ist dabei entweder nach Merkmal M3.1a mit der Dekorschicht vernäht oder alternativ nach Merkmal M3.1b mit der Dekorschicht verklebt, wodurch sie an der Dekorschicht fixiert ist (vgl. auch Absatz [0008] der Offenlegungsschrift), mithin eine Festlegung der Position der Zwischenschicht gegenüber der Dekorschicht erfolgt. Nach Absatz [0007] der Offenlegungsschrift kommen als Dekorschicht hierbei unterschiedlichste Materialien, wie z.B. Leder oder verschiedene Kunststoffmaterialien in Betracht, während die elastische Zwischenschicht nach Absatz [0008] aus einem Material, wie etwa einem Gewirk, einer Schaumstoffschicht oder einer Gummischicht bestehen kann. Die Bespannung der Trägerschicht mit der Dekorschicht inklusive der an dieser fixierten Zwischenschicht vollzieht sich nach Merkmal M2 über die Dekorschicht. Hierzu wird die Dekorschicht entweder gemäß Merkmal M2.1a formschlüssig durch eine Rasteinrichtung oder alternativ gemäß Merkmal M2.1b kraftschlüssig durch eine Klemmeinrichtung an dem Trägerelement befestigt, wobei dazu die - 10 Dekorschicht gemäß Merkmal M2.2 nur an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement fixiert ist. Aus diesen Festlegungen ergibt sich auch, dass die Bespannung über die Dekorschicht und nicht über die Zwischenschicht verwirklicht ist. Als eine entsprechende Rasteinrichtung benennt die Anmeldung etwa ein Clipelement oder eine Clipleiste (vgl. Absatz [0009] der Offenlegungsschrift). Ferner ist durch die Bespannung des Trägerelements mit der Dekorschicht und deren oben dargelegte Fixierung der mit Merkmal M2.3 beschriebene Erfolg realisiert, wonach sich dadurch eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt. Besondere über die in dem Patentanspruch 1 bereits benannten Merkmale hinausgehenden Maßnahmen, die hierfür notwendig sind, sind der Offenbarung der Anmeldung aber nicht zu entnehmen, so dass, wie auch Absatz [0005] der Offenlegungsschrift lehrt, alleinig das Vorsehen der im Anspruch benannten Merkmale M2, M2.1a oder M2.1b und das Teilmerkmal nach M2.2, wonach die Dekorschicht an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement fixiert ist, bereits zu diesem Erfolg führt. Die mit den Merkmalen M3 und M3.1a bzw. M3.1b beanspruchte Zwischenschicht und deren Fixierung an der Dekorschicht ist für die Realisierung dieses Erfolges nicht zwingend notwendig, denn nach Absatz [0009] der Offenlegungsschrift bewirkt die Zwischenschicht eine darüberhinausgehende "besonders schubweiche" Oberflächenhaptik. 5.2 Diese in dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Innenraumkomponente ergibt sich für den Fachmann aber bereits in naheliegender Weise aus dem Inhalt der Druckschrift E1. So ist der Druckschrift E1 ein Bauteil 1 zu entnehmen, das als Teil einer Verkleidung, wie z.B. für eine geschwungene Armlehne oder ein geschweiftes Bauteil eines Armaturenbretts eines Kraftfahrzeuges, verwendet werden kann. Das Bauteil 1, als Trägerelement, ist mit einer Bespannung 3, als Dekorschicht, versehen, die mit dem Bauteil 1 verbunden ist. Zwischen dem Bauteil 1 und der - 11 Bespannung 3 ist ein elastisch weiches Material als Polsterschicht 2 eingebracht (vgl. Spalte 3, Zeilen 7 bis 16; Figuren). Figur 3 der Druckschrift E1 In dem in Figur 3 der Druckschrift E1 dargestellten Ausführungsbeispiel ist an die Bespannung 3 mittels Ziernähte 4 ein Befestigungsband 5 angenäht, das auf seiner zum Bauteil 1 hin gerichteten Seite ein vorstehendes Profil 10 aufweist. Komplementär dazu ist in das Bauteil 1 eine Nut eingearbeitet, deren Öffnung zum Befestigungsband 5 gerichtet ist. In diese Nut 11 kann über eine Schnappverbindung das Profil 10 eingesetzt werden, und somit kann die Bespannung 3, sowie die Polsterschicht 2 am Bauteil 1 befestigt werden (vgl. Spalte 4, Zeilen 12 bis 26). Ein dazu funktionell ähnliches Ausführungsbeispiel zeigt auch die Figur 4 der Druckschrift E1. - 12 Figur 4 der Druckschrift E1 Die Druckschrift E1 nimmt daher bereits eine Innenraumkomponente vorweg, wie sie mit dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beansprucht wird. Denn die Innenraumkomponente ist nicht nur für ein Fahrzeug konzipiert (vgl. Merkmal M0) und weist neben dem Trägerelement 1 (vgl. Merkmal M1) und der Dekorschicht 3 (vgl. Merkmal M2) auch eine zwischen der Dekorschicht 3 und dem Trägerelement 1 eingebrachte Zwischenschicht 2 auf (vgl. Merkmal M3), vielmehr ist die Dekorschicht 3 in dem Ausführungsbeispiel der Figur 3 auch wie in Merkmal M2.1.a gefordert formschlüssig durch eine Rasteinrichtung an dem Trägerelement 1 befestigt, denn die vorbeschriebene Schnappverbindung zwischen Profil 10 und Nut 11 stellt eine solche Rasteinrichtung dar. Auf das Merkmal M2.1b des Oberbegriffs kommt es insoweit nicht mehr an, da es sich dabei um ein alternatives Merkmal zu Merkmal M2.1a handelt, selbst wenn dies sogar ebenfalls aus der Druckschrift E1 vorbekannt ist, da das Ausführungsbeispiel der Figur 4 zur Befestigung der Dekorlage 3 an dem Trägerelement 1 eine entsprechende kraftschlüssige Klemmverbindung zeigt. Darüber hinaus sind bei der Innenraumkomponente der Druckschrift E1 auch Merkmale aus dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag technisch umgesetzt. So ist auch das Teilmerkmal des Merkmals M2.2, wonach die Dekorschicht nur an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement - 13 fixiert ist, und das Merkmal M2.3, wonach sich eine schubweiche Haptik der Dekorschicht ergibt, durch den Inhalt der Druckschrift E1 bereits vorbekannt. Denn zum einen ist den Figuren 3 und 4 der Druckschrift E1 unmittelbar zu entnehmen, dass die Dekorschicht 3 nur an einzelnen Befestigungsstellen am Trägerelement fixiert ist. Zum anderen reicht es für die Realisierung des gewünschten Erfolgs nach Merkmal M2.3 bereits aus, wenn die Innenraumkomponente gemäß dem Teilmerkmal des Merkmals M2.2 und den Merkmalen M2 und M2.1a bzw. M2.1b wie vorstehend dargelegt und belegt - ausgebildet ist. Die Befestigung der Zwischenschicht 2 an der Dekorschicht 3 erfolgt bei der Innenraumkomponente der Druckschrift E1 einerseits durch eine Art Verklemmung der elastischen Zwischenschicht 2 im Bereich der durch die Rasteinrichtung oder Klemmeinrichtung vorgegebenen Befestigungsstellen und andererseits durch die Spannung der Dekorschicht 3 selbst (vgl. auch Spalte 4, ab Zeile 55). Auf diese Weise könne, so die grundsätzliche Lehre der Druckschrift E1, vollständig auf die Verwendung eines Klebers verzichtet werden (Spalte 5, Zeilen 1, 2), wie es auch die der Druckschrift E1 zugrundeliegende Aufgabe formuliert (vgl. Spalte 2, Zeilen 18ff), denn nach der Einleitung der Druckschrift E1 wird die Verwendung eines Klebers als nachteilig angesehen (vgl. Spalte 1, Zeilen 60ff). Damit unterscheidet sich die vorliegend beanspruchte Innenraumkomponente von derjenigen, welche als Erfindung der Druckschrift E1 zu entnehmen ist, durch die Merkmale M3.1a bzw. M3.1b und deren inhaltlichen Wiederholung in Merkmal M2.2, denn diese offenbarte Erfindung erfordert gerade kein Verkleben der Zwischenschicht an der Dekorschicht und benennt auch kein alternatives Vernähen derselben. In Spalte 1, Zeilen 54 bis 56 der Druckschrift E1 ist noch ergänzend ausgeführt, dass das Trägerelement solcher Innenraumkomponenten häufig eine geschwungene oder gebogene Form aufweist. Da die Befestigung der Zwischenschicht 2 an der Dekorschicht 3 bei der offenbarten Erfindung allerdings - 14 erst durch die Montage der Dekorschicht an dem Trägerelement im Moment der Verrastung oder Verklemmung der entsprechenden Befestigungselemente erfolgt, erkennt der Fachmann beim Studium der Druckschrift E1 unmittelbar, dass es bei der Montage der Zwischenschicht an solchen gebogenen Formen schwierig ist, zu einem zufriedenstellenden Ergebnis zu gelangen. Denn da die Zwischenschicht 2 vor der Montage weder am Trägerelement noch an der Dekorschicht gesondert befestigt oder zumindest vorfixiert ist, liegt diese quasi lose vor, so dass vor der Bespannung der Dekorschicht an dem gebogenen Trägerelement eine zielgerichtete Vorpositionierung der Zwischenschicht auf der gebogenen oder gekrümmten Oberfläche des Trägerelements nicht möglich ist und die Gefahr des Verrutschens der Zwischenschicht besteht. Es besteht daher ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift E1 für den Fachmann unmittelbar der Anlass, zumindest im Falle gebogener oder gekrümmter Innenraumkomponenten eine Verbesserung in Form zumindest einer Vorfixierung der Zwischenschicht anzustreben. Dabei erkennt er es als vorteilhaft, diese Vorfixierung der Zwischenschicht an der Dekorschicht, die vor der Bespannung flach auslegbar ist, anstatt an der gebogenen und geschwungenen Form des Trägerelements vorzunehmen. Gehört in diesem Zusammenhang - hier der Vorfixierung von Materiallagen - eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 646 - Farbversorgungssystem). - 15 Das gegenseitige Verkleben oder Vernähen zumindest zur Vorfixierung verschiedener Schichten einer Innenraumkomponente stellen nach Überzeugung des Senats dabei solche maschinenbautechnischen Lösungen dar, die ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs auch für eine alternative, d.h. substituierende Anwendung zählen, wie dies die Druckschrift E1 selbst bereits belegt. Denn dort wird etwa zur Befestigung des die Profile 10 tragenden Befestigungsbandes 5 an der Dekorschicht 3 diesbezüglich bereits ein Vernähen dessen mittels Ziernähten 4 an die Dekorschicht 3 vorgeschlagen (vgl. Spalte 4, Zeilen 12 bis 16), während die Einleitung der Druckschrift E1 zur Befestigung mehrere Schichten zueinander auch - wenngleich als nachteilig bewertetet - ein Verkleben dieser Schichten miteinander benennt. Ein solches Verkleben wie auch Vernähen stellen sich dem Fachmann hierbei jedoch als gleichwertige Alternativen für eine solche Vorfixierung von Materiallagen untereinander auch im Übrigen als objektiv zweckmäßig dar und es sind weder besondere technische Umstände feststellbar noch wurden solche vorgetragen, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, d.h. abwegig erscheinen lassen. Auch im Übrigen ist die Alternative Verkleben nicht untunlich. Denn selbst wenn die Lehre der Druckschrift E1 ein Verkleben der Zwischenschicht mit der Dekorschicht eher vermeiden möchte, schließt sie dagegen einen solchen Verbindungsaufbau nicht zwingend aus, wie durch die Formulierung "Man kann vollständig auf die Verwendung eines Klebers verzichten" in Spalte 5, Zeilen 1ff., der Druckschrift E1 herausgestellt wird, somit die Festlegung des Verbindungsaufbaus nach den präsenten Vorbildern im Stand der Technik im konstruktiven Ermessen des Fachmanns liegt. Eine zusätzliche Vorfixierung der Zwischenschicht an der Dekorschicht mittels Vernähen oder Verkleben kann daher ausgehend von der Lehre der Druckschrift E1 das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1 des Hauptantrages nicht begründen. - 16 6. Hilfsanträge 1 und 2 In den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 erweist sich der für den Fachmann jeweils ausführbare Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 ebenfalls als nicht patentfähig, denn auch dieser beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E1 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. : 4 PatG). 6.1 In dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag inhaltlich das Merkmal M3.1b sowie die Wortfolge "oder verklebt" in Merkmal M2.2 gestrichen. In dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag in Merkmal M3.1a sowie in Merkmal M2.2 die Wortfolge "vernäht oder" gestrichen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nun ausgehend von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausschließlich auf eine Innenraumkomponente gerichtet, deren Zwischenschicht mit der Dekorschicht vernäht ist, während der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ausschließlich auf eine Innenraumkomponente gerichtet ist, deren Zwischenschicht mit der Dekorschicht verklebt ist. 6.2 Beide Varianten - Verkleben und Vernähen der Zwischenschicht mit der Dekorschicht - stellen, wie vorstehend zum Hauptantrag dargelegt, für den Fachmann gleichwertige alternative und sich für eine Anwendung anbietende technische Lösungen ausgehend von der Lehre der Druckschrift E1 dar, die jede für sich eine zugrundeliegende erfinderische Tätigkeit bei der Auffindung der beanspruchten Innraumkomponente nicht begründen können. Daher beruht in der Folge der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wie auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 - 17 ausgehend von der Lehre der Druckschrift E1 jeweils ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 7. Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderin daher insgesamt zurückzuweisen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird nämlich, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 18 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form einzulegen. Dr. Baumgart Kriener Dr. Geier Peters .
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