BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 16/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hilber und der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Patent-abteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. De-zember 2012 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Anmelder hatte am 1. Februar 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „…“ eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe für das Patenterteilungsverfahren gestellt. Mit dem am 16. Januar 2013 signierten Beschluss vom 20. Dezember 2012 – ver-sandt am 18. Januar 2013 – hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verfahrenskostenhilfe verweigert. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 16. April 2012 – unter Berücksichtigung der Eingabe des Anmelders vom 6. Juni 2012 – aus, dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht funktionsfähig sei. Weil mit dem „…“ die angestrebte Wirkung – hier der Erzeugung einer dauernden Drehbewegung ohne Energiezufuhr von außen – nicht erzielt werden könne, sei es technisch nicht brauchbar. Es fehle daher die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents. - 3 - Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder gemäß dem beim deutschen Patent- und Markenamt am 14. Februar 2013 eingegangenen, offensichtlich irrtümlich das Datum 13. Februar 2012 tragenden Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sinnge-mäß den Antrag gestellt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Patentabtei-lung 13 des deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezem-ber 2012 Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren (einschließlich Stundung der Jahresgebühren) zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 1. Mai 2014 hat der Anmelder ergänzend noch hilfsweise das Ruhen des Verfahrens beantragt. Nach Auffassung des Anmelders sei bei dem angemeldeten „… “ ein „rein mechanischer sich immer verstärkender Kreislauf möglich“, es sei „nur eine Frage der Dimensionierung von Kräften, den Verhältnissen der Hebel usw.“. Mit gerichtlichem Hinweis vom 2. April 2014 ist dem Anmelder nach Überprüfung der Entscheidung der Patentabteilung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anmelders in den Verfahrenszügen die vorläufige Einschätzung des Senats mitgeteilt und auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage nach dem 15. Mai 2014 hingewiesen worden. Hierfür ist zu den physikalisch-technischen Wirkzusammenhängen beim Betrieb des in den Anmeldungsunterlagen dargestell-ten „…“ aus allgemein anerkannter naturwissenschaftlicher Sicht ausgeführt worden. Wegen des Wortlauts der zusammen mit der Anmeldung eingereichten Beschrei-bungsunterlagen und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der elektroni-schen Akte verwiesen. - 4 - II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Nach § 130 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass der Antragsteller bedürftig ist und dass eine hinreichende Aussicht auf Ertei-lung eines Patents besteht. Es kann dahinstehen, ob die Bedürftigkeit des Anmel-ders durch die dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen wurde. Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nämlich bereits zurückzuweisen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Denn es liegt keine Erfindung im Sinne des § 1 (1) PatG vor, weil die vermeintlich technische Lehre, demnach bei dem in den Anmeldungsunterlagen beschriebenen System „das Pendel beständig ohne Energiezufuhr von außerhalb“ kreisen soll und darüber hinaus eine „rein mechanische Energieerzeugung möglich“ sei, objek-tiv nicht realisierbar ist. Damit ist der Anmeldungsgegenstand wegen der fehlen-den Ausführbarkeit – denn technisch ist er nicht brauchbar im Sinne der genann-ten Aufgabe einer Energiegewinnung - dem Patentschutz nicht zugänglich. (vgl. BGH BIPMZ 1985, S. 117, 118, bereits dem Hinweis vom 2. April 2014 beigefügt). 1. Für die Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes sind die ursprünglich ein-gereichten Unterlagen – einschließlich der Zusammenfassung – maßgeblich. Diesen ist zu entnehmen, dass ein zum Ausführen einer Kreisbewegung auf einer Welle mittels einer Pendelstange montierter Pendelkorpus unter Vermittlung eines Hebels, einer Bandrolle sowie eines darauf aufwickelbaren Bandes einen Gummi während einer Kreisbewegung ausgehend von der 12 Uhr-Stellung im Winkelbe-reich bis zur 9 Uhr-Stellung spannen soll. Ein Hemmmechanismus soll die Band-rolle in dieser Stellung mit gespanntem Gummi halten. Bei Erreichen einer Stel-lung bei etwa 11 Uhr soll das kreisende Pendel die Hemmung lösen – bei der Ent-- 5 - spannung des Gummis stößt ein Hebel an den Pendelkorpus, wodurch ein „Schubs am kreisenden Pendel erfolgt“. Nach den Angaben in der Beschreibung würde sich bei dieser Anordnung das Pendel, wenn es „bei genau 12 Uhr losgelassen wird“, immer schneller drehen, wenn nicht das beschriebene Gleichgewicht durch Verändern der Gummispan-nung oder Belastung mit einem elektrischen Generator dauerhaft eingestellt werden könnte“. 2. Die insoweit mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte dauerhafte Er-zeugung von nutzbarer Energie zur fortdauernden Beschleunigung des Pendels bzw. zum Betrieb eines elektrischen Generators oder auch nur zur Aufrechterhal-tung „vollständiger“ Kreisbewegungen widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche tech-nisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System dauerhaft Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür mindestens dieselbe Energiemenge dem Sys-tem – gegebenenfalls in anderer Form – zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung – wie aufgrund von Reibung – die dem System zuzuführende Energie für eine stabile Funktionalität sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Wird we-niger Energie zugeführt, kommt das System zwangsläufig zum Stillstand. Dieses fundamentale Gesetz gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufge-baut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen über-prüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fach-welt allgemein anerkannt. Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass der Anord-nung, in der ein Pendel wie auch ein Gummi als gekoppelte Energiespeicher wir-ken, und der von außen erkennbar keine Energie zugeführt wird, nicht dauerhaft - 6 - insgesamt mehr Energie entnommen werden kann, als anfänglich in dem System enthalten war. Zwar kann innerhalb des beschriebenen „… “ nach der ersten Anregung, d. h. beim Loslassen des Pendels eine Umsetzung gespeicherter potentieller Energie (Höhenlage des Pendelkorpus unter Schwerkrafteinfluss, Federspannung im Gummi) in kinetische Energie (Schwung-bewegung der Pendelmasse sowie der übrigen massebehafteten Bestandteile) und umgekehrt stattfinden. Bereits wegen unvermeidlicher äußerer (Lagerreibung, Luftwiderstand) und innerer Reibungsverluste (aufgrund des sog. visko-elasti-schen Werkstoffverhaltens kann ein Gummi immer nur weniger Arbeit verrichten als zu seinem Spannen erforderlich war) und weil dem System zum Auslösen der Hemmung oder beim Aufbringen des „Schubses“ zudem zwangsläufig Energie – eben zur Verrichtung der entsprechenden Arbeit oder aufgrund plastischer Werk-stoffdeformation (mit einhergehendem Reibungsverlust) bei der stoßweisen Im-pulsübertragung – entzogen wird, muss das beschriebene „mechanische Pendel-Hebel-Perpetuum-Mobile“ aus einem anfänglichen Bewegungszustand heraus nach mehr oder weniger Schwingbewegungen zwangsläufig zum Stillstand kom-men. Die in der Ausgangslage bzw. der Gummivorspannung gespeicherte Ener-giemenge kann hierbei nur einmal verbraucht werden. In Abhängigkeit vom anfänglichen Energiegehalt des Pendels aufgrund der Hö-henlage im Schwerkraftfeld und der im Verlauf der Kreisbewegung für die Span-nung des Gummis sowie der Beschleunigung der Pendelmasse entnommenen, d. h. gewandelten Energie, wird das Pendel daher in der niedrigsten Lage auspen-deln, soweit der Gummi nicht gesondert immer wieder neu durch Verrichtung äußerer Arbeit am Systems gespannt wird. Soll dem System zudem über einen angeschlossenen Generator Energie entzogen werden, so wäre darüber hinaus auch diese Energiemenge in das System zur Aufrechterhaltung der gekoppelten Schwingbewegungen einzubringen. - 7 - Eine andere Beurteilung des Sachverhalts war auch nicht durch das insoweit be-rücksichtigte Vorbringen des Anmelder gemäß Schriftsatz vom 1. Mai 2014 veran-lasst, mit dem der Anmelder sinngemäß weiterhin die Behauptung aufstellt, mit dem angemeldeten „…“ eine „Ener- gieverstärkung“ verwirklichen zu können, soweit nur eine technische „Lösung für das Einkoppeln der Schubsenergie“ gefunden würde. Bei dieser Sachlage war die nach Aktenlage entscheidungsreife Beschwerde des Anmelders – für die Anordnung des Ruhens des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Beschwerdeverfahrens war insoweit kein Raum – gegen die versag-te Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Er-teilung eines Patents wegen eines unbehebbaren Patentierungshindernisses - hier dem Fehlen einer Erfindung im Sinne des § 1 PatG – zurückzuweisen. Hilber Paetzold Baumgart Geier Ko
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