BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 17/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 199 36 273.4 - hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und Beiordnung eines Anwalts - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold und der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Patentab-teilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Dezem-ber 2001 wird zurückgewiesen. Gründe I Der Anmelder hat für die am 31. Juli 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Schwermassiv-Hebescheibe vertikal für Wasserpotentialgewinnung" einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Pa-tentanwaltes gestellt. Unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 11. Juli 2001 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 5. Dezember 2001 die Verfahrenskostenhilfe verweigert, da eine für die Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe notwendige Voraussetzung, die hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Pa-tents, nicht erfüllt sei. Zur Begründung führt sie aus, dass der angemeldete Gegen-stand technisch nicht brauchbar sei, da er dem Erhaltungssatz der Energie wider-spreche. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Sei-ner Meinung nach lässt sich mit der angemeldeten Hebescheibe sehr wohl Wasser energiesparend auf eine höhere Potentialebene bringen. Außerdem erwarte er, dass - 3 - seine Erfindung zB in einem patentamtseigenen Labor untersucht werde. Im übrigen liege ihm der dem angefochtenen vorausgehende Bescheid vom 11. Juli 2001 nicht vor. Der Anmelder beantragt in Auslegung seines Vorbringens, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sowie einen Patentanwalt als Vertreter beizuordnen. II Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da die nach § 130 Abs 1 S 1 PatG für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erteilung des Patents nicht besteht. 1. Wie den Anmeldungsunterlagen zu entnehmen ist, hat sich der Anmelder die Auf-gabe gestellt, Wasser auf "sehr energiesparende Weise" nach oben auf ein höheres Niveau zu fördern. Der angemeldete Gegenstand besteht aus einer "Schwermassiv-Hebescheibe" mit großer Masse, die sich um eine horizontale Achse dreht. Im Inneren der "Hebeschei-be" sind mehrere spiralförmig gekrümmte Kanalrohre vorgesehen, die von der Dreh-achse der "Hebescheibe" ausgehen und an ihrem Außenumfang etwa tangential münden. Der Austrittsbereich der Kanalrohre ist mit Ventilklappen verschlossen. Le-diglich für den oberen Bereich der "Hebescheibe" (zB in einem Bereich von 30 bis 45° vor und hinter der senkrechten Ebene) werden die Ventilklappen geöffnet. Diese Hebescheibe soll folgendermaßen funktionieren: Zunächst wird die "Hebescheibe" in Rotation versetzt. Im Achsbereich der "Hebe-scheibe" tritt Wasser in die gekrümmten Kanalrohre ein und wird durch die Zentrifu-galkraft nach außen gefördert. Im oberen Bereich der "Hebescheibe", in dem die Ka-- 4 - nalrohre nicht durch die Ventilklappen verschlossen sind, kann das Wasser aus den Kanalrohren austreten, das anschließend in einer Wasserauffangrinne gesammelt wird. Nach Auffassung des Anmelders lässt sich auf diese Weise bei einer Hebe-scheibe mit einem Radius von 20 m Wasser auf eine Höhe von etwa 17 m anheben, ohne dass hierfür nennenswert Energie zugeführt werden muss. Es werde nämlich die Zentrifugalkraft genutzt und es sei energetisch gleich, ob die Kanalrohre durch die Ventilklappen verschlossen oder offen seien. 2. Dem Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann nicht stattgegeben werden. Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist neben der Bedürftigkeit des Anmelders eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents. Diese ist hier nicht gegeben, da mit dem angemeldeten Gegenstand die angestrebte Wirkung nicht erreicht werden kann, Wasser ohne Energiezufuhr auf ein höheres Niveau zu fördern. Der angemeldete Gegenstand ist folglich technisch nicht brauchbar und somit einem Patentschutz nicht zugänglich (vgl BGH BlPMZ, 1985, S 117, 118). Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte Förderung von Wasser wider-spricht nämlich dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch im-mer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Ener-gieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen Sys-tem Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dem System dafür mindestens dieselbe Energie, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem Sys-tem zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nut-zung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt. - 5 - Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass die dauernde Förderung von Wasser auf ein Niveau höherer potentieller Energie in der vom An-melder angestrebten Weise nicht möglich ist, da dem System von außen keine ent-sprechende Energie zugeführt wird. Der Anmelder übersieht bei seinen Überlegun-gen, dass es sehr wohl energetisch von Bedeutung ist, dass die Kanalrohre im obe-ren Bereich der "Hebescheibe" geöffnet sind. Für das im oberen Bereich der "Hebe-scheibe" aus den Kanalrohren ausfließende Wasser strömt nämlich von unten Was-ser nach, das dabei gegen die Erdanziehungskraft auf ein Niveau höherer potentiel-ler Energie angehoben werden muss. Hierfür ist nach dem Energieerhaltungssatz Energie erforderlich, die von außen zuzuführen ist. Dies ist jedoch nicht vorgesehen, so dass mit dem angemeldeten Gegenstand eine dauernde Förderung von Wasser nicht möglich ist. Soweit der Anmelder gleichwohl eine "patentamtliche Falluntersu-chung" zur Feststellung der Funktionsfähigkeit anregt, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage. Eine wie auch immer geartete Unterstützung von Untersuchungen zur Funktionsfähigkeit eines angemeldeten Gegenstandes ist im Patentgesetz nicht vorgesehen, so dass dem diesbezüglichen Ansinnen des Anmelders mangels Rechtsgrundlage nicht entsprochen werden kann. 3. Da die Beiordnung eines Patentanwalts die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe voraussetzt, kann diesem Antrag ebenfalls nicht entsprochen werden. Für die Entscheidung des erkennenden Senats ist es unbeachtlich, ob dem Anmel-der der Bescheid der Patentabteilung vom 11. Juli 2001 noch vorliegt. Der Anmelder hat nämlich selbst in seiner Eingabe vom 27. August 2001 vorgetragen, dass er die-sen Bescheid zwar erhalten, "aber leider verlegt" habe. Mit der zweifellos gegebenen Zustellung des Bescheides waren dem Anmelder die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Tatsachen bekannt gemacht worden, so dass die Patentabtei-lung zu Recht entscheiden konnte. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork BülskämperKr
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