BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 17/05 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 103 52 919.5 - hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Der Anmelder hat am 11. November 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Erteilung eines Patentes mit der Bezeichnung "Wasserkraftanlage mit Meerwasser" eingereicht. Am 24. November 2003 hat er die Unterlagen zu dieser Anmeldung ein-gereicht. Die Prüfungsstelle 15 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf ihren Zwischenbescheid vom 2. Juni 2004 zurückgewiesen, da der Anmelder einer Verschiebung des Anmeldetages vom 11. November 2003 auf den 24. November 2003 widersprochen habe. Diese Verschiebung sei notwendig, da die am 11. November 2003 eingereichten Unterlagen unvollständig seien und erst die am 24. November 2003 eingereichten Unterlagen eine vollständige technische Lehre enthalten hätten. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und den Antrag gestellt, für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Außerdem beantragt er sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes aufzuheben und der Anmeldung den 11. November 2003 als Anmeldetag zuzuerkennen. - 3 - Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2005 hat der Berichterstatter des zuständigen Senats dem Anmelder mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren voraussichtlich nicht entsprochen wer-den könne, da bei der Anmeldung die hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Pa-tents nicht vorliege. Denn mit dem beanspruchten Gegenstand könne die ange-strebte Wirkung nicht erreicht werden, ohne Energiezufuhr dauernd nutzbare Energie bereitzustellen. Dem widerspricht der Anmelder. Mit seiner Erfindung nutze er die potentielle Energie des Meerwassers. II Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Nach § 130 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass der Antragsteller bedürftig ist und eine hinreichende Aussicht auf Erteilung ei-nes Patents besteht. Es kann dahinstehen, ob die Bedürftigkeit des Anmelders durch die vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen wurde. Der Antrag des An-melders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nämlich bereits zurückzuwei-sen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Mit dem angemeldeten Gegenstand wird nämlich die angestrebte Wirkung nicht erreicht, oh-ne Energiezufuhr dauernd nutzbare Energie aus Meerwasser bereitzustellen. Er ist deshalb technisch nicht brauchbar und damit dem Patentschutz nicht zugänglich (vgl BGH BlPMZ 1985, S 117, 118). 1. Aus den Anmeldungsunterlagen ist zu entnehmen, dass die beanspruchte Was-serkraftanlage ein am Meeresboden fixiertes Entnahmebauwerk für Meerwasser mit einem Entnahmeturm aufweist (in der nachstehend wiedergegebenen, im Be-schwerdeverfahren zur Erläuterung der Anmeldung vorgelegten Figur durch ein ver- - 4 - tikales Rohr 1 angedeutet). Das an der Spitze des Turms entnommene Meerwasser soll über eine Stahlrohrleitung (Stollen 2 und Schacht 4) zu einem Krafthaus 5 mit Turbinen geleitet werden, die mit dem Meerwasser beaufschlagt werden. An-schließend soll das Meerwasser über eine Abflussrohrleitung (Stollen 7) auf einem tieferen Niveau wieder ins Meer zurückfließen. Nach Auffassung des Anmelders soll mit dieser Vorrichtung die potentielle Energie des Meerwassers genutzt werden, um dauerhaft Meerwasser als unerschöpfliche und umweltverträgliche Energiequelle zur Energieerzeugung zu nutzen. 2. Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte dauerhafte Bereitstellung von Energie aus Meerwasser widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür min-destens dieselbe Energie dem System, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieum-wandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem Sy- - 5 - stem wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes tech-nische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhal-tung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwie-sen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt. Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass Meerwasser in der beabsichtigten Weise nicht dauerhaft zur Erzeugung von Energie genutzt werden kann. Bei der angemeldeten Meerwasserkraftanlage wird dem Meer Meerwasser über den Entnahmeturm auf einem hohen Niveau entnommen und das Meerwasser wird dem Meer auf einem niedrigen Niveau wieder zugeführt. Entgegen der Auffas-sung des Anmelders ergibt sich aus dieser Maßnahme kein Unterschied an poten-tieller Energie, der sich zur Energieerzeugung nutzen ließe. Denn der Anmelder übersieht, dass das Meerwasser dem Meer gegen den auf dem niedrigen Niveau herrschenden höheren hydrostatischen Druck wieder zugeführt werden muss. Die hierfür aufzuwendende Energie entspricht im Idealfall mindestens der über die Tur-binen entnehmbare Energie, so dass auf diese Weise eine Erzeugung nutzbarer E-nergie nicht möglich ist. 3. Da der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist für eine zulässige Beschwerde eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € zu ent-richten. Wird die Beschwerdegebühr nicht gezahlt, gilt die Beschwerde als nicht er-hoben. Für die Zahlung der Beschwerdegebühr wird eine Frist von 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Vom Senat wird darauf hingewiesen, dass aus den in der Zwischenverfügung vom 4. April 2005 angeführten Gründen auch mit einer Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden muss, mit der der Anmelder die Zurückweisung der Patentanmel-dung durch die Prüfungsstelle 15 angefochten hat. Dem Anmelder wird anheim ge- - 6 - stellt, dies bei seinen Überlegungen, ob er die jetzt fällige Beschwerdegebühr ent-richtet oder nicht, zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird angeregt, die Beschwerde zurückzunehmen. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Bb
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