ECLI:DE:BPatG:2023:140323B9Wpat17.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 17/21 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend die Patentanmeldung 10 2012 106 401.6 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. März2023 unter Mitwirkung des Richters Dr.- Ing.Baumgart als Vorsitzenden sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Sexlinger - 2 beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2021 aufgehoben und des Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. August 2021; - Beschreibungsseiten 1 bis 4 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012 eingereichten Fassung; - Zeichnungen Figuren 1 bis 3 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012 eingereichten Fassung. Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 17. Juli 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen 10 2012 106 401.6 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul". Im Rahmen des Rechercheverfahrens wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt zu dieser Anmeldung zunächst laut Recherchebericht vom 22. April 2013 folgende Druckschriften ermittelt. D1 DE 101 59 759 A1, D2 DE 10 2005 049 214 A1, - 3 D3 DE 10 2009 004 165 A1, D4 DE 10 2009 035 328 A1 und D5 FR 2 913 379 A1. Am 6. Februar 2018 stellte die Patentanmelderin einen Prüfungsantrag, woraufhin die Prüfungsstelle für die Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts im Rahmen des Prüfungsverfahrens mit einem am 30. Januar 2020 erstellten Prüfungsbescheid zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 7 Stellung nahm. Im Besonderen legte sie in dem Prüfungsbescheid dar, dass eine Patenterteilung mit den Anmeldeunterlagen nicht erfolgen könne, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift D1 vollständig vorbekannt und daher nicht mehr neu sei. Mit Schriftsatz vom 5. März 2020 widersprach die Patentanmelderin den Ausführungen der Prüfungsstelle und bat um eine erneute Überprüfung der Patentfähigkeit. Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung mit Beschluss vom 28. Juli 2021 zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung führt die Prüfungsstelle aus, dass die aus der Druckschrift D1 bekannte Trägeranordnung alle Merkmale der Trägeranordnung nach dem geltenden Patentanspruch 1 zeige, so dass diese nicht mehr neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderinmit Schriftsatz vom 18. August 2021, die am 23. August 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Beifügung eines neuen Hauptantrags sowie eines Hilfsantrags eingegangen ist. - 4 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2021 aufzuheben und das Patent - mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. August 2021; Beschreibungsseiten 1 bis 4 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012 eingereichten Fassung; Zeichnungen Figuren 1 bis 3 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012 eingereichten Fassung; - sowie hilfsweise auf Basis folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. August 2021; Beschreibungsseiten 1 bis 4 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012 eingereichten Fassung; Zeichnungen Figuren 1 bis 3 in der ursprünglichen, am 17. Juli 2012 eingereichten Fassung. - Weiter hat sie hilfsweise beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. - 5 Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul (6) eines Kraftfahrzeuges (4) mit einem Basisstrukturteil (18), das zwei in Längsrichtung verlaufende Seitenstrukturteile (20, 22) aufweist, die mindestens endseitig über Querträgerstrukturteile (24, 26) miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein drittes Querträgerstrukturteil (30) vorgesehen ist, das formschlüssig mit dem Basisstrukturteil (18) verbindbar ist. Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag an. Wegen des Wortlauts der Beschreibung, der Figuren sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (: 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, : 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). 2. In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt. 3. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] derOffenlegungsschrift DE 10 2012 106 401 A1, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt, eine Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul eines Kraftfahrzeuges mit einem Basisstrukturteil, das zwei in Längsrichtung verlaufende Seitenstrukturteile - 6 aufweist, die mindestens innenseitig über Querträgerstrukturteile miteinander verbunden sind. Derartige Trägeranordnungen seien hinlänglich bekannt. Die Trägeranordnung nach der Offenbarung der Druckschrift D1 weise den Nachteil auf, dass diese bei einem Einsatz als Mittelkonsole im Vorderbereich des Kraftfahrzeuges einen montagetechnisch erforderlichen Zugang zum Fahrzeuggetriebe erschwere (vgl. Absatz [0002] der Offenlegungsschrift). Der Erfindung liege daher gemäß Absatz [0003] der Offenlegungsschrift die Aufgabe zugrunde, eine Trägeranordnung bereitzustellen, die den genannten Nachteil auf montagetechnisch einfache Weise vermeidet. 4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Ingenieur der Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder M. Eng.) angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Fahrzeugkarosserien auf. 5. In der Fassung des Hauptantrags erweist sich der gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 als gewährbar. Denn dieser ist für den Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt. Dies trifft auch auf die Patentansprüche 2 bis 7 zu, die zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstands nach dem Patentanspruch 1 betreffen. 5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 - Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den - 7 Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18f. - Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13f. - Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel zwar regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, Leitsatz - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Leitsatz - Spannschraube). Für die Feststellung des Sinngehalts des Hauptanspruchs im Beschwerdeverfahren vor der Patenterteilung gilt nichts Anderes. Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben. M0 Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul (6) eines Kraftfahrzeuges (4) M1 mit einem Basisstrukturteil (18), das M1.1 zwei in Längsrichtung verlaufende Seitenstrukturteile (20, 22) aufweist, M1.2 die mindestens endseitig über Querträgerstrukturteile (24, 26) miteinander verbunden sind, - 8 dadurch gekennzeichnet, dass M2 mindestens ein drittes Querträgerstrukturteil (30) vorgesehen ist, M2.1 das formschlüssig mit dem Basisstrukturteil (18) verbindbar ist. Der vorstehende Patentanspruch ist nach Merkmal M0 auf eine Trägeranordnung gerichtet, welche für ein Mittelkonsolenmodul eines Kraftfahrzeugs konzipiert ist. Die Trägeranordnung umfasst gemäß Merkmal M1 ein Basisstrukturteil, welches gemäß Merkmal M1.1 zwei in Längsrichtung verlaufende Seitenstrukturteile aufweist. Die in Merkmal M1.1 benannte Längsrichtung bezieht sich hierbei auf die eingebaute Situation der Trägereinrichtung im Fahrzeug und bezeichnet somit jene Orientierungsrichtung des Basisstrukturteils, die im eingebauten Zustand in Längsrichtung des Fahrzeugs liegt. Die beiden Seitenstrukturteile sind über Querträgerstrukturteile miteinander verbunden, wobei diese mindestens endseitig der Seitenstrukturteile vorgesehen sind. Dies bedeutet, dass in der Folge zumindest zwei solcher Querträgerstrukturteile zusammen mit zwei Seitenstrukturteilen in ihrer Verbindung untereinander das Basisstrukturteil ausbilden. Aufgrund ihrer Bezeichnung als Strukturteil bzw. Querträger ist den Seitenstrukturteilen und den Querträgerstrukturteilen darüber hinaus eine gewisse bauliche Ausgestaltung zuzusprechen, welche eine Stabilität der Einzelteile für sich und in ihrer Verbindung zur Realisierung des Basisstrukturteils gegen Verformung unter daran angreifenden Kräften voraussetzt, da an diesem Bedienteile, Behälter, Funktionsteile oder Zierrahmen angeordnet werden können (Abs. [0002]). Die Seitenstrukturteile und die Querträgerstrukturteile bilden insoweit in ihrer Anordnung und im Zusammenwirken einen tragenden Rahmen des Basisstrukturteils aus, bestimmungsgemäß vorgesehen als tragendes Element eines Mittelkonsolenmoduls. - 9 Gemäß Merkmal M2 ist ferner ein drittes Querträgerstrukturteil vorgesehen, welches ebenfalls der Trägeranordnung zugehörig ist und das gemäß Merkmal M2.1 formschlüssig mit dem Basisstrukturteil verbindbar ist. Zwar spezifiziert das Merkmal M2.1 die formschlüssige Verbindung selbst weder in ihrer konstruktiven Ausbildungim Speziellen noch inihrer Wirkung auf die Stabilität der Struktur,jedoch versteht der angesprochene Fachmann diese nach dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen. Die formschlüssige Verbindung liegt insofern unmittelbar zwischen dem dritten Querträgerstrukturteil und dem Basisstrukturteil vor und sorgt für eine feste, durch Formschluss kraftübertragende, insoweit auch die Einhaltung der Montageposition sicherstellende unmittelbare Verbindung zwischen dem dritten Querträgerstrukturteil und dem Basisstrukturteil ohne zusätzliche, d.h. von dem Querträger bzw. den Seitenstrukturteilen getrennte Verbindungselemente. Damit unterscheidet sich die beanspruchte formschlüssige Verbindung zwischen den bezeichneten Strukturteilen, die selbst die den Formschluss eingehenden Abschnitte bereitstellen, einerseits von einer stoffschlüssigen Verbindung, andererseits von einer mittelbaren formschlüssigen Verbindung zwischen dem dritten Querträgerstrukturteil und dem Basisstrukturteil durch zwischengeschaltete Teile, welche beispielsweise auf der Anwendung eines separaten Verbindungselements beruhte, die gesondert darüber hinaus zu montieren wären. Dieses Verständnis des Merkmals M2.1 im Kontext der übrigen Merkmale wird durch die Ausführungsbeispiele und die Weiterbildungen gemäß den abhängigen Patentansprüchen gedeckt. So erläutert die Beschreibung die anspruchsgemäße formschlüssige Verbindung anhand zweier alternativer Varianten, die die Patenanmeldung auch in den Unteransprüchen aufgreift. In der ersten Variante wird die formschlüssige, die Lagezuordnung sicherstellende Verbindung durch eine Kombination von Gleitorganen 34, 35 und Rastnasen 38, welche unmittelbar dem dritten Querträgerstrukturteil 30 zugeordnet sind, und Gleitführungsflächen 32, 33 und Einrastmitteln 40, welche unmittelbar dem Basisstrukturteils 18 zugeordnet sind, realisiert (vgl. Absätze [0015] bis [0017] der Offenlegungsschrift, Figur 3, - 10 Ansprüche 2 bis 4). Dabei bilden die Gleitorgane 34, 35 und die Gleitführungsflächen 32, 33 zunächst eine bereits teilweise formschlüssig wirkende Führung aus, die noch eine Längsverschiebung des dritten Querträgerstrukturteils 30 gegenüber dem Basisstrukturteil 18 bis zu deren Verrastung untereinander ermöglicht. Erst durch die Verrastung der Rastnasen 38 in die Einrastmittel 40 wird diese mögliche Verschiebung unterbunden und so eine feste und formschlüssige Verbindung auch in der Verschieberichtung, mithin eine Immobilisierung des Querträgers gegenüber den Seitenstrukturteilen verwirklicht. In der zweiten Variante erfolgt die formschlüssige Verbindung durch eine unmittelbare Verrastung des dritten Querträgerstrukturteils 30 senkrecht zu einer Auflagefläche wiederum mittels Rastnasen unmittelbar am Querträger, die in hierfür unmittelbar in den Seitenstrukturteilen ausgebildeten, korrespondierenden Öffnungen eingreifen (vgl. Absatz [0018], Anspruch 5). Ein darüberhinausgehendes Beispiel oder einen Hinweis, der alternativ auf die Offenbarung auch einer mittelbaren formschlüssigen Verbindung schließen lassen könnte und hierdurch die Unterlegung auch eines dahingehenden Sinngehalts begründen könnte, ist der Beschreibung hingegen nicht zu entnehmen. 5.2 Zwei diese Auslegung stützende Ausführungsbeispiele sind in den Absätzen [0012] bis [0018] der Offenlegungsschrift beschrieben und eine dieser Varianten ist in den Figuren 2 und 3 dargestellt. Der beanspruchte Gegenstand ist für den vorstehend definierten Fachmann insofern so deutlich und vollständig offenbart, dass er diesen ausführen kann. 5.3 Die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Trägeranordnung ist den Anmeldeunterlagen auch bereits als zur Erfindung gehörig zu entnehmen, denn diese ergibt sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung. - 11 5.4 Die in dem Patentanspruch1in der Fassung nach Hauptantrag beanspruchte Trägeranordnung ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik darüber hinaus sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. a) So ist der Druckschrift D1 eine Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul eines Kraftfahrzeuges gemäß Merkmal M0 zu entnehmen. Diese umfasst ein als Traggerüst 1 bezeichnetes Basisstrukturteil, das zwei in Längsrichtung verlaufende als Seitenwandstrukturen 3 und 4 bezeichnete Seitenstrukturteile aufweist; somit auch die Merkmale M1 und M1.1 aus der Druckschrift D1 vorbekannt sind. Die beiden Seitenwandstrukturen 3 und 4 sind ausweislich der Absätze [0024] und [0026] der Offenlegungsschrift über die Querträgerstrukturen 6 und 8, sowie ausweislich Absatz [0028] der Offenlegungsschrift zusätzlich über zwei Querplatten 17 und 18 miteinander verbunden. Dabei sind ausweislich Figur 1 die Querträgerstruktur 8 an einem Ende und die Querträgerstruktur 6 sowie die beiden Querplatten 17 und 18 am anderen Ende des Traggerüsts 1 angeordnet. Figur 1 der Druckschrift D1 - 12 Sowohl die benannten Querträgerstrukturen 6 und 8 wie auch die Querplatten 17 und 18 stellen aufgrund ihrer für den Fachmann aus der Figur 1 ersichtlichen Ausgestaltung Querträgerstrukturteile im Sinne der vorliegenden Auslegung dar. Damit sind aus der Druckschrift D1 auch die Merkmale M1.2 und M2 vorbekannt, wobei etwa die Querträgerstruktur 8 mit der Querplatte 17 die beiden Querträgerstrukturteile gemäß Merkmal M1.2 und die Querträgerstruktur 6 das dritte Querträgerstrukturteil gemäß Merkmal M2 bilden. Der Druckschrift D1 ist aber nicht das Merkmal M2.1 zu entnehmen. Denn zur technischen Realisierung der zwar auch dort zu unterstellenden notwendigen, im Abs. [0024] allgemein angesprochenen "Verbindung" zwischen Strukturelementen verhält sich diese Druckschrift nicht im Einzelnen. Die in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Trägeranordnung ist daher gegenüber dem in der Druckschrift D1 beschriebenen und gezeigten Aufbau neu. Die Prüfungsstelle verweist in ihrer Beschlussbegründung auf in der Figur 1 der Druckschrift D1 dargestellte Laschen, welche an der Querträgerstruktur 6 angeordnet sind. Sie folgert aus diesen eine unmittelbare Selbstverständlichkeit für den Fachmann, hier eine formschlüssige Verbindung mittels in Taschen eingreifende Laschen nach Art einer Steckverbindung zur Befestigung der Querträgerstruktur 6 an den Seitenwandstrukturen 3, 4 als offenbart zu unterstellen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So ist es schon fraglich, ob die in der Figur 1 erkennbaren abragenden Ausformungen an den "Querträgerstrukturen 6 und 8" als Laschen ausgedeutet werden können und ob diese von daher überhaupt zur Offenbarung der Druckschrift D1 zählen, wobei unbestimmt bleibt, welche Funktion der Fachmann diesen Abschnitten unmittelbar beimessen könnte. Nichts anderes gilt für die erkennbar abknickenden, an den Seitenteilen 25 bzw. 26 - 13 anliegenden Abschnitte der Querträger 30 und 31. So kann zwar zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend die Darstellung in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche der Anmeldeunterlagen beziehen. Maßgeblich ist aber, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform der Erfindung erscheint (vgl. BGH GRUR 2010, 599, Rn. 22 - Formteil). Selbst wenn der Fachmann diesen Abschnitten nach Art von Laschen einen Bezug zur Verbindung bspw. der Querträgerstruktur 6 oder 31 mit den Seitenwandstrukturen 3, 4 beimessen würde, so könnte ihn dies zwar auf eine stoffschlüssige oder eine mittelbar formschlüssige Verbindung unter Anwendung eines separaten weiteren Bauteils spekulieren lassen, wie einer Schraube oder einer Niete, die durch die diesen Laschen zugewiesenen Öffnungen geführt wird. Eine solche Verbindung schließt das Merkmal M2.1 indes aus. Keinesfalls ist den darstellten Abschnitten aufgrund einer in der Formgebung begründeten Bezeichnung als Lasche selbst bei Zuweisung eines funktionellen Anteils am Aufbau eine Ausbildung zur Realisierung einer -dann formschlüssigen-Verbindung mittels Taschen an den Seitenteilen zum Eingreifen der Laschen zu unterstellen, wie vorstehend zur Auslegung dargelegt. Die in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Trägeranordnung beruht daher gegenüber dem sich dem Fachmann erschließenden Inhalt der Druckschrift D1 allein auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. b) Auch der Inhalt der Druckschrift D3 kann, entgegen der Notierung im Recherchebericht nach : 43 PatG des Deutschen Patent- und Markenamts, die in dem geltenden Patentanspruch 1 - der sich inhaltlich nicht von der ursprünglichen Fassung unterscheidet - beanspruchte Trägeranordnung weder vollständig vorwegnehmen noch nahelegen. So ist der Druckschrift D3 eine Bodengruppe für ein Nutzfahrzeug-Fahrerhaus zu entnehmen. Diese mag zwar, wie aus der Figur 3 ersichtlich, Längsträger 5, 6 mit - 14 Seitenbodenblechen 3, 4 und diese verbindende Brückenteile 11, 12, sowie ein nachträglich montierbares Boden-Mittenmodul 8 aufweisen (dies in einer gewissen Analogie zu den Merkmalen M1. M1.1, M1.2 und M2). Jedoch ist die Bodengruppe nicht mit einer Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul vergleichbar, so dass aus der Druckschrift D3 schon das Merkmal M0 nicht hervorgeht. Es ist nach Überzeugung des Senats auch für den Fachmann darüber hinaus kein Anlass ersichtlich, der ihmnahelegen könnte,diese Konstruktion auf eine Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul zu übertragen. Zusätzlich offenbart die Druckschrift D3 auch nicht das Merkmal M2.1, denn das Boden-Mittenmodul 8 mag von seiner Kontur noch an das übrige Bodenmodul angepasst sein, seine Befestigung erfolgt aber gemäß [0028] über eine Verschraubung. Damit ist aber kein unmittelbarer Formschluss im Sinne des Merkmals M2.1 vorgegeben. c) Aus der Druckschrift D4 geht eine Verbindungsanordnung eines Anbauteils 12 an einem Karosseriebauteil 14 eines Kraftfahrzeugs mit wenigstens zwei in Wirkverbindung stehenden Befestigungselementen 22, 28 hervor, die das Anbauteil 12 an dem Karosseriebauteil 14 halten. Bei einer Ausführungsform kann das erste Befestigungselement 22 dabei "form- und/oder stoffschlüssig" mit dem Anbauteil 12 verbunden sein (vgl. Ansprüche 1 und 9). Jedoch wird die formschlüssige Verbindung hier nicht in ihrer Gesamtheit durch aneinander angreifende Abschnitte des Karosseriebauteils und des Anbauteils realisiert, sondern unter Vermittlung eines gesonderten Befestigungselements (vgl. u.a. Figur 7, dort Befestigungselement 28). Auch auf eine spezielle Trägeranordnung für ein Mittelkonsolenmodul geht die Lehre der Druckschrift D4 nicht ein. Mithin offenbart sie bereits nicht die in den Merkmalen M0 bis M2 festgelegten Maßgaben. Der Inhalt der Druckschrift D4 kann daher die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Trägeranordnung ebenfalls weder vollständig vorwegnehmen oder nach Überzeugung des Senats für den Fachmann nahelegen. - 15 d) Die Druckschriften D2 und D5 stehen inhaltlich noch ferner ab. Sie betreffen inhaltlich keine Mittelkonsolen, sondern die Befestigung von Anbauteilen, wie etwa Fahrzeugsitzen, an Bodengruppen oder Verkleidungsteile an Karosseriebauteilen, jeweils mit separaten Verbindungsmitteln.Der Inhalt dieser Druckschriftenkannden beanspruchten Gegenstand daher jeweils weder vorwegnehmen noch nahelegen. e) Auch ist nach Überzeugung des Senats keine Kombination von Inhalten der Druckschrift D1 bis D5 erkennbar, die den Fachmann in naheliegender Weise zu der beanspruchten Trägeranordnung führen könnte. Zwar spricht die Druckschrift D4 als einziger im Verfahren befindlicher Stand der Technik stoff- und formschlüssige Verbindungen als gleichwertige Alternativen ausschließlich im Hinblick auf die beschriebenen Ausführungsformen im Sinne der durch die Ansprüche dort vermittelten Lehre an, demnach die Verbindung nur in Bezug auf die karosserieseitige Fixierung zusätzlicher Anbauteile (vgl. Anspruch 9, Absatz [0012]) mittels separater Befestigungselemente erfolgt. Insoweit kann der im Verfahren befindliche druckschriftliche Stand der Technik jedoch keine Veranlassung geben, das dritte Querträgerstrukturteil nach dem Verständnis des Merkmals M2.1 - also ohne zusätzliche Befestigungsmittel - unmittelbar formschlüssig mit dem Basisstrukturteil verbindbar auszugestalten. 6. Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle der Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts daher aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen gemäß Hauptantrag zu erteilen. Dr. Baumgart Kriener Dr. Geier Sexlinger - 16
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