BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 17/98 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Januar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 30 855 … - 2 - … - 3 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold und der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung der Einsprüche das am 11. September 1993 angemeldete Patent mit der Bezeich-nung "Verwendung eines Kunststoffrohres als crashgesicherte Kraft-fahrzeug-Kraftstoffleitung" mit Beschluß vom 19. Januar 1998 widerrufen. Sie ist der Auffassung, daß die bei Beschlußfassung noch anhängigen Einsprüche I und III bis VII - die Einsprechende II hatte ihren Einspruch mit Eingabe vom 10. Juni 1997 zurückgenommen - zulässig seien und daß der zuständige Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen konnte, da sich alle wesentlichen - 4 - Merkmale des gemäß Patentanspruch 1 verwendeten Kunststoffrohres aus der DE 37 22 659 A1 ergäben bzw dem Wissen und Können des zuständigen Fach-manns zuzurechnen seien. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat mit Eingabe vom 21. August 1998, eingegangen im Bundespatentgericht am 8. September 1998, neugefasste Patentansprüche 1 bis 9 und eine daran angepaßte Beschreibung vorgelegt. Der danach geltende Patentanspruch 1 lautet: Verwendung eines stranggepreßten, glattwandigen Kunststoffrohres aus einem thermoplastischen, kraftfahrzeugüblichen Rohrkunststoff mit einem Außendurchmesser von unter 15 mm sowie mit einer aus-reichenden Wanddicke als crashgesicherte Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung, die mit Anschlüs-sen einer vorgegebenen Abzugskraft (K1) an die zugeordneten Ag-gregate des Kraftfahrzeuges angeschlossen ist, mit der Maßgabe, daß die Kraftfahrzeug-Kraftstoffleitung in dem Kunststoffrohr ausgeformte, im Längsschnitt wellenförmige Crash-sicherungsabschnitte aufweist, deren Gesamtlänge im gewellten Zu-stand max. 50% der jungfräulichen Länge der bereits mit den Crashsicherungsabschnitten versehenen Kraftfahrzeug-Kraftstofflei-tung ausmacht, und welche im Crashfall die dehnungsbedingten Kräfte (K2) kleiner halten als es der vorgegebenen Abzugskraft ent-spricht (K2
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