BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 18/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 02 946.9 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Winklharrer als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurück-gewiesen. G r ü n d e I. Mit Beschluß vom 14. Dezember 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheides vom 7. Juni 2000 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Der Anmelder hat hiergegen Be-schwerde eingelegt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat unter dem 9. Oktober 2002 die Feststellung getroffen, dass die Patentanmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen gilt. Das Bundespatentge-richt hat dem Anmelder mit Schreiben vom 6. November 2002 mitgeteilt, dass sich das Beschwerdeverfahren dadurch erledigt hat. Der Anmelder beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. II. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet. Nach § 80 Abs 3 PatG kann der Senat anordnen, dass die Beschwerdegebühr zu-rückgezahlt wird. Dies ist dann geboten, wenn die Einbehaltung der Gebühr nicht - 3 - der Billigkeit entsprechen würde. Hierbei kommt es nicht entscheidend auf den Ausgang des Verfahrens an. Vielmehr entspricht es dem Sinn der Regelung, die Rückzahlung der Gebühr unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens dann an-zuordnen, wenn der Beschwerdeführer durch eine gesetzeswidrige oder unange-messene Sachbehandlung oder durch einen offensichtlichen Fehler des Patent-amts genötigt worden ist, Beschwerde einzulegen und die Beschwerdegebühr zu entrichten (vgl BPatGE 26, 17, 22; BlPMZ 1999, 40, 41). Abgesehen davon, dass das in der Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes befindliche Original des angefochtenen Beschlusses ein Datum trägt (14. Dezember 2000), ist nicht ersichtlich, dass der Anmelder durch den von ihm behaupteten Fehler zur Einlegung der Beschwerde und zur Einzahlung der Ge-bühr veranlaßt worden ist. Der Anmelder hat selbst nicht vorgetragen, dass das Fehlen eines Datums auf der Ausfertigung des Beschlusses für ihn der Grund war, warum er Beschwerde eingelegt hat. Vielmehr ergibt sich aus der von ihm einge-reichten Beschwerdebegründung, dass er von einer Patentfähigkeit des Anmel-dungsgegenstandes ausgegangen ist und deshalb Rechtsmittel eingelegt hat. Damit beruht aber die Entrichtung der Beschwerdegebühr nicht auf dem Fehlen des Datums auf der Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses. Demgemäß ist es nicht billig, dem Anmelder die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten. Winklharrer Küstner Dr.Fuchs-Wissemann Bork Bb
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