BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 2/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung … (hier: Verfahrenskostenhilfe) hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. März 2006 unter Mitwirkung … - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück-verwiesen. G r ü n d e I. Mit Bescheid vom 21. Juni 2005 hat die zuständige Stelle des Deutschen Patent- und Markenamtes den Anmelder aufgefordert, im Rahmen seines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe seine mit Formblatt gemachten Angaben zur Bedürftigkeit näher darzulegen und zu belegen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 hat der Anmelder daraufhin unter Beifügung von Belegen weitere Angaben gemacht, deren Richtigkeit er an Eides Statt versichert hat. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 hat die Patentabteilung 1.26 die Verfahrens-kostenhilfe verweigert. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Anmelders zeige, dass die Ausgaben 561 € monatlich höher als die angeblichen Einnahmen seien. Da bei den Ausgaben zu-dem notwendige Aufwendungen wie beispielsweise Verpflegung etc. nicht berück-sichtigt seien, fehle es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der persönli-chen Verhältnisse. Zudem habe der Anmelder Falschangaben gemacht, weil er ausweislich des Einkommenssteuerbescheides von 2003 Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt habe, obwohl laut eingereichtem Formblattes angeblich keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit erzielt worden seien. Schließlich fehle es auch an einer näheren Darlegung der Darlehen. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der (sinngemäß) bean-tragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Verfahrens-kostenhilfe zu gewähren. Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 hat der Senat den Anmelder u. a. dazu auf-gefordert, sich darüber zu erklären, warum die Ausgaben höher als die Einnahmen sind. Zudem solle er auch die Darlehensverbindlichkeiten näher spezifizieren und belegen. Daraufhin hat der Anmelder mit Schreiben vom 9. März 2006 diesbezüglich Anga-ben gemacht und weitere Belege eingereicht. II. Die Beschwerde ist zulässig und ist in der Sache auch insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfah-rens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen wird. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil bereits die Patentabteilung den Anmelder daraufhin hätte hinweisen müssen, dass sie die Verfahrenskostenhilfe insbesondere deshalb zu verweigern beabsichtige, weil die Ausgaben höher als die Einnahmen des Anmelders sind, und ihn zur näheren Klärung auffordern müs-sen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrens-beteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen ver-mag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfG NJW 2000, 275). Deshalb hätte er aufgefordert werden müssen, diese Unstimmigkeit zu erklären. - 4 - Zudem durfte die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe nicht darauf gegründet werden, der Anmelder habe Falschangaben über Einkünfte aus selbständiger Ar-beit gemacht. Bereits mit Schreiben vom 20. September 2005, und damit fast ei-nen Monat vor Beschlussfassung, hatte der Anmelder gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt klargestellt, dass dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen war, da der Einkommensbetrag aus nicht selbständiger Arbeit in der falschen Spalte eingetragen worden war. Dass dieses Schreiben tatsächlich beim Amt ein-gegangen ist, ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Kopie des Schreibens, das einen entsprechenden Eingangsstempel trägt. Die Aufforderung zur Klärung des Missverhältnisses von Ausgaben und Einnah-men hat der Senat nachgeholt. Daraufhin hat der Anmelder die von der Patentab-teilung gerügten Unklarheiten insoweit beseitigt, als er mit Schreiben vom 9. März 2006 weitere Angaben gemacht und entsprechende Belege eingereicht hat. So hat er durchaus plausibel erklärt, dass er Zuwendungen von dritter Seite erhalten hat, zumal generell der Umstand, dass die Ausgaben höher als die Ein-nahmen sind, nicht zwingend gegen die Richtigkeit der Angaben des Anmelders spricht. So kann das Missverhältnis von Ausgaben und Einnahmen darauf beru-hen, dass der Anmelder die monatlichen Darlehensraten nicht oder nicht vollstän-dig entrichtet hat. … Damit steht fest, dass der Anmelder bei einer entsprechenden Aufforderung der Patentabteilung zur Klärung des Missverhältnisses von Ausgaben und Einnahmen die entsprechenden Angaben gemacht und die Unterlagen eingereicht hätte, die - 5 - eine Bedürftigkeit durchaus wahrscheinlich machen. Die angefochtene Entschei-dung beruht deshalb auf dem Versäumnis eines derartigen Hinweises und wird daher aufgehoben. Der Senat hält es für sachdienlich, die Sache gemäß § 79 Abs. 3 zur weiteren Prüfung des Verfahrenskostenhilfegesuchs zurückzuverweisen. Insoweit wird die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und Nachweise, die - auch wegen der eidesstattlichen Versicherung - durchaus glaub-haft erscheinen, zu prüfen sein. Sollte die Bedürftigkeit abschließend festgestellt werden, wird zu prüfen sein, ob hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht (§ 130 Abs. 1 Satz 1) PatG. gez. Unterschriften
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