BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 21/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Mai 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 16 930 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren, dem die Einsprechende II nach Ablauf der Einspruchsfrist beigetreten ist, das am 19. Mai 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung Sitzbank für Kraftfahrzeuge, insbesondere Wohnmobile mit Beschluß vom 18. Dezember 2000 widerrufen, weil alle Merkmale des Patent-anspruchs 1 aus den Figuren 1 bis 27 iVm der dazugehörigen Beschreibung der US-Patentschrift 3 885 810 grundsätzlich bekannt seien. Es sei für den zuständi-gen Fachmann naheliegend, die unterschiedlichen Anregungen, die er dieser - 3 - Schrift entnehmen könne, zu kombinieren, da dadurch nur Wirkungen der be-kannten Merkmale ausgenützt würden, ohne das eine überraschende Gesamtwir-kung erzielt würde, so daß es keiner erfinderischen Tätigkeit bedürfte, zum Pa-tentgegenstand gemäß Patentanspruch 1 zu gelangen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei ge-genüber dem Stand der Technik nach der US-Patentschrift 3 885 810 nicht nur neu, sondern beruhe demgegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte umsomehr für einen Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfs-antrag. Die im Recherchebericht genannte und von der Einsprechenden aufge-griffenen US-Patentschrift 2 833 554 könne die mit diesem Patentanspruch 1 zu-sätzlich beanspruchte Kopfstützenbefestigung nicht nahelegen, da die Kopfstützen nach diesem Stand der Technik nicht an einer Säule mit einem freien Ende befe-stigt seien. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent im er-teilten Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise unter Zugrundelegung der am 15. Mai 2002 einge-reichten Patentansprüche 1 bis 11 beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende I hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die beigetretene Einsprechende II meint, dem Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 fehle gegenüber dem Stand der Technik nach der US-Patent-schrift 3 885 810 schon die Neuheit, zumindest beruhe er demgegenüber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß - 4 - dem Hilfsantrag ergebe sich aus dem Stand der Technik nach den US-Patent-schriften 3 885 810 und 2 833 554 ohne erfinderische Tätigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Patentinhaberin und der Ein-sprechenden II wird auf deren Schriftsätze vom 13. Mai 2002 und 25. April 2002 verwiesen. Der Patentanspruch 1 der erteilten Fassung lautet: Sitzbank für Kraftfahrzeuge, insbesondere Wohnmobile, beste-hend aus einem Sitzbankgestell mit Sitzfläche und Sitzlehne für wenigstens zwei Personen, wobei das Sitzbankgestell am Fahr-zeugboden/-Rahmen angeordnet ist und eine Halterungsvorrich-tung für Sicherheitsgurte aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß an der Sitzlehne in (5) mittig zur breiteren Erstreckung der Sitz-bank in (1) eine einzige aufrechte Säule (6) als tragender Be-standteil des Sitzbankgestelles (3) vorgesehen ist, die an ihrem oberen Endbereich einen oberen Sicherheitsgurt-Anlenkpunkt (7) aufweist und an ihrem unteren Ende einen Anschlußflansch (9) zur Verbindung mit dem Fahrzeugboden/-Rahmen (2) aufweist. Dem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogene Patentansprüche 2 bis 13 an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, daß noch folgende Merkmale angefügt sind: wobei die Säule (6) über die Oberkante der Sitzlehne (5) hinaus-ragt und an der Säule (6) über Horizontalstreben zwei Kopfstützen (12) befestigt sind. - 5 - Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogene Patentan-sprüche 2 bis 11 an. Zum Hauptantrag: 1. In der Patentschrift ist ausgeführt, daß sich bei bekannten Vorrichtungen zum Befestigen von Sicherheitseinrichtungen in einem Fahrzeug in einem relativ auf-wendige platzsparende Bauweise ergebe, da entweder zumindest Rahmenstruktu-ren vorgesehen sein müßten oder eine zusätzliche seitliche Abstützung an Karos-serieholmen erforderlich sei. Demzufolge liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Sitzbank für Kraftfahrzeuge, insbesondere Wohnmobile, zu schaf-fen, die die Voraussetzungen zur Anwendung von 3-Punk-Gurten und damit eine erhöhte Unfallsicherheit ermögliche. Diese Aufgabe wird durch eine Sitzbank mit den Merkmalen nach Patentan-spruch 1 gelöst. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die unbestritten gewerblich anwendbare Sitz-bank nach Patentanspruch 1 neu ist, denn sie beruht jedenfalls nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit. Aus den Figuren 1 und 2 der US-Patentschrift 3 885 810 ist eine Sitzbank für Kraftfahrzeuge bekannt, die aus einem Sitzbankgestell (frame 16) mit Sitzfläche (seat cushion 4) und Sitzlehne (seat-back cushion 5) für wenigstens zwei Perso-nen besteht. Das Sitzbankgestell ist am Boden angeordnet, denn das Sitzbankge-stell ist über Mittel (means 17) mit einer Säule (centralpost CP) verbunden, die an ihrem unteren Ende einen Anschlußflansch (plate 12) zur Verbindung mit dem Fahrzeugboden/-Rahmen (tunnel T) aufweist. Ob dabei die seitlichen Wannen der Sitzbank ebenfalls am Boden aufgestützt sind, wie die Einsprechende II meint, oder nicht, wie die Patentinhaberin meint, ist für die Frage, ob das Sitzbankgestell am Boden angeordnet ist ohne Bedeutung, denn dies ändert nichts daran, daß - 6 - das Sitzbankgestell jedenfalls über die Säule CP am Fahrzeugboden/-Rahmen angeordnet ist. Im übrigen zeigen auch die Ausführungsbeispiele in der Patent-schrift, daß die Sitzbank sowohl beidseitig (Figuren 2, 3, 4 und 6) als auch nur über die Säule (Figur 5) am Boden abgestützt sein kann. Die Säule CP ragt über die Oberkante der Sitzlehne 5 hinaus und weist an ihrem oberen Endbereich (top anchor 10) je einen oberen Sicherheitsgurt-Anlenkpunkt auf. Die Säule CP ist mittig zur Breitenerstreckung der Sitzbank aufrechtstehend vorgesehen und soll nach Spalte 1, Zeilen 26 bis 31 unempflindlich gegen die meisten Kollossionen sein und die gesamte Vordersitzstruktur stabilisieren, weil sie die unabgestützte Spannweite der Sitzbank halbiert. Dies ist nur möglich, wenn die Säule als tragender Bestanteil des Sitzbankgestells vorgesehen ist. Wenn die oberen Sicherheitsgurt-Anlenkpunkte als je eine Halterungsvorrichtung für Sicherheitsgurte angesehen werden, ist gemäß Figur 2 der US-Patent-schrift 3 885 810 auch das Merkmal verwirklicht, daß das Sitzbankgestell auch eine Halterungsvorrichtung für Sicherheitsgurte aufweist. Wenn zu Gunsten der Patentinhaberin aber angenommen wird, daß eine Halterungsvorrichtung für Si-cherheitsgurte die Halterung aller drei Anlenkpunkte für einen Sicherheitsgurt umfassen soll, trifft dies für das Ausführungsbeispiel nach Figur 2 nicht zu, da bei diesen die beiden unteren Anlenkpunkte 6, 7 nicht mit dem Sitzbankgestell sondern mit dem Fahrzeugboden über Gurt verbunden sind. Ob eine Fachmann, ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Rückhaltesystemen von Fahrzeugen, dem es bekannt ist, daß alle Anlenkpunkte für einen Sicherheitsgurt auch am Sitzgestell angeordnet werden können, wie es zB die Figur 27 der US-Patentschrift 3 885 810 zeigt, in Figur 2 nahezu zwangsläufig mitliest, daß das Sitzbankgestell entgegen der Dar-stellung, alle Anlenkpunkte für jeden Sicherheitsgurt aufweist, wie es im Rahmen der Neuheitsprüfung zur Feststellung der fehlenden Neuheit erforderlich ist, kann dahingestellt bleiben. Es bietet sich jedenfalls ohne erfinderische Tätigkeit der - 7 - Vorschlag an, auch das Sitzgestell nach Figur 2 der US-Patentschrift 3 885 810 alle Anlenkpunkte für die Sicherheitsgurte aufweisen zu lassen, um die damit ver-bundenen, auf der Hand liegenden Vorteile auszunützen. Damit ergibt sich aber bereits eine Sitzbank mit allen Merkmalen nach Patentanspruch 1, der deshalb keinen Bestand hat. Ohne tragenden Patentanspruch 1 fallen die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 schon aus formalen Gründen. Dem Hauptantrag ist deshalb nicht stattzugeben. B) zum Hilfsantrag Hinsichtlich der Merkmale nach Patentanspruch 1, soweit sie im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vorhanden sind, gelten die Ausführungen gemäß dem vorste-henden Abschnitt A ohne Einschränkung. In diesem Abschnitt ist auch bereits ausgeführt, daß es aus Figur 2 der US-Patentschrift 3 885 810 schon bekannt ist, daß die Säule CP über die Oberkante der Sitzlehne hinausragt. Der verbleibende Unterschied, daß an der Säule über Horizontalstreben zwei Kopfstützen befestigt sind, ist aus der US-Patentschrift 3 885 810 nicht bekannt. Danach ist eine Kopfstütze gemäß Figur 11 an der Stützlehne über zwei Streben befestigt, die vertikal angeordnet, durch den Sitzlehnenbezug durchgeführt und in-nerhalb der Sitzlehne mit dem Sitzbankgestell verbunden sind. Um eine stabile Befestigung der Kopfstützen zu erhalten, muß das Sitzbankgestell entsprechend aufwendig gestaltet sein. Es ist allerdings aus der US-Patentschrift 2 833 554 ein Kraftfahrzeug bekannt, in dem mittig zwischen den Vordersitzen eine aufrechte Säule einerseits mit dem Boden und andererseits mit dem Dach des Kraftfahrzeugs verbunden sind. Zwei Kopfstützen 12 sind über Horizontalstreben für Hoch--- an der Säule 1 befestigt. - 8 - Da die Kopfstützen 12, nicht wie sonst üblich, in der Sitzrückenlehne abgestützt sind, genügt für deren stabile Befestigung eine entsprechende Bemessung der Horizontalstreben. Da die an der Sitzlehne mittig zur breiten Erstreckung der Sitzbank aufrecht ange-ordnete Säule CP nach der US-Patentschrift 2 885 810 so bemessen ist, daß sie an ihrem oberen Endbereich die Gurtumlenkkräfte aufnehmen kann, die wensent-lich höher sind, als die bei einem Unfall aufzunehmenden Kräfte, die über Kopf-stützen aufgefangen werden müssen, versteht es sich für den Fachmann von selbst, daß auch über diese nicht mit dem Dach verbundene Säule ohne weiteres die auf die Kopfstützen einwirkenden Kräfte aufgefangen werden können. Es bie-tet sich deshalb ohne erfinderische Tätigkeit der Vorschlag an, zwei Kopfstützen, wie die nach der US-Patentschrift 2 833 554 auch bei der Sitzbank nach der US-Patentschrift 3 885 810 über Horizontalstreben zum befestigen, um dadurch in einfacher Weise durch entsprechender Bemessung der Horizontalstreben eine besonders stabile Befestigung der Kopfstütze zu erzielen. Da die Formulierung des Patentanspruchs 1 auch Kopfstützen umfaßt, von denen jede Kopfstütze nur an einer einzigen Horizontalstrebe festigt ist, wird durch einen derart naheliegen-den Vorschlag bereits ein Gegenstand nach Patentanspruch 1 ohne erfinderische Tätigkeit erzielt. Auch Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag hat somit keinen Bestand. Der Senat hat davon abgesehen, darauf hinzuwirken, daß der Patentanspruch 1 in dem Sinne einschränkend formuliert wird, daß er nur Kopfstützen umfaßt, von de-nen jede einzelne an zwei Horizontalstreben befestigt ist, wie es anhand der Fi-gur 2 dargestellt ist. Auch damit ergäbe sich nämlich kein Gegenstand, der auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit beruht. Da es allgemein bekannt ist, daß Kopfstützen jeweils wahlweise über je eine Strebe oder über zwei Streben mit dem sie tragen-den Teil verbunden werden können, bietet sich auch ohne weiteres der Vorschlag an, jede einzelne Kopfstütze an zwei Horizontalstreben zu befestigen, um jede Ho-- 9 - rizontalstrebe mit kleineren Abmessungen ausbilden und die auftretenden Bela-stungen besser auffangen zu können. Ohne tragenden Patentanspruch 1 haben auch die auf den nichtbestandsfähigen Anspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 aus formalen Gründen keinen Bestand. Petzold Winklharrer Dr. Fuchs-Wissemann Bülskemper Na
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