BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 21/05 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 103 29 233.0 - hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Der Anmelder hat am 28. Juni 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Energierad" eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 hat die Patentabteilung 13 des Deut-schen Patent- und Markenamtes die Verfahrenskostenhilfe verweigert. Zur Begrün-dung führt sie unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 15. September 2004 aus, dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei, weil ein in einem abgeschlossenen System angeordnetes Rad ohne Energiezufuhr von außen nicht zum dauerhaften, selbständigen Drehen gebracht werden könne. Es fehle daher die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents. Gegen den Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und sinngemäß den Antrag gestellt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Verfahrensko-stenhilfe zu bewilligen. Mit dem angemeldeten Energierad sei – abgesehen von Inspektionen und Reparatu-ren – dauerhaft Energie zu erzeugen, ohne dass von außen Energie zugeführt wer-den müsse. - 3 - II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Nach § 130 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass der Antragsteller bedürftig ist und dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Es kann dahinstehen, ob die Bedürftigkeit des Anmelders durch die dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen ausrei-chend nachgewiesen wurde. Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe ist nämlich bereits zurückzuweisen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Mit dem angemeldeten Gegenstand wird näm-lich die angestrebte Wirkung nicht erreicht, ohne entsprechende Energiezufuhr dau-ernd nutzbare Energie bereitzustellen. Er ist deshalb technisch nicht brauchbar und damit dem Patentschutz nicht zugänglich (vgl BGH BlPMZ 1985, S 117, 118). 1. Für die Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes sind die ursprünglich einge-reichten Unterlagen maßgeblich. Diesen ist zu entnehmen, dass mit dem Anmel-dungsgegenstand eine Vorrichtung mit einem Rad bereitgestellt werden soll, bei dem auf einer Seite immer ein Mehrgewicht vorhanden sein soll. Die in der nachfolgenden Figur dargestellte Vorrichtung weist ein Rad auf, an dem vier teilweise mit Wasser gefüllte Behälter angeordnet sind. In jedem Behälter ist auf einer Seite ein Aluminiumkörper A und ein damit verbundener, oberhalb der Was-seroberfläche befindlicher gasgefüllter Körper G und auf der anderen Seite ein im Wasser befindlicher luftgefüllter Körper L und eine damit verbundene Eisenkugel E angeordnet. - 4 - Nach Auffassung des Anmelders soll mit dieser Anordnung immer ein Mehrgewicht auf einer Seite des Rades geschaffen werden, um dieses zum dauerhaften, selb-ständigen Drehen zu bringen, um ständig Energie zu erzeugen. 2. Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte dauerhafte Erzeugung von nutzbarer Energie widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhalt- - 5 - lich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technisch-physikalischen Maß-nahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physi-kalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür mindestens dieselbe Energie dem System, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes technische Sys-tem, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt. Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass mit dem Energie-rad nicht dauerhaft nutzbare Energie erzeugt werden kann. Denn dem Energierad wird von außen keinerlei Energie zugeführt. Die Erzeugung eines ständigen Mehr-gewichts auf einer Seite des Rades ist nicht erreichbar. Wenn nämlich an einem Rad ein Ungleichgewicht besteht, strebt es nach den geltenden physikalischen Gesetzen danach, seinen Schwerpunkt in die relativ niedrigste Lage zu bringen. Die mit dieser Lageänderung des Schwerpunktes verbundene Abnahme der potentiellen Energie kann einmalig genutzt werden. Hat der Schwerpunkt des Rades jedoch seine tiefste Lage erreicht, ist keine weitere Energie zu entnehmen. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Bülskämper Hu
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