BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 22/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Dezember 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 25 097 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung Spalten 1 bis 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnungen gemäß erteiltem Patent; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 1.15 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung des Einspruchs das am 27. Juli 1993 angemeldete Patent mit der Be-zeichnung "Hochdruckpumpe zur Versorgung von mehreren Abnehmern mit Preßwasser" - 3 - mit Beschluß vom 16. Dezember 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Be-gründung führt sie aus, daß die von der Einsprechenden genannten Schalt- und Überströmventile MSÜV 10/1200 der Fa U… mangels Offenkundigkeit nicht zum relevanten Stand der Technik zählten. Gegenüber dem weiteren im Verfah-ren befindlichen Stand der Technik nach der DE-AS 1 035 172 und der US 1 957 828 sei die beanspruchte Hochdruckpumpe neu und werde durch die-sen auch nicht nahegelegt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie nennt eine Reihe weiterer Vorbenutzungen, durch die ihrer Meinung nach das in Preßwasseranlagen eingebaute Ventil MSÜV 10/1200 der Öffentlichkeit bekannt geworden sei und präzisiert ihr Zeugenangebot. Hierdurch sei eine Hochdruck-pumpe zur Versorgung von mehreren Abnehmern mit Preßwasser bekannt ge-worden, die alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aufweise, zumindest jedoch in Verbindung mit dem in der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes angegebenen Stand der Technik und den beiden oben angeführten Druckschriften die beanspruchte Pumpe nahelege. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das Pa-tent mit den im Beschlußtenor angegebenen Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten wird. Der nach wie vor geltende Patentanspruch 1 erteilter Fassung lautet: - 4 - "Hochdruckpumpe zur Versorgung von mehreren Abnehmern mit Preßwasser, die unabhängig voneinander zuschaltbar oder ab-sperrbar sind, wobei jedem Abnehmer eine Drossel zugeordnet ist, durch die die im jeweiligen Abnehmer durch seine Abschaltung ab-gesperrte Preßwassermenge abgeleitet wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Drossel durch einen zylinderförmigen Ringspalt (24) gebil-det ist, durch die die im Abnehmer abgesperrte Preßwassermenge entweicht, und daß der Ringspalt (24) in seiner Länge einstellbar ist." An den Patentanspruch 1 schließen sich 5 Unteransprüche an. Nach Auffassung der Patentinhaberin ist der beanspruchte Gegenstand, selbst unter Berücksichtigung der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen, neu und das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig; in der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses und zur Aufrechterhaltung des Patentes in beschränktem Umfang. Die Be-schränkung liegt in der Streichung des Patentanspruchs 6 und des zugehörigen Beschreibungsteils. 1. Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Hochdruckpumpe ist neu und ge-werblich anwendbar. Dies ist unstreitig gegeben gegenüber den druckschriftlich angeführten und den in der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes be-schriebenen Hochdruckpumpen. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist - 5 - die Neuheit auch gegenüber den nach ihren Angaben offenkundig vorbenutzten Hochdruckpumpen gegeben. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über durchschnittliche Erfahrung in dem das Patent betreffenden technischen Fachgebiet verfügt. Die von der Einsprechenden angeführten Hochdruck-Reinigungsaggregate weisen eine Hochdruckpumpe auf, die Spritzvorrichtungen mit Preßwasser versorgen. Die als Verdrängerpumpe ausgebildete Hochdruckpumpe wird mit konstanter Drehzahl betrieben, so daß der geförderte Volumenstrom etwa konstant ist. Die Spritzvorrichtungen können unabhängig voneinander zu- oder abgeschaltet wer-den. Bei Abschaltung einzelner Spritzvorrichtungen ist es zur Aufrechterhaltung eines etwa gleichbleibenden Preßwasserdruckes für die übrigen Spritzvorrichtun-gen erforderlich, wegen des konstanten Volumenstroms der Pumpe die von dem jeweils abgeschalteten Abnehmer nicht mehr benötigte Preßwassermenge an-derweitig abzuleiten. Hierzu ist bei den angeführten Hochdruck-Reinigungsag-gregaten übereinstimmend ein einziges membrangesteuertes Schalt- und Über-strömventil - Typ MSÜV 10/1200 - vorgesehen, welches auf seiner Eingangsseite mit der Druckseite der Pumpe kommuniziert und auf seiner Ausgangsseite mit ei-nem Reservoir verbunden ist. Der Ventilkörper dieses Überströmventils weist ei-nen Ventilsitz auf und ragt zusätzlich mit einem Fortsatz in eine zylinderförmige Buchse. Der Außenumfang des Fortsatzes ist zylindrisch gestuft mit zum Ende des Fortsatzes abnehmenden Durchmessern. Bei Betrieb aller Abnehmer darstellenden Spritzvorrichtungen wird der Ventilkörper dieses bekannten Überströmventils durch einen auf einen Steuerkolben wirkenden pneumatischen Druck in seiner Schließlage gehalten. Bei Abschalten eines oder mehrerer der Abnehmer wird das Ventil durch Absenkung des Pneumatikdruckes geöffnet, und zwar derart, daß der Drosselwiderstand des geöffneten Überströmventils dem Drosselwiderstand der abgeschalteten Preßwasserab-nehmer entspricht. - 6 - Demgegenüber unterscheidet sich die beanspruchte Hochdruckpumpe bereits da-durch, daß nicht ein einziges Überströmventil für alle Abnehmer, sondern jeweils ein Überströmventil für jeweils einen Abnehmer vorgesehen ist. Dies ergibt sich aus dem Merkmal des Patentanspruchs 1, daß "die Abnehmer unabhängig von-einander zuschaltbar oder absperrbar sind, wobei jedem Abnehmer eine Drossel zugeordnet ist, durch die die im jeweiligen Abnehmer durch seine Abschaltung abgesperrte Preßwassermenge abgeleitet wird". Eine Steuerung oder Regelung eines Ventilkörpers ist jedenfalls nicht vorgesehen. Vielmehr wird die jeweils ei-nem Abnehmer zugeordnete Drossel auf den jeweiligen Abnehmer abgestimmt. Dies erfolgt durch die Einstellung der Länge des Ringspaltes und zwar gemäß Sp 1, Z 42 bis 44, entsprechend dem anstehenden Arbeitsdruck und der für den jeweiligen Abnehmer abzuleitenden Preßwassermenge. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden umfaßt dieser Begriff der "Einstellbarkeit" nicht die ent-gegengehaltene Ausführungsform der Ventilsteuerung. Denn es gehört zum Grundlagenwissen eines Maschinenbauingenieurs, daß exakt zwischen "Einstellung", "Regelung" und "Steuerung" zu unterscheiden ist. Bei einer Ein-stellung einer Anlage hinsichtlich bestimmter Betriebsparameter erfolgt dies vor Beginn des Normalbetriebes, wohingegen bei einer Steuerung oder Regelung Veränderungen während des Betriebes vorgenommen werden können. Daß es sich beim Streitpatent nicht um eine derartige Steuerung oder Regelung handelt, entnimmt der Fachmann auch der Beschreibung und dem Ausführungsbeispiel. Denn die beanspruchte Zuordnung jeweils einer Drossel zu je einem Abnehmer erlaubt vor Beginn des Normalbetriebes eine Einstellung dieser Drossel auf den ihr zugeordneten Abnehmer, um bei Schaltvorgängen auftretende Druckstöße zu minimieren. Diese Einstellung erfolgt gemäß Fig 2 und Sp 2, Z 39 bis 42, des Streitpatentes durch Ein- oder Ausschrauben des Gewindebolzens 35, wodurch der über eine Zwischenscheibe 33 am Gewindebolzen 35 anliegende Verdrän-gerkörper 23 im Gehäuseteil 16 und damit in dem den Ringspalt 24 bildenden Bohrungsteil 22 in axialer Richtung verschoben wird. Regelungs- oder Steuerele-mente, die zu einer Verstellung des Verdrängerkörpers in Abhängigkeit von ge- - 7 - messenen Parametern führen, sind demgemäß in der Beschreibung auch nicht angesprochen. 2. Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Hochdruckpumpe beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da eine derart gestaltete Pumpe dem zuständigen Fachmann durch den von der Einsprechenden angeführten Stand der Technik nicht nahegelegt wird. Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes ist eine Hochdruckpumpe bekannt, bei der jeweils eine einem Abnehmer zugeordnete Einrichtung zur Ab-leitung der in diesem Abnehmer abgesperrten Preßwassermenge vorgesehen ist, die mit einer als Drossel wirkenden Düse ausgerüstet ist. Die Düsen unterliegen aufgrund der hohen Wassergeschwindigkeit bei Höchstdrücken einem hohen Verschleiß. Der aus der Düse austretende Wasserstrahl trifft auf eine Prallfläche, die zB - wie in Fig 1 des Streitpatentes dargestellt - durch die Stirnfläche 13 einer Schraube gebildet werden kann, wobei dieser Prallfläche eine Wasservorlage vorgeschaltet sein kann. Trotz dieser Wasservorlage kann der Wasserstrahl die Schraube zerstören, so daß diese häufig ausgewechselt werden muß. Mit der Erfindung soll erreicht werden, die jedem Abnehmer zugeordnete Drossel zur Ableitung der durch seine Abschaltung abgesperrten Preßwassermenge so zu gestalten, daß der Verschleiß der Funktionsteile der Einrichtung wesentlich her-abgesetzt wird. Der Fachmann erhält vom Überströmventil Typ MSÜV 10/1200 keine Anregung, bei der bekannten Hochdruckpumpe zur Verschleißminderung die dort verwendete Düse durch ein Bauteil des Überströmventils zu ersetzen. Denn beim Über-strömventil handelt es sich um ein gesteuertes Ventil, bei dem durch Regelung des pneumatischen Drucks abhängig von der Anzahl der abgeschalteten Ver-braucher sowohl der Abstand zwischen den Ventilsitzflächen als auch der Spalt zwischen dem Fortsatz und der Buchse verändert wird. Ein derartiges Drossel- - 8 - ventil eignet sich von vornherein nicht als Ersatz für die bekannte Düse, da diese eine unveränderliche Geometrie aufweist. Hinzu kommt, daß der Fachmann am bekannten Überströmventil weder erkennen kann, daß eine Verschleißverminde-rung erreichbar ist, noch ist dies den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Ge-genteiliges hat die Einsprechende auch nicht vorgetragen. Bei diesem Sachverhalt kann dahinstehen, ob das Überströmventil MSÜV 10/1200 als Bestandteil eines eine Hochdruckpumpe aufweisenden Hochdruck-Reinigungsaggregates tatsächlich vor dem Anmeldetag des Streitpatentes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist oder nicht. Die beiden druckschriftlichen Entgegenhaltungen liegen vom Beanspruchten weiter ab. Beide betreffen nämlich keine Hochdruckpumpen zur Preßwasserver-sorgung, sondern Drosselventile für Kälteaggregate, bei denen das Druckniveau weit unterhalb des beim Streitpatent üblichen Hochdruckbereiches liegt. Daher ist es bereits fraglich, ob der zuständige Fachmann diese Druckschriften überhaupt in Betracht ziehen würde. Falls er diese Druckschriften in nicht naheliegender Weise trotzdem in Erwägung zieht, kann er der DE-AS 10 35 172 zwar das Problem von Kavitationserschei-nungen an einem Ventilsitz entnehmen. Eine Anregung in Richtung der patent-gemäßen Gestaltung einer Drossel wird jedoch nicht gegeben. Denn dort ist kein zylinderförmiger Ringspalt vorgesehen, sondern das Medium wird durch eine zentral angeordnete Bohrung einer etwa im rechten Winkel zur Bohrung ange-ordneten Spaltfläche zugeführt, die eben, kegelig oder kugelig ausgebildet ist. Hinzu kommt, daß jede Anregung zur Einstellung der Länge eines Spaltes fehlt. - 9 - Die Kühleinrichtung gemäß der US 1 957 828 weist einen in einem Gehäuse an-geordneten Verdrängerkörper 21 auf, dessen Außenumfang schraubenförmig ausgebildet ist. Zur Regelung des Durchflusses von der Hoch- zur Niederdruck-seite des Kälteaggregates ist die effektive Länge des schraubenförmigen Ver-drängerkörpers einstellbar. Dort werden weder Hinweise auf Maßnahmen zur Verschleißverminderung am Verdrängerkörper noch auf einen als Drossel wir-kenden Ringspalt gegeben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig. Ihm können sich die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 anschlie-ßen. Petzold Küstner Bülskämper Rauch prö
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