BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 23/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am23. November 2011… B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 100 62 446.4-15…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 04 C vom 4. April 2006 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:Beschreibung Seiten 1 bis 7 und Patentansprüche 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. Novem-ber 2011, Zeichnungen Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag.Die Bezeichnung lautet: Saugstrahlpumpe.Der Anmeldetag ist der 14. Dezember 2000.G r ü n d eI.Die Patentanmeldung ist am 14. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung"Saugstrahlpumpe undVerfahren zur Fertigung einer Saugstrahlpumpe"eingegangen. Mit Beschluss vom 4. April 2006 hat die Prüfungsstelle für Klas-se F 04 C des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewie-sen. Sie war der Auffassung, die Saugstrahlpumpe gemäß dem ursprünglichen Patentanspruch 1 sei nicht neu im Hinblick auf die DE 100 09 164 C1 (D3). Ferner sei das nebengeordnete Verfahren zur Fertigung einer Saugstrahlpumpe gemäß dem ursprünglichen Patentanspruch 6 nicht neu im Hinblick sowohl auf die DE 100 09 164 C1 (D3) als auch auf die DE 195 12 700 A1 (D2).- 3 -Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde. Das Ferti-gungsverfahren verfolgt die Beschwerdeführerin nicht weiter und legt entsprechen-de geänderte Patentansprüche sowie angepasste Beschreibungsunterlagen vor. Sie meint, die geltenden Patentansprüche seien zulässig und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei patentfähig. Die Beschwerdeführerin beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen:Beschreibung Seiten 1 bis 7 und Patentansprüche 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. Novem-ber 2011, Zeichnungen Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:"1. Saugstrahlpumpe mit einem Mischbereich und mit einer in einem vorgesehenen Abstand und Ausrichtung zu dem Mischbereich ge-haltenen Düse und mit einem in Strömungsrichtung eines durch die Düse geführten Treibmittels gesehen die Düse seitlich um-schließenden, aus zwei Teilen zusammengesetzten Ansaugbe-reich, bei dem ein erstes Teil einstückig mit der Düse und das zweite Teil einstückig mit zumindest dem Mischbereich oder ei-nem Anschluß für den Mischbereich gefertigt ist, dadurch ge-kennzeichnet, daß sich der Ansaugbereich (5) aus einem Bo-den (9) eines topfförmigen Bereichs (10) des ersten Teils (1) und einem rohrförmigen Abschnitt (11) des zweiten Teils (2) zusam-mensetzt und die Teile (1, 2) des Ansaugbereichs (5) miteinander verschweißt sind."An diesen Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 5 an.- 4 -Im Prüfungsverfahren ist über den dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde ge-legten Stand der Technik hinaus noch der Stand der Technik nach der DE 39 41 892 C2 (D1) sowie der DE 692 15 334 T2 (D4) in Betracht gezogen wor-den.II.1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Erteilung eines Patents mit den im Be-schlusstenor angegebenen Unterlagen.2. Die Patentanmeldung betrifft eine Saugstrahlpumpe.Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte techni-sche Problem besteht darin, eine Saugstrahlpumpe so zu gestalten, dass sie besonders kostengünstig zu fertigen ist und dass nach der Fertigung eine vor-gesehene Ausrichtung der Düse gegenüber dem Mischbereich dauerhaft ge-währleistet ist.Gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 wird diese Aufgabe gelöst durch eine Saugstrahlpumpe mit folgenden Merkmalen:1. Saugstrahlpumpe mit einem Mischbereich (7),2. und mit einer in einem vorgesehenen Abstand und Ausrichtung zu dem Mischbereich (7) gehaltenen Düse (3),3. mit einem Ansaugbereich (5),3.1 der in Strömungsrichtung eines durch die Düse (3) geführten Treibmittels gesehen die Düse seitlich umschließt und3.2 aus zwei Teilen (1, 2) besteht,3.2.1 bei dem ein erstes Teil (1) einstückig mit der Düse (3) und- 5 -3.2.2 ein zweites Teil (2) einstückig mit zumindest dem Mischbereich (7) oder einem Anschluss für den Mischbereich (7) gefertigt ist,- Oberbegriff -4. der Ansaugbereich (5) setzt sich zusammen aus einem Boden (9) eines topfförmigen Bereichs (10) des ersten Teils (1) und einem rohrförmigen Abschnitt (11) des zweiten Teils (2),5. die Teile des Ansaugbereichs (5) sind miteinander verschweißt.- Kennzeichen -3. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig.Der Patentanspruch 1 besteht aus einer Zusammenfassung des ursprüngli-chen Patentanspruchs 1 mit Merkmalen der Saugstrahlpumpe aus der ur-sprünglichen Beschreibung (S. 6 Z. 7 bis 9).Die Patentansprüche 2 bis 5 stimmen inhaltlich überein mit den ursprüngli-chen Patentansprüchen 2 bis 5.4.1 Die Saugstrahlpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu und ohne Zweifel gewerblich anwendbar.- 6 -Aus der DE 39 41 892 C2 (D1) ist eine Saugstrahlpumpe bekannt, deren Gehäuse aus drei Teilen besteht, nämlich einem ersten Gehäuseteil 1, einem zweiten Gehäuseteil 2 und einer Treibdüse 3, siehe insb. nebenste-hende Figuren 2 und 3 der D1. Nur die beiden Gehäuseteile 1 und 2 sind miteinander ver-schweißt. Die Treibdü-se 3 ist lediglich in ein Mischrohr 12 form-schlüssig eingesetzt, welches Teil des Ge-häuses 1 ist, vgl. insb. Sp. 2 Z. 44 bis 48. Ausweislich der Fig. 2 ist der An-saugbereich im Wesentlichen gebildet durch das zweite Gehäuseteil 2 und die darin hineinragende Spitze der Treibdüse 3, vgl. insb. Sp. 2 Z. 28 bis Z. 58. Diese beiden Teile sind ausdrücklich nicht miteinander verschweißt. Somit unterscheidet sich die vorbekannte Saugstrahlpumpe von derjenigen nach dem geltenden Patentanspruch 1 zumindest in dem Merkmal 5.Aus der DE 195 12 700 A1 (D2) ist eine Strahlpumpe bekannt, deren An-saugbereich innerhalb eines Saugrohrs 40 liegt, das die ringförmige Düse ra-dial nach innen begrenzt. Die ringförmige Düse wird radial nach außen be-grenzt durch die trichterförmige Erweiterung 29 des Düseneinsatzes 25, sie-he nebenstehende Figur 2 der D2 i. V. m. Sp. 4 Z. 26 bis 37. Im Gegensatz- 7 -zu der Saugstrahlpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 1 um-schließt der Ansaugbe-reich in Strömungsrich-tung eines durch die Düse geführten Treibmittels ge-sehen die Düse somit nicht seitlich (Merkmal 3.1).Aus der DE 100 09 164 C1 (D3) ist eine Vakuumerzeugungseinheit bekannt, deren Ansaugbereich durch einen Zwischenraum 24 gebildet ist, vgl. insb. Sp. 4 Z. 9 bis 10 i. V. m. nebenstehender Figur 1. Der Zwischenraum 24 ist begrenzt durch das Innere eines mit mehreren Halte-armen 37 versehenen zy-linderförmigen Teils 35 sowie durch das Bau-teil 34, welches als Düse dient, vgl. insb. Sp. 6 Z. 13 bis 17 und Z. 35 bis 46. Das Bauteil 34 ist er-kennbar nicht topfförmig ausgestaltet, wie beim Anmeldungsgegenstand. Dies trifft in gleicher Weise auch für die Ausfüh-rungsform nach der Figur 2 der D 3 zu. Bei der Variante nach der Figur 3 der D 3 ist das Teil 34, das die Düse umfasst, ebenso nicht topfförmig ausgebil-det. Die Düse wird hier gebildet durch den Ringspalt zwischen dem Teil 7 und dem rechten äußeren Bereich des Bauteils 34. Ein Ansaugbereich, der sich bei der Saugstrahlpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 1 aus ei-nem Boden eines topfförmigen Bereichs des ersten Teils und einem rohrför-- 8 -migen Abschnitt des zweiten Teils zusammensetzt, ist damit nicht vorwegge-nommen (Merkmal 4).Aus der DE 692 15 334 T2 (D4) ist ein Dampfinjektor bekannt, bei dem eine Düse durch die Durchbrechungen (Strömungs-durchlässe 24) in einem Abstandsring 21 ge-bildet ist, vgl. insb. nebenstehende Figur 5 sowie Figur 6. Die Dampfzuleitung erfolgt über eine Dampfeinlassöffnung 1. Als An-saugbereich ist der Bereich anzusehen, in dem der Dampf in Strömungsrichtung gese-hen nach der Düse kondensiert. Dieser Be-reich umschließt die Düse erkennbar nicht. Somit ist zumindest das Merkmal 3.1 der Saugstrahlpumpe nach dem geltenden Pa-tentanspruch 1 hier nicht verwirklicht.4.2 Die Saugstrahlpumpe nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf er-finderischer Tätigkeit.Die D3 mit älterem Zeitrang wurde nach dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung veröffentlicht und ist daher bei der Prüfung der erfinderi-schen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, § 4 Satz 2 PatG.Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Automobilzulieferer mit der Konstruktion und Entwicklung von Saugstrahlpumpen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.- 9 -Aus der D1, die den nächstliegenden Stand der Technik darstellt, ist eine gattungsgemäße Saugstrahlpumpe mit einem Mischbereich bekannt, der sich im Mischrohr 12 im Anschluss an die Treibdüse 3 befindet. Diese ist mit einem vorgesehenen Abstand und Ausrichtung zu dem Mischbereich in den Gehäuseteilen 1 und 2 gehalten (Merkmal 1 und 2). Die bekannte Saug-strahlpumpe weist einen Ansaugbereich im Anschluss an den Ansaugstut-zen 14 auf, der in Strömungs-richtung eines durch die Dü-se 3 geführten Treibmittels ge-sehen die Düse seitlich um-schließt. Der Ansaugbereich wird durch zwei Teile be-grenzt, nämlich durch die Dü-se 3 und durch das erste Ge-häuseteil 1, das den Mischbe-reich 12 enthält und damit ein-stückig gefertigt ist (Merk-mal 3 bis 3.2.2).Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, sind bei der Saugstrahlpumpe nach der D1 nicht, wie im Merkmal 5 gefordert, die den Ansaugbereich bildenden Bau-teile 1 und 3 miteinander verschweißt, sondern die Gehäuseteile 1 und 2. Da die Düse 3 bereits klemmend zwischen den verschweißten Gehäuseteilen 1 und 2 aufgenommen ist, besteht keinerlei erkennbare Veranlassung die Dü-se 3 zusätzlich mit einem oder beiden Gehäuseteilen 1, 2 zu verschweißen. Folglich ist der D 1 eine Anregung, die Teile des Ansaugbereichs - wie an-meldungsgemäß beansprucht – miteinander zu verschweißen, nicht zu ent-nehmen.Den vorstehend beschriebenen Ansaugbereich der Saugstrahlpumpe gemäß D 1 entsprechend dem anmeldungsgemäßen Merkmal 4 aus einem Boden eines topfförmigen Bereichs des ersten Teils und einem rohrförmigen Ab-- 10 -schnitt des zweiten Teils zusammenzusetzen, käme einer grundsätzlichen Umkonstruktion gleich, für welche die D 1 weder Vorbild noch Anregung lie-fert.Eine Anregung zu einer Umgestaltung des Ansaugbereichs in diese Richtung entnimmt der Fachmann weder der D2 noch der D4, denn beide Druckschrif-ten beschreiben Konstruktionen, die sich von der gattungsgemäßen Saug-strahlpumpe grundsätzlich unterscheiden.Die D4 wird der Fachmann nach Überzeugung des Senats schon deshalb nicht zur Weiterentwicklung der Saugstrahlpumpe nach der D1 in Betracht ziehen, da es sich beim Dampfinjektor nach der D4 um ein völlig anderes Wirkprinzip handelt, nämlich um die Erzeugung von Unterdruck mittels Kon-densation. Mit diesem Wirkprinzip ist eine gattungsgemäße Saugstrahlpum-pe technisch nicht sinnvoll kombinierbar.Bei der Strahlpumpe nach der D2 verläuft der Ansaugbereich innerhalb des Saugrohrs 40, welches die ringförmige Düse radial nach innen begrenzt. Ei-nen topfförmigen Bereich innerhalb des Saugrohrs 40 auszubilden, macht keinen erkennbaren technischen Sinn und führt offensichtlich nicht zum Be-anspruchten.Für die Annahme, die vorstehend diskutierten Unterschiedsmerkmale ergä-ben sich für den Fachmann allein und ohne Anregung aus seinem Fachwis-sen, hat der Senat keinen Anlass gesehen.Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Tech-nik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann eine Saugstrahlpumpe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht hat nahe-legen können.- 11 -5. Von Patentanspruch 1 getragen werden die Unteransprüche 2 bis 5, die zweckmäßige Weiterbildungen der Saugstrahlpumpe nach Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.Pontzen Bork Paetzold NeesKo
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