BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 23/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Juli 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent DE 103 06 144 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Baumgart beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 14. Februar 2003 – unter Inanspruchnahme der Unions-priorität der japanischen Anmeldung 2002/38580 vom 15. Februar 2002 – ange-meldete Patent mit der Bezeichnung „Axiallüfter“, dessen Erteilung am 29. Juni 2006 veröffentlicht wurde, nach Anhörung durch Be-schluss vom 28. November 2007 widerrufen. Gegen diesen beim DPMA am 26. Februar 2008 abgesandten und am 27. Februar 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentin-haberin mit Schriftsatz vom 25. März 2008 – an diesem Tag beim DPMA auch per Fax eingegangen. - 3 - Lt. der Beschlussbegründung des DPMA war der innerhalb der Einspruchsfrist zu-nächst auf den Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit allein gerichtete Ein-spruch in zulässiger Weise erhoben worden und auch dahingehend erfolgreich, weil der Gegenstand des erteilten, einzigen Patentanspruchs nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei. Zudem hat die Einspruchsabteilung festgestellt, dass der Gegenstand des erteilten, einzigen Patentanspruchs nicht über den In-halt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe – aus-weislich der Beschlussbegründung hat die Einsprechende diesen Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung in der Anhörung am 28. November 2007 ergänzend geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung stellte die Patentinhaberin und Beschwerdeführe-rin den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung vom 28. November 2007 auf-zuheben und das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise das Patent mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. August 2010 (beschränkt) auf-recht zu erhalten, weiter hilfsweise das Patent mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsan-trag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. August 2010 (be-schränkt) aufrecht zu erhalten, weiter hilfsweise das Patent mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsan-trag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. August 2010 (be-schränkt) aufrecht zu erhalten. - 4 - Des Weiteren regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zu der Frage: „Wenn der Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung dahinge-hend unklar ist, dass er aufgrund widersprüchlicher Angaben bei der Würdigung des Standes der Technik zwei gegensätzliche Aus-legungen zulässt, von denen der Anmelder sich im Prüfungsver-fahren durch Klarstellung in den Patentansprüchen auf eine Ausle-gung festgelegt hat, darf dann im Einspruchsbeschwerdeverfahren die andere Auslegung zugrunde gelegt werden und dann das Pa-tent, gestützt auf § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, wegen unzulässiger Er-weiterung widerrufen werden, wenn der Einspruchsgrund der feh-lenden Ausführbarkeit gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht Gegen-stand des Einspruchsverfahrens in der 1. Instanz vor dem Deut-schen Patent- und Markenamt war?“ Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin, stellte den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Hierfür hat sich die Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung weiterhin auf den Widerrufsgrund unzulässiger Erweiterung berufen. Schriftsätzlich hatte sie auch noch wie im Einspruchsverfahren den Widerrufsgrund fehlender Patentfähig-keit geltend gemacht und darüber hinaus zu einer nach ihrer Auffassung „fehlen-den Ausführbarkeit von Anspruch 1“ ausgeführt, demnach „einige Merkmale so unklar formuliert sind, dass der Fachmann nicht feststellen kann, wann er in den Schutzbereich des Anspruchs fällt und wann nicht“. - 5 - Der (einzige) Anspruch 1 des angegriffenen Patents lautet in der Fassung gemäß DE 103 06 144 B4: „1. Axiallüfter mit einer Mehrzahl von Lüfterschaufeln, die in Um-fangsrichtung in vorgegebenen Abständen angeordnet sind, wobei jede Lüfterschaufel im peripher umlaufenden Bereich ei-ne Außenkante sowie bezogen auf die Drehrichtung des Lüf-ters eine Vorlauf- und eine Nachlaufkante aufweist und wobei die Außenkante im Bereich der Nachlaufkante einen umge-formten Teil aufweist, der durch Biegen der Außenkante in Gegenstromrichtung gebildet ist, so dass ein der Außenkante benachbarter Bereich der Schaufel mit einem radial weiter in-nen liegenden Bereich der Schaufel einen Winkel von 5˚-30˚ bildet und dazwischen ein Streifen (R) mit fließendem Über-gang liegt, der sich durchgehend längs einer Linie (C) er-streckt, die von einer axialen Stelle α der Außenkante zu einer radialen Stelle β der Hinterkante verläuft, wobei α zwischen 0,8 bis 0,2 A sowie β zwischen 0,5 bis 0,1 B liegt, wenn mit A die Sehnenlänge zwischen Hinterkante und Vorderkante der Schaufel und mit B die radiale Erstreckung der Schaufel be-zeichnet wird.“ In der mündlichen Verhandlung wurde u. a. auf die den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung wiedergebende Offenlegungsschrift A1: DE 103 06 144 A1, hierzu die entsprechenden Priounterlagen P1: JP 2002-038580, - 6 - weiter die im Prüfungs- und Einspruchsverfahren berücksichtigten Druckschriften D1: DE 34 12 916 A1 und D2: JP – A-4-86399 (Abstract), ergänzt im Beschwerdeverfahren durch die D2a: DE 41 24 891 A1 gleichen Inhalts, sowie die Streitpatentschrift SP: DE 103 06 144 B4 Bezug genommen, darüber hinaus auf die Prüfungsbescheide und schriftsätzli-chen Erwiderungen der Patentinhaberin im Prüfungsverfahren hierauf. Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach den Hilfsanträgen und wegen weiterer Einzelheiten einschließlich des schriftsätzlichen Vorbringens der Verfahrensbetei-ligten auch im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren wird auf die Akte verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, was auch nicht be-stritten wurde. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass der patentgemäß beanspruchte Gegenstand Inhalt der ur-sprünglichen Anmeldung war. Der bereits im Einspruchsverfahren geltend ge-machte Widerrufsgrund unzulässiger Erweiterung im Sinne des § 21 (1) Nr. 4 PatG erweist sich als durchgreifend. - 7 - 1. Das erteilte Patent – wie auch die Patentanmeldung in der ursprünglich einge-reichten Fassung – betrifft einen Axiallüfter mit umlaufenden Lüfterschaufeln zur Erzeugung einer Flüssigkeitsströmung, wenn das die Lüfterschaufeln tragende Nabenelement gedreht wird. Erfindungswesentlich in Kombination soll eine spe-zielle Ausgestaltung der Schaufelspitzen sein, der eine Verbesserung des Wir-kungsgrades zugeschrieben wird. Als für die Konstruktion derartiger Axiallüfter zuständiger Fachmann ist ein auf dem Gebiet der Lüftertechnik tätiger Maschinenbauingenieur angesprochen, der über erweitertes theoretisches Wissen im Bereich der Strömungsmechanik bzw. technischen Strömungslehre verfügt. Das Verständnis des Fachmanns ist gleichermaßen Maßstab für die Auslegung der Patentansprüche, deren Sinngehalt im Lichte der Patentbeschreibung zu be-stimmen ist, wie für die Ermittlung des Offenbarungsgehalts der Unterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung. Bei der Beurteilung des Inhalts der Anmel-dung haftet der Fachmann zwar nicht am Wortlaut der Beschreibung oder der et-waigen Unvollkommenheit einer Zeichnung. Er orientiert sich vielmehr an dem Sinn, der ihm aus der Gesamtheit der Unterlagen vermittelt wird. Bei der Ausle-gung wird sich der Fachmann daher auch von der Aufgabe, den geschilderten Vor- und Nachteilen, der behaupteten Wirkungen und dem angestrebten Zweck und auch dem ihm bekannten oder in der Anmeldung mitgeteilte Stand der Tech-nik leiten lassen. Allerdings ist der Gegenstand der Anmeldung wie des Patents objektiv zu bestimmen, es kommt nicht auf die subjektiven Vorstellungen des An-melders bzw. Patentinhabers an. Für eine Auslegung ist dann kein Raum, wenn die Aussagen in der Anmeldung bzw. dem Patent nach Wortlaut und Zweck ein-deutig sind – eine eindeutige Offenbarung kann nicht abweichend interpretiert wer-den. - 8 - Allerdings gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammen-hang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen einer weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. Von daher liegt eine unzulässige Erweiterung dann vor, wenn der Gegenstand des Patents für den Fachmann in der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar ist. 1.1 Zum Gegenstand des Patents Mit dem erteilten Anspruch 1 ist ein Axiallüfter unter Schutz gestellt, bei dem jede Lüfterschaufel A) im peripher umlaufenden Bereich eine Außenkante sowie be-zogen auf die Drehrichtung des Lüfters eine Vorlauf- und eine Nachlaufkante aufweist, B) wobei die Außenkante im Bereich der Nachlaufkante einen umgeformten Teil aufweist, C) der umgeformte Teil ist hierbei durch Biegen der Außenkante in Gegenstromrichtung gebildet, D) so dass ein der Außenkante benachbarter Bereich der Schau-fel mit einem radial weiter innen liegenden Bereich der Schau-fel einen Winkel von 5˚-30˚ bildet und dazwischen ein Strei-fen (R) mit fließendem Übergang liegt, der sich durchgehend längs einer Linie (C) erstreckt, die von einer axialen Stelle α - 9 - der Außenkante zu einer radialen Stelle β der Hinterkante ver-läuft. Dem Fachmann erschließt sich aus dem Anspruchswortlaut, d. h. dem Merkmal A noch unmittelbar, dass die Vorlaufkante, d. h. die in Drehrichtung vorauseilende Kante (im Absatz 0019 der SP auch vordere Kantenseite bezeichnet) einer zum Zwecke der Erzeugung der Luftströmung gebogenen bzw. schräg gegenüber der Nabe ausgerichteten Lüfterschaufel der Saugseite zugewandt ist, während die Nachlaufkante (a. a. O. der SP auch rückwärtige Kantenseite bezeichnet) der Druckseite zugewandt ist. Bei der Außenkante handelt es sich insoweit um die die jeweilige Lüfterschaufel radial auswärts in ihrer Längenerstreckung begrenzende Kante, die den Außendurchmesser des Axiallüfters maßgeblich bestimmt. Prinzipbedingt ist die Richtung der von einem Axiallüfter erzeugten, axial gerichte-ten Luftströmung, bei der Luftmassen von der Saugseite zur Druckseite hin geför-dert werden, durch die Drehrichtung und Schaufelstellung bzw. Wölbung vorbe-stimmt. Der Ausdruck „Gegenstromrichtung“ im Merkmal C legt dem Fachmann bereits von der Begrifflichkeit her und somit dem ersten Anschein nach ein Verständnis nahe, dass die Aufbiegung des umgeformten Teils zur Saugseite – entgegen der Strömungsrichtung – hin gerichtet sein soll. Die Beimessung dieses Sinngehalts bei der Bestimmung des durch den geltenden Anspruch Beanspruchten steht auch im Einklang mit der Beschreibung: Diese ver-weist den Fachmann im Absatz 0020 – und nur an dieser Stelle – allein auf die Fi-guren 2 und 3, demnach der gebogene Abschnitt, „wie in Fig. 2 und Fig. 3 gezeigt, durch Biegen der Schaufel in Gegenstromrichtung entlang der Linie C […] ausge-bildet“ ist (Unterstreichungen hinzugefügt). Weil die Außenkante entsprechend Merkmal C im Bereich der Nachlaufkante einen umgeformten Bereich aufweisen soll, schließt der Fachmann unmittelbar, dass es sich bei der in der Figur 2 links - 10 - dargestellten Körperkante um die Nachlaufkante (Hinterkante) handelt. Hierbei un-terstellt der Fachmann der Figur 2 aufgrund des eingetragenen Drehrichtungs-pfeils und im Zusammenhang mit der Figur 3 zwangsläufig die Darstellung in einer Draufsicht auf einen Lüfterflügel bei Betrachtung in Richtung der Druckseite von der Saugseite her. Denn der Fachmann ist bei der Deutung der Darstellung der zur Bestimmung der Biegerichtung hinreichenden Figur 3 – nur diese zeigt in einer Schnittdarstellung eine Richtung der Abbiegung – auf die durch die Pfeile an der Schnittebenenhilfslinie III-III ausreichend und eindeutig vorgegebene Blickrichtung gebunden. In Übereinstimmung mit dieser Vorgabe zeigt die Figur 3 dem Fach-mann plausibel dann eine Biegung „in Gegenstromrichtung“ entsprechend einer Abbiegung aus der Zeichnungsebene der Figur 2 zum Betrachter hin nach vor-ne - also zur Saugseite – heraus, wenn auch die Vorderkante der Lüfterschaufel dem Betrachter zugewandt ist und die Hinterkante demgegenüber zurücksteht. Figur 2 aus SP (bereinigt, Kantenbezeichnung ergänzt) Figur 3 aus SP (Richtungsangaben ergänzt) - 11 - Diese Erkenntnis zum Bedeutungsgehalt des Merkmals C steht auch im Einklang mit den Angaben im Absatz 0002 der Beschreibung, demnach die Gegenstrom-richtung eines den Wirkungsgrad verschlechternden „Rückstroms“ von der Druck- zur Saugseite, also entgegen der Förderrichtung weist. Mithin ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 vom Fachmann aus den eine Ausführungsform der Erfindung betreffenden Angaben in der Patentschrift bereits nach Wortlaut und Zweck eindeutig, d. h. widerspruchsfrei identifizierbar als ein Axiallüfter, bei dem ein Abschnitt der Lüfterschaufel im Bereich der durch die Nachlauf- und Außenkante begrenzten Schaufelspitze zur Saugseite des Axiallüf-ters hin gebogen ist. 1.2 Zum Offenbarungsgehalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung im Vergleich Aufgrund des Inhalts der Anmeldungsunterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung musste der Fachmann zu einer anderen Erkenntnis hinsichtlich der Aus-richtung der Biegung der Schaufelspitze beim Anmeldungsgegenstand gelangen. Im Prüfungsverfahren wurden nicht nur die ursprüngliche Beschreibung des Aus-führungsbeispiels und die ursprüngliche Darstellung der Figur 2 geändert, sondern nach den Vorgaben der Patentinhaberin auch ein vollständig überarbeiteter Einlei-tungsteil der Beschreibung (Absätze 0001 bis 0005 in der A1 und SP) der Patent-erteilung zugrunde gelegt. In der bezogenen, anmeldungsgemäßen Figur 2 sind die – für die Umsetzung der Darstellung in Figur 3 zur Bestimmung der als erfindungswesentlich herausgestell-ten Biegerichtung maßgeblichen – Richtungspfeile an der Schnittlinie III-III entge-gen der in der patentgemäßen Figur 2 dargestellten Richtung eingetragen. Diese weisen in der zusammen mit den Anmeldungsunterlagen eingereichten Fi-gur 2 - die insoweit mit der in den Prioritätsunterlagen gemäß P1 enthaltenen Fi-gur 2 übereinstimmt – jedoch zur rückwärtigen bzw. hinteren Kante (Nachlaufkan-- 12 - te) hin, während in der korrespondierenden Figur 2 des Patents die Pfeile zur Vor-derkante (Vorlaufkante) der Lüfterschaufel weisen. Die ursprüngliche zeichneri-sche Darstellung der Figur 3 entspricht unverändert der in der Patentschrift in Be-zug genommenen Figur 3. Figur 2 aus A1 (bereinigt) Figur 2 aus P1 Für die Bedeutung der im Absatz 0016 der A1 – wortidentisch mit dem vorstehend in Bezug genommenen Absatz 0019 der SP – verwendeten Begriffe „vordere“ bzw. „rückwärtige Kantenseite“ konnte zwanglos das gleiche Verständnis durch den Fachmann zur Bestimmung der Drehrichtung der in Figur 2 ohne Drehrich-tungspfeil dargestellten Schaufel vorausgesetzt werden. - 13 - Zur Ermittlung der prinzipbedingt von der Schaufelausrichtung bzw. - wölbung bei vorgegebener Drehrichtung abhängigen Biegerichtung der Schaufelspitze bei ei-nem anmeldungsgemäßen Axiallüfter als dessen wesentliches Erfindungsmerkmal war der Fachmann indes ebenfalls auf die Beschreibung und die Darstellungen der darin in Bezug genommenen Figuren angewiesen. Der dem Absatz 0020 in der SP korrespondierende Absatz 0017 in der A1 ist inso-weit ähnlich formuliert: „Der gebogene Abschnitt 2a ist, wie in Fig. 2 und 3 gezeigt, durch Biegen der Schaufel entlang der Linie C […] mit einer glatten Rundung R lüfteraufwärts ausgebildet“ (Unterstreichung hinzugefügt). Der in den Anmeldungs-unterlagen verwendete Ausdruck „lüfteraufwärts“ ist allerdings weder ein belegter Fachausdruck, noch kann der Fachmann aus den Wortbestandteilen auf die ge-wollte Biegerichtung zurückschließen – anders als bei dem im Patent verwendeten Ausdruck „in Gegenstromrichtung“, der weder in diesem Absatz noch an anderer Stelle der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung enthalten ist. Auch die Darstellungen in den bezogenen Figuren 2 und 3 können keinen Beitrag zur Bestimmung des Sinngehalts des Ausdrucks „lüfteraufwärts“ durch den Fach-mann leisten; die durch die eingezeichnete Biegelinie als solche ausgewiesene „rückwärtige Kantenseite“ (vgl. Abs. 0016 in der A1) kann aus der Zeichnungsebe-ne hervorstehen oder gegenüber dieser zurückstehen. Die in sich widersprüchlichen Angaben im Absatz 0002 der A1, demnach die ja bestimmungsgemäß durch einen Axiallüfter hindurch geführte Flüssigkeit einer-seits „lüfteraufwärts“ strömt, andererseits den Wirkungsgrad herabsetzen soll, hel-fen dem Fachmann bei der Bestimmung der Bedeutung des Ausdrucks „lüfterauf-wärts“ von daher nicht weiter. Denn die Verdrängung eines Fluids von der Saug- zur Druckseite ist Zweckbestimmung eines Axiallüfters und nicht dessen Problem, eine entsprechende Strömung ist bei dessen Drehung gerade zu erzielen und nicht zu vermeiden. - 14 - Der Fachmann musste daher zur näheren Bestimmung des Anmeldungsgegen-standes auf den in der Anmeldung mitgeteilten Stand der Technik nach D2 zurück-greifen. Diese Druckschrift soll nach den Angaben in den Absätzen 0002 bis 0004 der A1 einen Axiallüfter mit „dreieckigen Radialbauelementen“ an den Lüfter-schaufeln offenbaren. Diese „Radialbaulemente“ sollen dort durch „lüfteraufwärts“ gerichtetes Biegen eines Teils der Lüfterschaufelspitze gebildet sein und dort be-reits zur Beeinflussung der Flüssigkeitsströmung im Sinne einer Verbesserung des Lüfterwirkungsgrades ausgestaltet sein. Die Überprüfung der D2 (in Gestalt des Abstracts, vgl. auch Figur 1 in D2a) durch den Fachmann ergibt wegen der eindeutigen zeichnerischen Darstellung und Be-zugnahme in der korrespondierenden, unmissverständlichen Beschreibung dort, dass den gezeigten dreieckigen Radialbauelemente 15 („centrifugal component element 15“) die Beeinflussung einer den Wirkungsgrad verringernden Rückströ-mung („back flow“) zugeschrieben ist. Auf die Richtung des demgegenüber vor-wärts durch den Lüfter geführten Fluids schließt der Fachmann dort unmittelbar aus der Eintragung der Drehrichtung und der in der perspektivischen Darstellung erkennbaren Ausrichtung der Lüfterschaufeln, deren Vorderkanten wiederum zwangsläufig die Saugseite definieren. Somit weisen dort nicht nur die jeweils das besagte Radialbauelement 15 aufweisenden Hinterkanten der Lüfterschaufeln ein-deutig zur Druckseite hin. Insbesondere sind somit dort auch die die Strömung im Sinne einer Wirkungsgradverbesserung verbessernden Radialbauelemente 15 zur Druckseite hin und somit in Förderrichtung des Fluids ausgerichtet. - 15 - Inhalt der D2 Aus Vorstehendem folgt, dass der Fachmann dem in der Anmeldung zur Um-schreibung der Biegerichtung verwendeten Ausdruck „lüfteraufwärts“ zwangsläufig den Sinn einer Biegung des maßgeblichen Teils der Lüfterschaufeln in Strömungs-richtung zur Druckseite hin – und nicht zur Saugseite hin – unterstellt. Diese Auslegung musste dem Fachmann wiederum auch im Hinblick auf die lt. der Beschreibung den Sachverhalt in der Anmeldung verdeutlichenden Figuren 2 und 3 plausibel erscheinen. Denn so wie bei dem Lüfter gemäß der Darstellung in D2 die in Drehrichtung vordere Kantenseite auch gleichsam der Saugseite zugewandt ist, zeigt die Figur 3 bei der gleichen Annahme dieser Ausrichtung der Lüfter-schaufeln für die Darstellung in Figur 2 der Anmeldungsunterlagen – bei Beach-tung der durch die die Figur 2 vorgegebene Blickrichtung auf die Schnittebene III–III – eine Biegung des zur Strömungsbeeinflussung vorgesehenen, abgebogenen Abschnitts 15 in Strömungsrichtung zur Druckseite hin. - 16 - Weil die D2 einen Lüfter mit zwei durchgehenden, von der Hinterkante der Lüfter-schaufel ausgehenden Biegelinien zeigt, wobei neben dem Radialbauelement 15 zwar noch ein entgegen der Strömungsrichtung ausgerichteter Hilfsabschnitt („au-xiliary member 14“) vorgesehen ist, dem die D2 allerdings gerade keine strö-mungsbeeinflussende Wirkung beimisst, musste der Fachmann den Erfindungsge-danken beim Anmeldungsgegenstand zwangsläufig darin sehen, eine Lüfter-schaufel mit nur einem einzigen und entlang nur einer einzigen Biegelinie in Strö-mungsrichtung „lüfteraufwärts“ randseitig abgebogenen Teil (mit in der Anmeldung noch näher definierten Abmessungen) zu versehen, wie dies auch im Anspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß A1 (ähnlich Merkmal D beim er-teilten Anspruch 1) Niederschlag gefunden hat. Diese Auslegung entspricht auch im Übrigen dem Sinn, die dem Fachmann aus der Gesamtheit der Unterlagen vermittelt wird. So konnte der Fachmann entspre-chend dem angegebenen Zweck bzw. der zugeschriebenen Wirkung die Erfolgs-erwartung haben, dass auch bei einem nur einfach in Strömungsrichtung „lüfter-aufwärts“ i. S. d. D2 abgebogenen Teil der Lüfterschaufel die Flüssigkeitsströ-mung an der rückwärtigen Kantenseite der Schaufelspitze verbessert wird (vgl. Absätze 0005 und 0027 in A1). 2. Zur Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 Aus vorstehenden Ausführungen zum Inhalt der ursprünglichen Unterlagen und zum Gegenstand des Patents gemäß geltendem Anspruch 1 folgt, dass dessen Gegenstand hinsichtlich der Biegerichtung der Schaufelspitze geändert wurde. Hierdurch wurde eine Erfindung, nämlich ein Axiallüfter mit einer in Strömungsrich-tung des geförderten Fluids gebogenen Schaufelspitze, durch eine andere Erfin-dung, nämlich einen Axiallüfter mit einer entgegen der Strömungsrichtung des ge-förderten Fluids gebogenen Schaufelspitze ersetzt. Die patentgemäße Ausführung eines Axiallüfters konnte der Fachmann hierbei der ursprünglichen Offenbarung auch nicht als mögliche Ausgestaltung entnehmen. Aufgrund der vorstehend auf-- 17 - gezeigten Änderungen wird mit dem Patent erstmals ein Gegenstand definiert, der nicht Inhalt der ursprünglichen Anmeldung war. Soweit die Patentinhaberin meint, im Prüfungsverfahren sei eine offensichtliche Unrichtigkeit berichtigt worden, verkennt sie, dass ein technischer Sachverhalt nur dann berichtigungsfähig ist, wenn der Fehler für den Fachmann klar erkennbar ist und sich ihm seine Richtigstellung aus dem Gesamtinhalt der Offenbarung ohne Weiteres aufdrängt. Hierfür hätte indes die Berichtigung derart offensichtlich sein müssen, dass sofort erkennbar ist, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen ist. Im vorliegenden Fall war jedoch ein Fehler nicht offensichtlich erkennbar, vielmehr ist der Patentgegenstand das Ergebnis weitergehender Erkenntnisse, zu der der Fachmann nur durch Abwand-lung der offenbarten Lehre gelangen konnte. Denn die bloße Klarstellung missver-ständlicher Angaben zum Stand der Technik in der Beschreibungseinleitung (Abs. 0002 der A1 bzw. 0002 der SP) der hier zugrundeliegenden Anmeldungsun-terlagen ändert nichts am Offenbarungsgehalt des vom Fachmann im vorliegen-den Fall für die Bestimmung des Inhalts der Anmeldung zwingend zu berücksichti-genden Standes der Technik gemäß D2. Im Übrigen darf eine Berichtigung einer Anmeldung keinen Inhalt geben, den sie für einen Fachmann am Anmeldetag nicht hatte. Gerade auch die Änderung der Figur 2 im Verlauf des aktenkundigen Gangs des Prüfungsverfahrens belegt (vgl. Schriftsatz vom 21. November 2005), dass die Patentinhaberin dem ursprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstand nachträglich eine entgegengesetzte Ausrichtung der Biegung der Schaufelspitze zu schreiben wollte. So hatte sie einer anmeldungsgemäß ausgeführten Lüfter-schaufel aus subjektiver Sicht zunächst selbst eine Ausführung der Biegung in Strömungsrichtung – entsprechend dem objektiv ermittelten Inhalt wie vorstehend ausgeführt – als gewollt unterstellt (vgl. Schriftsatz vom 25. Juni 2004), wie diese auch beim im Prüfungsverfahren zunächst entgegengehaltenen Stand der Technik gemäß D1 (vgl. dort Figur 3, die einen zur Druckseite mit seiner Hinterkante 13 ausgerichteten Lüfterflügel zeigt) in ähnlicher Weise verwirklicht ist. - 18 - 3. Zum Gegenstand der Hilfsanträge 1 bis 3 Die zur hilfsweisen Verteidigung des Patents vorgelegten Anspruchsfassungen enthalten jeweils das unzulässig erweiternde Merkmal C, demnach der umgeform-te Teil durch Biegen der Außenkante in Gegenstromrichtung gebildet sein soll. So-mit gelten vorstehende Ausführungen zur Zulässigkeit des einen ähnlichen Ge-genstand definierenden Anspruchs 1 in der erteilten Fassung sinngemäß. Der Wi-derrufsgrund unzulässiger Erweiterung im Sinne des § 21 (1) Nr. 4 PatG erweist sich auch insoweit als durchgreifend. 4. Da mit keinem der Hilfsanträge ein gewährbarer Patentanspruch 1 vorlag bzw. vorgelegt wurde, teilen die jeweils rückbezogenen Unteransprüche dessen Schick-sal, da den Anträgen der Beschwerdeführerin insoweit nicht als Ganzes stattzuge-ben war. 5. Die von der Beschwerdeführerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde zur von ihr aufgeworfenen Fragestellung war nicht veranlasst. Weder war der Widerrufsgrund unzureichender Offenbarung für die Ausführung der Erfindung durch den Fachmann gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG – soweit von der Beschwerdegegnerin in diesem Sinne noch schriftsätzlich im Beschwerdever-fahren geltend gemacht – Gegenstand der mündlichen Verhandlung noch für die Begründung zu berücksichtigen. Auch war kein Raum für eine Feststellung, dass die Angaben in der Patentanmeldung zwei gegensätzliche Auslegungen zulassen. Im Übrigen hat die Auslegung des Patents und die Ermittlung des Inhalts der An-meldungsunterlagen nach objektiven Kriterien zu erfolgen und orientiert sich nicht nach einer subjektiv empfundenen Festlegung des Anmelders bzw. Patentinha-bers. - 19 - Gesichtspunkte, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im vorliegenden, die Rechtsprechungspraxis zur Ermittlung des Inhalts einer Anmeldung und zur Ausle-gung eines Patents berücksichtigenden Fall aus Gründen der Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheinen lassen könnten, hat weder der Gang der Verhand-lung noch das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Einzelnen erkennen las-sen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 20 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-lich einzulegen. Hilber Bork Paetzold Dr. Baumgart Pü
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