ECLI:DE:BPatG:2017:221117B9Wpat23.12.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 23/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. November 2017
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 101 41 590
…
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. November 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss
der Patentabteilung 1.27 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 6. März 2012 aufgehoben und das Patent 101 41 590
mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 22. November 2017,
Beschreibung, Seiten 1 bis 7, überreicht in der Anhörung am
6. März 2012,
Zeichnung, Fig. 1, gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
des von der K… AG erhobenen Einspruchs das am 24. August 2001
angemeldete und am 4. Juni 2009 veröffentliche Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren und Einrichtung zur Steuerung einer Druckmaschine"
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durch Beschluss vom 6. März 2012 beschränkt aufrechterhalten. Die Patentabtei-
lung hat die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des in der Fassung nach
Hilfsantrag 2 vom 6. März 2012 verteidigten Patentanspruchs 1 neu sei und durch
den Stand der Technik auch nicht nahe gelegt sei. Das Patent nimmt eine deut-
sche Priorität vom 19. September 2000 in Anspruch.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der
Auffassung, der Gegenstand des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 sei gegenüber
dem Stand der Technik nicht neu, zumindest beruhe er nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 1.27 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 6. März 2012 aufzuheben und das Pa-
tent 101 41 590 vollständig zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragte,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Patent mit folgenden Unterlagen in weiter beschränktem Um-
fang aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 22. November 2017,
Beschreibung, Seiten 1 bis 7, überreicht in der Anhörung am
6. März 2012,
Zeichnung, Fig. 1, gemäß Patentschrift.
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Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach Patentan-
spruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen, jedenfalls nach Patentanspruch 1
in dessen noch hilfsweise verteidigten Fassung sei patentfähig.
Zur Begründung ihres Einspruchs hat die Einsprechende folgende Druckschriften
angeführt:
D1: DE 297 09 783 U1
D2: DE 297 20 039 U1
D3: EP 0 360 952 B1.
Im Prüfungsverfahren waren bereits folgende Druckschriften berücksichtigt wor-
den:
D4: DE 36 14 979 A1
D5: WO 01/53099 A1.
Darüber hinaus macht die Einsprechende in ihrem Einspruchsschriftsatz eine
erste Vorbenutzung geltend, zu der sie folgende Dokumente einreicht:
DV1: Schaltplan „Übersicht Ausschalten Maschine“
DV11: Schaltplan „USV“
DV12: Schaltplan „Hauptantrieb Ausgänge“
DV13: Schaltplan „Einspeisung“
DV2: Übernahme-Protokoll.
Mit Eingabe vom 1. März 2012 führte die Einsprechende eine zweite Vorbenut-
zungshandlung an, zu der sie die folgenden Unterlagen einreicht:
DV31: KBA RAPIDA 72, Mehrfarben-Bogenrotations-Offsetdruckmaschine,
Betriebsanleitung, bestehend aus den Seiten DV31/1-DV31/3
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DV32: Übergabeschein
DV33: Auftragsbestätigung, bestehend aus DV33/1 und DV33/2
DV34: Schaltplan, bestehend aus den Seiten DV34/1-DV34/4.
In der am 6. März 2012 durchgeführten Anhörung führte die Einsprechende ein er-
gänzendes Dokument zur Stützung der Behauptung der zweiten Vorbenutzungs-
handlung ins Verfahren ein:
DV35: Schaltplan-/Maschinenübersicht Rapida 72, Stand 28.02.2012.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin noch auf die
D6: EP 0 644 050 A1
hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 ist den Beteiligten ein verfahrensleitender Hin-
weis des Vorsitzenden des Senats zugeleitet worden. Es wurde auf Probleme hin-
gewiesen, die sich aus der elektronischen Aktenführung beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) ergeben. Die Beteiligten haben sich hierzu nicht ge-
äußert.
Anspruch 1 lautet in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (Änderung ge-
genüber der erteilten Fassung hervorgehoben):
Einrichtung zur Steuerung einer Druckmaschine, mit mehreren, elektrisch mit-
einander verbundenen Personalcomputern (3) und/oder Prozessoren, von denen
zumindest einige, vorzugsweise alle, jeweils einen Netzschalter (19) zur Trennung
oder Abschaltung von einer elektrischen Stromversorgung aufweisen, und mit
mindestens einem übergeordneten, die Funktion zumindest einiger der Netzschal-
ter (19) übernehmenden Hauptschalter, gekennzeichnet durch eine elektronische
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Abschalteinheit zur zeitversetzten, koordinierten Abschaltung mindestens eines
der Personalcomputer (3) und/oder der Prozessoren und/oder mindestens eines
Teils der Druckmaschine.
Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
Einrichtung zur Steuerung einer Druckmaschine, mit mehreren, elektrisch mit-
einander verbundenen Personalcomputern (3) und/oder Prozessoren, von denen
zumindest einige, vorzugsweise alle, jeweils einen Netzschalter (19) zur Trennung
oder Abschaltung von einer elektrischen Stromversorgung aufweisen, und mit
mindestens einem übergeordneten, die Funktion zumindest einiger der Netzschal-
ter (19) übernehmenden Hauptschalter, wobei eine elektronische Abschalteinheit
zur zeitversetzten, koordinierten Abschaltung der Personalcomputer (3) und/oder
der Prozessoren vorhanden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abschalteinheit
durch jeden der Netzschalter (19) aktivierbar ist.
Hinsichtlich des Wortlauts der jeweils geltenden Unteransprüche wird auf die Akte
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zu einer weiter beschränkten Aufrechterhaltung des Patents; insoweit hat die
Beschwerde Erfolg.
1. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat im Laufe des Beschwer-
deverfahrens ihren Namen von „K… Aktiengesellschaft“ in
„K… AG“ geändert.
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2. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG wegen der mit Hinweis vom
Senat dargelegten verfahrensrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer
Urschrift der Beschlussbegründung wurde abgesehen, denn letztlich liegt ein be-
schwerdefähiger Beschluss bereits deshalb vor, weil der Beschluss über die
beschränkte Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung
am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2
PatG) – laut dem die an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentab-
teilung ausweisenden, vom Vorsitzenden und Schriftführer signierten Protokoll –
existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom
19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12 – Elektrischer Winkelstecker II; BGHZ 137,
49). Auch können die etwa bestehenden Verfahrensmängel nur noch als die Folge
der anfänglichen, rechtlich bedenklichen und inzwischen zeitlich begrenzten Pra-
xis des Deutschen Patent- und Markenamtes eingeordnet werden, die mit der
neuen Praxis des Amtes überwunden wurde (vgl. BPatG Beschluss vom
12. Mai 2014, 20 W (pat) 28/12).
3. Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
zutreffend festgestellt wurde, ist der Einspruch zulässig.
4. Als Durchschnittsfachmann sieht der Senat einen FH-Ingenieur Regelungs-
technik mit Kenntnissen in der Elektronik und der Einbettung von Personalcompu-
tern in Druckmaschinen an, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung
von Steuerungen für Druckmaschinen verfügt.
5. Hauptantrag
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form
einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber der erteilten
Fassung durch Streichung hervorgehoben):
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Das angegriffene Patent betrifft nach aufrechterhaltenem Anspruch 1 eine
1.1 Einrichtung zur Steuerung einer Druckmaschine,
1.2 mit mehreren, elektrisch miteinander verbundenen Personalcomputern (3)
und/oder Prozessoren,
1.3 von denen zumindest einige, vorzugsweise alle, jeweils einen Netzschal-
ter 19) zur Trennung oder Abschaltung von einer elektrischen Stromversor-
gung aufweisen,
1.4 und mit mindestens einem übergeordneten, die Funktion zumindest einiger
der Netzschalter (19) übernehmenden Hauptschalter,
gekennzeichnet durch
1.5 eine elektronische Abschalteinheit zur zeitversetzten, koordinierten Ab-
schaltung mindestens eines der Personalcomputer (3) und/oder der Prozes-
soren und/oder mindestens eines Teils der Druckmaschine.
Anspruch 1 betrifft eine Einrichtung zur Steuerung einer Druckmaschine. Die Ein-
richtung weist mehrere, elektrisch miteinander verbundene Personalcomputer (3)
und/oder Prozessoren auf. (Merkmale 1.1 und 1.2). Diesen Merkmalen ist zu un-
terstellen, dass die Personalcomputer Komponenten der Druckmaschine steuern
bzw. überwachen. Entsprechend dem Fachwissen, das das Patent dem Fach-
mann zum Prioritätszeitpunkt selbst unterstellt, kann bei derartigen Rechnersyste-
men eine Unterbrechung der Stromversorgung zu Datenverlust und Beschädigung
von Hardwarekomponenten führen. Einige der Komponenten – vorzugsweise
alle – weisen jeweils einen Netzschalter (19) zur Trennung oder Abschaltung von
einer elektrischen Stromversorgung auf. Es gibt zudem mindestens einen Haupt-
schalter, der übergeordnet ist und die Funktion zumindest einiger der Netzschal-
ter (19) übernimmt (Merkmale 1.3 und 1.4). Weil die Anzahl der Personalcomputer
unbestimmt ist, kann die Forderung des Merkmals 1.3 bereits dann erfüllt sein,
wenn ein Personalcomputer über einen Netzschalter von der Stromversorgung
trennbar ist und im Übrigen mit einem weiteren Personalcomputer und/oder Pro-
zessor elektrisch verbunden ist. Der Hauptschalter ermöglicht die Trennung der
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Personalcomputer bzw. der Prozessoren von deren Stromversorgung, ohne dass
dazu deren Netzschalter betätigt werden müssen, vgl. Abs. [0006]. Eine „elektroni-
sche“ Abschalteinheit dient zur Abschaltung der Personalcomputer (3) und/oder
der Prozessoren, die Abschaltung soll zeitversetzt und koordiniert erfolgen, vgl.
Abs. [0008]. Lt. der Beschreibung – der Anspruch schweigt sich hierüber aus –
kann die Abschalteinheit z. B. durch Betätigung des Hauptschalters aktiviert wer-
den (vgl. Anspruch 3), was jedoch nicht zu einer sofortigen Trennung der Perso-
nalcomputer/der Prozessoren von der Stromversorgung führt, sondern es wird
vielmehr eine Abschaltprozedur eingeleitet, die zunächst das Betriebssystem des
betreffenden Personalcomputers/Prozessors beziehungsweise der betreffenden
Personalcomputer/der Prozessoren in vorgeschriebener – „koordiniert“ lt.
Abs. [0010], Satz 4, dto. Abs. [0024], Satz 4 – Weise herunterfährt und erst an-
schließend die Personalcomputer bzw. die Prozessoren von der – nach dem Ver-
ständnis des Fachmanns einer hierfür noch notwendigen – Stromversorgung
trennt. Insofern ist die koordinierte und zeitversetzte Abschaltung der Personal-
computer (3) und/oder der Prozessoren gemäß Merkmal 1.5 im vorstehenden Sin-
ne zu verstehen. Die vorrichtungstechnische Ausbildung der Abschalteinheit ist
über deren Funktionalität hinaus im Übrigen nicht näher definiert und bleibt inso-
weit dem Fachmann überlassen. Im Lichte des vorstehenden Verständnisses han-
delt es sich vorliegend im Merkmal 1.3 von daher nicht um einen Netzschalter mit
einem Aufbau oder in einer Anordnung, dessen Betätigung zu einer unmittelbaren
Trennung der Personalcomputer von der zum „koordinierten“ Herunterfahren not-
wendigen elektrischen Stromversorgung führt.
a) Zur Zulässigkeit und gewerblichen Anwendbarkeit
Die Zulässigkeit der aufrechterhaltenen Ansprüche ist gegeben. Durch die Strei-
chung einer alternativen Ausbildung wurde Anspruch 1 beschränkt. Die patentge-
mäße Vorrichtung nach dem aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 ist offensicht-
lich gewerblich anwendbar. Eine durch die Merkmale 1.1 bis 1.5 gemäß aufrecht-
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erhaltenem Patentanspruch 1 definierte Einrichtung zur Steuerung einer Druckma-
schine ist aber nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
b) Die D1 beschreibt eine Netzversorgung für eine Druckmaschine, vgl. Bezeich-
nung. Auf Seite 4, Zeilen 15 bis 18, wird darauf hingewiesen, dass die dargestell-
ten Grundkomponenten (Antrieb 3, Steuerung 4, Leitstand 5) eine Anzahl von
Rechnersystemen aufweisen. Neben den Grundkomponenten weist die Druckma-
schine noch Zusatzgeräte auf, bei denen es sich um Trocknereinrichtungen, Zu-
satzgebläse und dergleichen handeln kann. Grundkomponenten und Zusatzgeräte
sind über einen Bus (8) signaltechnisch miteinander verbunden, um entsprechen-
de Schaltvorgänge in der Druckmaschine auslösen zu können. Da ein Bus ein
System zur Datenübertragung zwischen mehreren Teilnehmern ist, erkennt der
sachverständige Leser, dass auch die Zusatzgeräte (z. B. Trocknereinrichtungen,
Zusatzgebläse) Prozessoren oder Rechnersysteme wie zum Beispiel Personal-
computer aufweisen. Damit sind die Merkmale 1.1 und 1.2 offenbart. Die Grund-
komponenten und die Zusatzgeräte weisen getrennte Netzversorgungen (2.1 bis
2.3) mit Kontakten (10.1 bis 10.3) auf, die Netzschalter zur Trennung der Grund-
komponenten und der Zusatzgeräte von einer elektrischen Stromversorgung dar-
stellen, vgl. Seite 5, Abs. 2. Dies entspricht Merkmal 1.3. Ein Hauptschalter (9.1)
ist den Netzschaltern (10.1, 10.2 und 10.3) übergeordnet (Seite 5, Abs. 2), so dass
auch Merkmal 1.4 verwirklicht ist. Die D1 beschreibt ferner eine Schaltung (11) in
Form eines Steuerstromkreises, der ein Signal in Abhängigkeit des Schaltzustan-
des der Kontakte des Hauptschalters (9.1) entnehmbar ist. Dieses Signal der
Schaltung (11) dient dabei zum Betätigen der Kontakte (10.2, 10.3) der Schüt-
ze (9.2, 9.3) in den den Geräten (6, 7) zugeordneten Netzversorgungen (2.2, 2.3).
Dadurch ist gewährleistet, dass mit dem Betätigen des Hauptschalters (9.1) und
dem damit verbundenen Schließen der Kontakte (10.1) der Netzversorgung (2.1)
ebenfalls die die Zusatzgeräte und damit deren Prozessoren angeschaltet werden,
vgl. Seite 5, Abs. 2. Die Anschaltung kann zeitversetzt erfolgen, vgl. Seite 5,
Abs. 3, ebenso kann das Abschalten der Netzversorgungen (2.1 bis 2.3) beispiels-
weise bei Schichtende erfolgen, vgl. Seite 5, Abs. 2, letzter Satz. Auch Seite 3,
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letzter Abs. beschreibt ein koordiniertes Abschalten sowohl der Netzversorgung
der Druckmaschine wie auch der damit verbundenen Netzversorgungen der Zu-
satzkomponenten. Allerdings lässt die D1 offen, ob und wie beim Abschalten der
Netzversorgung die in der D1 genannten Rechner abgeschaltet werden. Insofern
ist das Merkmal 1.5 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
Der Fachmann hatte allerdings ausgehend von der D1 eine Veranlassung, hin-
sichtlich der allgemein bekannten Problematik der Abschaltung von Computern bei
laufendem Programmbetrieb für die in der D1 offenbarte Rechnersteuerung einer
Druckmaschine nach einer Lösung zu suchen, da bei einer Unterbrechung der
Stromversorgung Datenverluste und Beschädigungen drohen.
Die D2 beschreibt die Spannungsversorgung für den Rechner einer Druckmaschi-
ne. In den Ausführungen zum Stand der Technik wird die Steuerung mittels PC´s
als üblich dargestellt, vgl. Seite 1, Abs. 2. Damit sind die Merkmale 1.1 und 1.2
verwirklicht. Die Spannungsversorgung der Rechner erfolgt dabei gemeinsam mit
der Spannungsversorgung der Druckmaschine, d. h. über einen der Druckmaschi-
ne zugeordneten Hauptschalter („HS“) werden auch die der Druckmaschine zuge-
ordneten Rechner bestromt. Dadurch ist gewährleistet, dass bei Schichtbeginn
bzw. bei Schichtende die Druckmaschine sowie die zugeordneten Rechner
gemeinsam hoch- bzw. heruntergefahren werden können, vgl. Seite 1, Abs. 2,
letzten beiden Sätze. Damit offenbart die D2 auch einen Hauptschalter im Sinne
des Merkmals 1.4. Ein besonderes Problem stellen unvorhersehbare Spannungs-
abfälle bzw. der Zusammenbruch der Netzspannung des Drucksaales dar, die zu
Störungen und Beschädigungen des Rechners führen können, siehe Seite 2,
Abs. 2. Die D2 sieht zur Lösung dieses Problems vor, dem wenigstens einen
Rechner zur kurzzeitigen Spannungsversorgung eine USV in Form eines entspre-
chenden Batteriepuffers vorzuschalten. Der oder die Rechner der Druckmaschine
sind unter Vermittlung der USV mit der Netzspannung der Druckmaschine verbun-
den und über den Hauptschalter („HS“) der Druckmaschine an- und abschaltbar.
Eingangsseitig der wenigstens einen vorgesehenen USV ist ein von einer Schnitt-
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stelle des Rechners betätigbarer Schalter („S“) als weiteres die Abschaltung von
der Stromversorgung bewirkendes Schaltglied angeordnet, welches nach dem
Öffnen des Hauptschalters („HS“) und insoweit der Trennung vom Netz nach ei-
nem vorbestimmten Zeitraum vom Rechner angesteuert zusätzlich geöffnet wird,
der dann abfolgend – insoweit „zeitversetzt“ – die laufenden Programme terminiert
(vgl. D2, Seite 3, erster Absatz i. V. m. Seite 6, erster Absatz), mithin dann auch
eine „koordinierte“ Abschaltung i. S. des Merkmals 1.5 erfolgt. Damit ist dieser
Schalter ein Netzschalter im Sinne des Patents, weil bei einer Druckmaschine be-
reits mit nur einem an die USV angeschlossenem Computer – neben weiteren –
dieser einen vorgelagerten Netzschalter in einer Beschaltung hinter dem Haupt-
schalter i. S. des Merkmals 1.3 aufweist. Das Rechnersystem wird während des
Terminierens der auf dem Rechner laufenden Programme ausschließlich durch
die von den Batterien/Akkus der USV gelieferten Spannung aufrechterhalten.
Durch das innerhalb des Rechners laufende Programm zur Aktivierung des der
USV vorgeordneten Schalters („S“) erfolgt ein Schließen erst dann wieder, wenn
sämtliche Programme des Rechners erfolgreich beendet worden sind, der Rech-
ner also ordnungsgemäß heruntergefahren worden ist, vgl. Seite 4, Abs. 4. Die D2
offenbart damit eine Abschalteinheit, die im Sinne des Merkmals 1.5 eine zeitver-
setzte, koordinierte Abschaltung der Personalcomputer ermöglicht.
Der Fachmann hatte ausgehend von der D1 ausreichende Veranlassung, bei die-
ser bekannten Steuereinrichtung für eine Druckeinrichtung mit mehreren Compu-
tern ergänzend eine Abschalteinheit nach dem Vorbild der D2 vorzusehen – d. h.
die jeweiligen Netzschalter durch ergänzende Maßnahmen zu einer Abschaltein-
heit mit einer Funktionalität wie der bei D2 weiterzubilden, um hierdurch Beschädi-
gungen an den Rechnersystemen beim Abtrennen der Versorgungsspannung
über den Hauptschalter zu vermeiden. Eine Ausgestaltung der D1 nach dem ohne
weiteres übertragbaren Vorbild der D2 lag daher nahe. Die Vorrichtung gemäß
geltendem Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig.
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c) Entsprechend der Antragslage mit hilfsweiser Verteidigung des angegriffenen
Patents im Umfang eines Satzes anderer Ansprüche war den übrigen aufrechter-
haltenen Ansprüchen des Anspruchssatzes nach Hauptantrag nicht weiter nach-
zugehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. September 2011, X ZR 109/08 – Sen-
soranordnung i. V. m. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZB 6/05 – Informa-
tionsübermittlungsverfahren II).
6. Hilfsantrag
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 des Hilfsantrags nach-
stehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderung gegenüber
der Anspruchsfassung nach Hauptantrag unterstrichen):
1.1 Einrichtung zur Steuerung einer Druckmaschine,
1.2 mit mehreren, elektrisch miteinander verbundenen Personalcomputern (3)
und/oder Prozessoren,
1.3 von denen zumindest einige, vorzugsweise alle, jeweils einen Netzschal-
ter (19) zur Trennung oder Abschaltung von einer elektrischen Stromversor-
gung aufweisen,
1.4 und mit mindestens einem übergeordneten, die Funktion zumindest einiger
der Netzschalter (19) übernehmenden Hauptschalter,
sowie
1.5 eine elektronische Abschalteinheit zur zeitversetzten, koordinierten Ab-
schaltung der Personalcomputer (3) und/oder der Prozessoren.
1.5.1 Die Abschalteinheit ist durch jeden der Netzschalter aktivierbar.
a) Zulässigkeit der Änderungen des Patents (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 und § 22 PatG)
Die Merkmale der Vorrichtung gemäß den geltenden Patentansprüchen sind sämt-
lich offenbart. Sie ergeben sich ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen sowie
aus der Streitpatentschrift.
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Der geltende Patentanspruch 1 geht im Wesentlichen auf die ursprünglich einge-
reichten Ansprüche 1 und 3 zurück. Die Patentschrift offenbart den Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 in dem erteilten Patentanspruch 1 in Verbindung
mit einem Teil des erteilten Patentanspruchs 3.
Es wurde zwar lediglich ein Teilmerkmal des erteilten Patentanspruchs 3 aufge-
nommen, dessen Teilmerkmale durch „und“ verknüpft sind. Dabei handelt es sich
in Anspruch 3 aber erkennbar um eine Aufzählung von mehreren alternativen
Möglichkeiten, was auch aus der Beschreibung erkennbar ist, die die Teilmerkma-
le als Alternativen darstellt, vgl. Abs. [0010] und [0023]. Die Aufnahme lediglich
eines Teils des erteilten Anspruchs 3 führt daher nicht zu einer Erweiterung. Das
aufgenommene Merkmal führt außerdem zu einer Beschränkung, da nunmehr die
Abschalteinheit durch jeden der Netzschalter aktivierbar sein muss.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 entspre-
chen den erteilten Unteransprüchen 2 und 5. Diese gehen auf die ursprünglichen
Ansprüche 2 und 5 zurück. Im Wesentlichen wurden Nummerierung und Rückbe-
zug angepasst.
b) Patentfähigkeit der patentgemäßen Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG)
Das Merkmal 1.5.1 ist darauf gerichtet, durch Betätigung eines Netzschalters eine
Abschaltung der Rechner über die Abschalteinheit gemäß Merkmal 1.5 zu bewir-
ken.
Mit diesem ergänzten Merkmal wird der „Netzschalter“ über die Funktionsangabe
im Merkmal 1.3 betreffend die bloße Trennung von der (äußeren) Netzspannung
hinaus die weitere Funktion zugewiesen, auch die Abschalteinheit zu aktivieren,
was einen besonderen steuerungstechnischen Aufbau bzw. Ablauf impliziert. Bei-
de Funktionalitäten zusammen bedingen, dass die Abschalteinheit abhängig von
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einer Betätigung des Netzschalters durch andere Mittel als die Abschalteinheit
selbst aktiviert wird.
Die Vorrichtung nach dem hilfsantragsgemäßen Patentanspruch 1 ist offensicht-
lich gewerblich anwendbar. Sie ist auch neu, denn im Stand der Technik ist keine
derartige Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen nachgewiesen. Insbesondere
offenbaren sämtliche Druckschriften nicht das Merkmal 1.5.1. Die Vorrichtung
nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist durch den Stand der Technik
auch nicht nahegelegt, denn der zu berücksichtigende Stand der Technik vermit-
telt dem Durchschnittsfachmann keine Anregung, die Abschalteinheit so auszubil-
den, dass sie durch jeden der Netzschalter aktivierbar ist.
So offenbart die D1 lediglich die Einleitung der Abschaltung der Druckmaschine
und somit der einzelnen nachgeschalteten Computer mittels Hauptschalter. D1 of-
fenbart zudem keine Abschalteinheit im Sinne des Merkmals 1.5, vgl. vorstehende
Ausführungen zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag.
Die D2 offenbart lediglich, dass bei Ausfall der Spannungsversorgung wie beim
Öffnen des Hauptschalters der der Spannungspufferung USV vorgeschaltete
Schalter (S) letztlich durch die hiermit realisierte Abschalteinheit geöffnet wird,
wodurch die USV vom Netz geschaltet wird, vgl. Seite 6, Abs. 1, und abfolgend
zeitversetzt die koordinierte Abschaltung eingeleitet wird. Mithin aktiviert dort die
Abschalteinheit den Netzschalter („S“), der für eine gesonderte Betätigung nicht
vorgesehen ist. Die in D2 beschriebene und sich zwar zur Anwendung bei D1 an-
bietende Ausführung (s. o zum Hauptantrag) gibt insoweit keine dahingehende
Anregung und bietet sich auch nicht dafür an, durch Betätigung des Netzschalters
(Schalter S) die Abschalteinheit zu aktivieren.
Die übrigen Entgegenhaltungen kommen dem angegriffenen Patent jedenfalls
nicht näher; sie haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle mehr ge-
spielt. Allen Druckschriften fehlt es zumindest an einer Ausbildung gemäß Merk-
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mal 1.5.1. Die geltend gemachten Vorbenutzungen kommen ebenfalls zumindest
nicht näher.
Die Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ergibt sich selbst bei einer
Gesamtschau des vorliegend dokumentierten Standes der Technik auch nicht
i. V. m. dem allgemeinen Fachwissen. Hinsichtlich des Merkmals 1.5.1 gibt der
Stand der Technik kein Vorbild, über einen dem Hauptschalter nachgeordneten
Netzschalter die Abschalteinheit zu aktivieren.
Die Vorrichtung gemäß dem hilfsweise zur beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents gestellten Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.
Mit ihm sind es die zweckmäßigen Weiterbildungen dieser Vorrichtung gemäß den
rückbezogenen Unteransprüchen 2 und 3.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hilber Kirschneck Sandkämper Baumgart
Ko
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