65BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 24/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 31. Januar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 32 09 763 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Küstner und Rauch beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent widerrufen. G r ü n d e I. Mit Beschluß vom 16. Februar 2000 hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts nach erneuter Prüfung des Einspruchs das am 17. März 1982 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Elektrisch angetriebenes Brennstoffpumpenaggregat" beschränkt aufrechterhalten. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Elektrisch angetriebenes Brennstoffpumpenaggregat für Kraftfahr-zeuge, mit einer Seitenkanalpumpe und einem Elektromotor, wo-bei die Seitenkanalpumpe ein Pumpengehäuse, in dem eine Pumpenkammer ausgebildet ist, und ein vom Elektromotor ange-triebenes Flügelrad mit geschlossenen Flügeln aufweist, das in-nerhalb der Pumpenkammer drehbar ist und das einen mit der - 3 - Pumpenkammer zur Bildung eines Pumpenkanals zusammenwir-kenden äußeren Umfangsbereich besitzt, in welchem in einander gegenüberliegenden Axialstirnflächen des Flügelrads eine Vielzahl von mit Umfangsabstand voneinander angeordneten Flügelnuten gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Brennstoffpumpenaggregat mit einem Förderstrom von 40 bis 150 l/h bei einem Förderdruck von mehr als 0,2 MPa för-dert, wobei das Flügelrad (32, I) einen Außendurchmesser (D) in-nerhalb eines Bereiches von 20 – 65 mm aufweist und eine durch S/L bestimmte, den Querschnitt des Pumpenkanals (46, P) cha-rakterisierende Größe (Rm) innerhalb eines Bereiches von etwa 0,4 – 2 mm liegt, wobei S die freie Querschnittsfläche des Pum-penkanals (46, P) und L die Umfangsabmessung des Querschnitts des äußeren Umfangsbereiches des Flügelrades (32, I) im Pum-penkanal (46, P) ist, wobei der Brennstoff auf der Seite der einen Axialstirnfläche des Flügelrads (32, I) in den Pumpenkanal (46) eintritt und an der entgegengesetzten Seite in Umfangsrichtung versetzt austritt. Rückbezogene Patentansprüche 2 und 3 sind dem Patentanspruch 1 nachgeord-net. Die Patentabteilung ist der Auffassung, daß das Beanspruchte auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe, da es durch den genannten Stand der Technik nicht na-hegelegt sei. Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde erhoben. - 4 - Sie trägt hierzu vor, daß das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nach der US 3 418 991, der US 2 319 776 und dem Artikel von H.W.Iversen "Performance of the Periphery Pump" in Transactions of the ASME 1/1955, S 19-28 nahegelegt sei. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt aus, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die zuvor ge-nannten Druckschriften nicht nahegelegt werde. Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als sie zum Widerruf des Patents führt. 1. Die Patentansprüche sind zulässig. Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf den erteilten Patentanspruch 1 zurück, in Verbindung mit der Beschreibung der Patentschrift Sp 3, Z 63 - 68 und Sp 4, letzte Zeile bis Sp 5, Z 6. Der erteilte Patentanspruch 1 entspricht inhaltlich dem ur- - 5 - sprünglichen Patentanspruch 1. Der zitierte Beschreibungsteil ist in der ursprüngli-chen Beschreibung S 10, letzter Abs und S 13, erster Satz enthalten. Die Patent-ansprüche 2 und 3 entsprechen den erteilten und den ursprünglichen Ansprü-chen 2 und 3. 2. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der US 3 259 072 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift (Streit-PS) ist ausgeführt, daß es mit einer solchen Pumpe möglich sei, einen För-derdruck in der Größenordnung von 0,2 bis 0,3 MPa zu erzielen. Falls jedoch die Seitenkanalpumpe nach den allgemein für Seitenkanalpumpen verwendeten Kon-stuktionsfaktoren bzw Bedingungen ausgelegt werde, werde zwar ein ausreichend hoher Förderdruck erzielt, der Förderstrom werde jedoch mehr als erforderlich ge-steigert. Demgemäß sei es unzweckmäßig, diese allgemein verwendeten Kon-struktionsfaktoren bzw Bedingungen bei einer Seitenkanalpumpe eines Brenn-stoffpumpenaggregats für Kraftfahrzeuge anzuwenden. Eine zwangsweise Verrin-gerung des Förderstroms auf den erforderlichen Wert bewirke eine beträchtliche Verringerung des Pumpenwirkungsgrads. Der Elektromotor der Pumpe müsse zur Steigerung der Motorausgangsleistung eine große Leistungsfähigkeit aufweisen, so daß das Brennstoffpumpenaggregat größere Abmessungen erhalte und der elektrische Leistungsverbrauch ansteige. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, ein elektrisch angetriebenes Brennstoffpumpenag-gregat gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 so weiterzubilden, daß Brennstoff unter hohem Druck bei geringem Förderstrom gefördert wird und sich eine Verringerung hinsichtlich des Gewichts, der Abmessungen, des elektrischen Leistungsverbrauchs und der Herstellkosten ergibt. Dieses Problem soll - in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Pa-tentanspruchs 1 - durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen Merkmale gelöst werden. - 6 - 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag neu und gewerblich anwendbar sein, er beruht aber auf keiner erfinderischen Tätigkeit. In der US 3 418 991 wird ein elektrisch angetriebenes Brennstoffpumpenaggregat 10 für Kraftfahrzeuge mit einer Seitenkanalpumpe 38 und einem Elektromotor 34 beschrieben. Die Seitenkanalpumpe ist in ein Pumpengehäuse 46, 48 eingebaut, in dem eine Pumpenkammer 58, 60 ausgebildet ist. Innerhalb der Pumpenkammer ist ein drehbares, vom Elektromotor angetriebenes Flügelrad 94 angeordnet, das einen mit der Pumpenkammer zusammenwirkenden äußeren Umfangsbereich be-sitzt. In dem Umfangsbereich sind in aneinander gegenüberliegenden Axialstirn-flächen des Flügelrads eine Vielzahl von mit Umfangsabstand voneinander ange-ordneten Flügelnuten ausgebildet. Dieses Flügelrad weist jedoch keine geschlos-senen Flügel auf, sondern in axialer Richtung offene Flügel 98. Somit weist dieses Brennstoffpumpenaggregat alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents auf, bis auf das Merkmal der geschlossenen Flügel. Das Flügelrad dieser Pumpe hat einen Durchmesser von 28,6 mm (1.125 inch), der innerhalb des im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpa-tents beanspruchten Bereichs von 20 – 65 mm liegt. Bei diesem Aggregat tritt weiterhin der Brennstoff auf der einen Seite 62 der einen Axialstirnfläche des Flü-gelrads in den Pumpenkanal ein und an der entgegengesetzten Seite 64 in Um-fangsrichtung versetzt aus. Somit ist auch das letzte Merkmal des kennzeichnen-den Teils des Patentanspruchs 1 des Streitpatents verwirklicht. Siehe hierzu die Figuren 4, 7 und 8 der Druckschrift mit zugehöriger Beschreibung. Mit dieser Pumpe lassen sich gemäß Sp 6, Z 21 – 28 der Beschreibung, ca 170 l/h Treibstoff bei einem Druck von etwa 0,014 MPa (2 p.s.i.) fördern. Der dynamische Druck beträgt im Minimum 0,014 MPa und zwischen 0,034 MPa bis 0,041 MPa bei 112 km/h (70 m.p.h.) Fahrgeschwindigkeit. Der Förderdruck der Pumpe nach der US 3 418 991 liegt damit wesentlich unter dem der Pumpe nach dem Streitpatent, der Förderstrom liegt nahe an der Obergrenze des Werts gemäß dem Streitpatent. - 7 - Wenn sich dem Fachmann die von der Motorentwicklung bezüglich der Förderda-ten teilweise vorgegebene Aufgabe stellt, ein Brennstoffpumpenaggregat zu ent-wickeln, das bei hohen Drücken und geringem Förderstrom Brennstoff fördert, das kleine Abmessungen und ein geringes Gewicht aufweist, dessen Leistungsver-brauch niedrig ist und das preiswert hergestellt werden kann, schließt er das Aggregat nach der US 3 418 991 bei seinen grundsätzlichen Überlegungen nicht aus. Er versucht vielmehr ausgehend von diesem Aggregat den Pumpendruck zu steigern, ohne jedoch dessen Vorteile, wie geringe Baugröße und Gewicht, zu än-dern. Aus dem Artikel von Iversen "Performance of the Periphery Pump" in Transactions of the ASME 1/1955, S 19-28, ist dem Fachmann eine Seitenkanalpumpe be-kannt, die weitgehend in ihrer Leistung berechenbar ist. Das dabei verwendete Flügelrad weist geschlossene Flügel auf. Ein- und Austrittskanal für die Förder-flüssigkeit sind dabei radial zum Flügelrad angeordnet. Auf S 22 des Artikels ist gezeigt, daß der Pumpendruck hauptsächlich von der Geometrie des Pumpenka-nals abhängig ist, bei ansonsten gleichbleibender Geometrie des Flügelrads. Der Fachmann sieht also, dass mit einem solchen Laufrad sehr hohe Förderdrücke bei einem guten Pumpenwirkungsgrad erzielt werden können. Er verkennt dabei nicht, daß das Flügelrad in einem Pumpenkanal läuft, der radial mit Flüssigkeit beauf-schlagt bzw entleert wird, mithin sich im Pumpenkanal eine andere Strömung ein-stellt, als bei einem Flügelrad mit offen Flügeln. Der Fachmann mag deshalb zu-nächst Bedenken haben, ein Flügelrad mit geschlossenen Flügeln in einer Pumpe nach der US 3 418 991 auszuprobieren, die ursprünglich mit einem Rad mit offe-nen Flügeln bestückt war. Durch die Kenntnis der Seitenkanalpumpe nach der US 2 319 776, in der ein in einem Pumpenkanal angeordnetes Flügelrad mit ge-schlossenen Flügeln gezeigt ist, bei dem die Förderflüssigkeit auf der einen Seite der Axialfläche des Flügelrads in den Pumpenkanal eintritt und an der entgegen-gesetzten Seite in Umfangsrichtung versetzt austritt, wird er aber seine Bedenken bezüglich der Austauschbarkeit der Flügelräder hintanstellen und Versuche mit ei-nem Flügelrad mit geschlossenen Flügeln auch bei der Pumpe nach der - 8 - US 3 418 991 ins Auge fassen. Das im Iversen-Artikel beispielhaft verwendete Laufrad weist zwar einen Durchmesser von ca 110 mm auf, der Fachmann kennt aber strömungstechnische Ähnlichkeitsgesetze, nach denen sich die dortigen Er-kenntnisse auch auf Flügelräder mit kleinerem Durchmesser übertragen lassen, also auch auf ein Flügelrad mit einem Durchmesser von 28 mm entsprechend der US 3 418 991. Der Fachmann führt folglich Versuche aus, um mit einem Flügelrad mit geschlos-senen Flügeln gemäß dem Iversen-Artikel in der Pumpe nach der US 3 418 991 einen optimalen Seitenkanal auszubilden, bei sonst gleichen Abmessungen der Pumpe. Bei den durch die Motorentwicklung vorgegebenen Leistungsdaten der Pumpe von 40 – 150 l/h Brennstoff bei einem Förderdruck von 0,2 MPa wird er gemäß diesen Ausführungen den Strömungskanal optimieren und gelangt so mit wenigen Versuchen zu der im Patentanspruch 1 des Streitpatents angegebenen Größe von S/L (Querschnittsfläche des Pumpenkanals dividiert durch die Um-fangsabmessung des Querschnitts des äußeren Umfangsbereichs des Flügelrads) von 0,4 bis 2 mm, da sich dort der höchste Wirkungsgrad der Pumpe einstellt und auch die Förderströme im gewünschten Bereich liegen. Diese Optimierungsversu-che liegen im Rahmen dessen, was dem Fachmann ohne weiteres zugemutet werden kann. Das von der Patentinhaberin vorgebrachte Zeitargument, der Stand der Technik nach den zuvor genannten Druckschriften liege sehr weit zurück, ohne daß er bis-her vom Fachmann wie beansprucht umgesetzt worden wäre, kommt nicht zum Tragen, da - wie bereits ausgeführt - Fördermenge und Förderdruck des Brenn-stoffs von der Motorentwicklung vorgegeben werden. Die beanspruchten Werte ergaben sich aber erst zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents, da infolge der Ölkrise der 70-er Jahre, verbunden mit den damit verbundenen hohen Treib-stoffpreisen, in der nachfolgenden Zeit versucht wurde, den Brennstoffverbrauch der Motore zu minimieren, was dann zu den genannten höheren Pumpendrücken für die Brennstoffzufuhr führte. - 9 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit ohne erfinderische Tä-tigkeit. Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand. Die Patentansprüche 2 und 3 fallen mit dem in Bezug genommenen Patentan-spruch 1. Petzold Winklharrer Küstner Rauch prö
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