BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 25/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. September 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 47 592 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der ange-fochtene Beschluss aufgehoben und das Patent 44 47 592 widerrufen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung zweier Einsprüche das am 26. Juli 1994 unter Inanspruchnahme der Prioritäten DE 93 11 282.3 vom 28. Juli 1993 und DE 93 12 741.3 vom 25. August 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Rohrverschraubung" mit Beschluss vom 17. Januar 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten. Sie ist der Auffassung, dass die beanspruchte Rohrverschraubung dem zuständigen Fach-mann durch den im Verfahren angeführten Stand der Technik nicht nahegelegt werde. Der Einspruch der Einsprechenden II, der P…-H… GmbH in B…, sei unzulässig, da er nicht ausreichend substantiiert worden sei. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich als einzige die Einsprechende I mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes nicht gegeben sei, da sich ein derartiger Gegenstand durch eine fachmännische Zusammenschau vor allem der neu in das Verfahren eingeführten DE-PS 22 44 862 mit der FR 2 568 665 A1 ergebe. Die Einsprechende I beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht geäu-ßert. Entsprechend ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 26. Juni 2002 hat sie auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Sie hat schriftsätzlich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: Rohrverschraubung (10) mit einem auf ein Rohrende auf-setzbaren Verschraubungsstutzen (11), einer mit dem Ver-schraubungsstutzen (11) verschraubbaren Überwurfmut-ter (12) und einem in einem vom Verschraubungsstut-zen (11) und der Überwurfmutter (12) zu einer Rohrwan-dung (14) hin gebildeten Aufnahmeraum einsetzbaren Schneidring (13), wobei der Schneidring (13) umfasst: einen Schneidringkörper (28) und einen an diesen ansetzen-den Dichtkonus (23), der zur Aufnahme in einem auf den Dichtkonus (23) wirkenden Druckkonus (24) des Verschrau-- 4 - bungsstutzens (11) dient, wobei der Schneidring (13) zur form- und kraftschlüssigen Verbindung mit einer Rohrwan-dung (14) mindestens eine Schneidkante (26, 27) aufweist und in einem Übergangsbereich zwischen dem Dichtko-nus (23) und dem Schneidringkörper (28) eine Anlageschul-ter (29) für den Konusauslauf vom Druckkonus (24) des Ver-schraubungsstutzens (11) vorgesehen ist, wobei in einem Übergangsbereich vom Dichtkonus (23) zum Schneidringkörper (28) eine Umfangsfläche mit gegenüber dem Dichtkonusumfang verringerter Flächensteigung (Frei-fläche 31) vorgesehen ist, derart, dass bei in die Rohrver-schraubung (10) eingesetztem Schneidring (13) zwischen der Freifläche (31) und dem Konusauslauf des auf den Dicht-konus (23) aufgesetzten Druckkonus (24) ein Freiraum (32) gegeben ist, wobei die Freifläche (31) zylindermantelförmig ausgebildet und durch einen Nutgrund (37) einer freistichartig im Übergangs-bereich vom Dichtkonus (23) zum Schneidringkörper (28) vorgesehenen Ringnut (38) gebildet ist, und wobei der Dichtkonus (23) axial kürzer bemessen ist als der Druck-konus (24), derart, dass zwischen dem Konusauslauf vom Dichtkonus (23), dem Druckkonus (24) und der Rohrwandung (14) bei montierter Rohrverschraubung ein Freiraum zur Aufnahme einer Kunst-stoffdichtung (34) gegeben ist. Dem Patentanspruch 1 schließen sich 5 rückbezogene Patentansprüche an. - 5 - II. Die statthafte Beschwerde der Einsprechenden I ist frist- und formgerecht einge-legt worden und auch sonst zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Patents. 1. Die Erfindung ist im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über Kenntnisse im Bereich der Rohrleitungstechnik, insbesondere von Rohrverschraubungen verfügt. Die Einsprechende I führt aus, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 erst dann ausführbar sei, wenn die Merkmale des Patentanspruchs 5 in den Patentan-spruch 1 aufgenommen würden. Hierbei übersieht die Einsprechende I, dass die Ausführbarkeit einer Erfindung nicht im Hinblick auf den Patentanspruch 1, son-dern unter Berücksichtigung des Inhaltes des gesamten Patentes zu prüfen ist. Da der beanspruchte Gegenstand auch nach Auffassung der Einsprechenden I unter Berücksichtigung der Merkmale des Patentanspruchs 5 ausführbar ist, ist seine Ausführbarkeit gegeben. 2. Es kann dahinstehen, ob die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Rohr-verschraubung neu ist. Denn sie beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich am Anmeldetag für den zuständigen Fachmann in nahelie-gender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Aus der DE-PS 22 44 862 ist eine Rohrverbindung mit einem auf ein Rohrende eines Rohres 10 aufsetzbaren Verschraubungsstutzen (Körper 1), einer mit dem Verschraubungsstutzen 1 verschraubbaren Überwurfmutter 3 und einem Schneid-ring (Klemmring 2) bekannt. Der Schneidring 2 ist in einen Aufnahmeraum einge-setzt, der vom Verschraubungsstutzen 1, der Überwurfmutter 3 und der Rohrwan-dung des Rohres 10 gebildet ist (aaO Fig 1). Der Schneidring besteht aus einem - 6 - Schneidringkörper und einem an diesen ansetzenden Dichtkonus (Kegelflä-che 11), der von einem Druckkonus 4 des Verschraubungsstutzens 1 aufgenom-men wird. Der Schneidring weist auf seiner Innenseite zur form- und kraftschlüssi-gen Verbindung mit der Rohrwandung eine Vielzahl von Schneidkanten auf (aaO Fig 2, 3). Am Schneidringkörper kann eine Anlageschulter für den Konusauslauf 7 vom Druckkonus 4 des Verschraubungsstutzens vorgesehen sein (aaO Sp 4, Z 47 bis 51). Im Übergangsbereich vom Dichtkonus 11 zum Schneidringkörper ist eine Umfangsfläche mit gegenüber dem Dichtkonusumfang verringerter Flächenstei-gung vorgesehen, die eine Freifläche bildet. Diese Freifläche ist durch eine Ring-nut mit einem Nutgrund gebildet, der zwei entgegengesetzt gerichtete Kegelflä-chen 12 und 13 aufweist. Wie der Fig 1 dieser Druckschrift zu entnehmen ist, ergibt sich bei einem montierten Schneidring zwischen dieser Freifläche und dem Konusauslauf des auf den Dichtkonus aufgesetzten Druckkonus ein Freiraum. Aus der FR 2 568 665 A1 ist eine Rohrverschraubung bekannt, die sich von der vorstehend abgehandelten Rohrverschraubung lediglich dadurch unterscheidet, dass die Umfangsfläche verringerter Flächensteigung nicht als Nutgrund einer Ringnut, sondern als zylindermantelförmige Freifläche ausgebildet ist. Zusätzlich zeigt diese Schrift dem Fachmann, dass die Dichtheit einer Rohrverschraubung durch die Anordnung eines Dichtringes vor dem Dichtkonus weiter verbessert wer-den kann. Dort ist nämlich zusätzlich zur Abdichtung durch die Schneidkanten B3 und B5 als weiteres Dichtmittel noch ein Dichtring J vorgesehen, der in einem Freiraum B6 vor dem Dichtkonus B7 zwischen dem Druckkonus C3 und der Rohr-wandung angeordnet ist (aaO Fig 1, 2, S 4, Z 29 bis 34 und S 5, Z 25 bis 29). Da bei dieser Rohrverschraubung eine ausreichende Dichtheit sogar bei hohen Drük-ken gegeben ist (aaO S 1, Z 1 bis 5), wird dem Fachmann nahegelegt, auch bei der Rohrverschraubung nach der DE-PS 22 44 862 einen Freiraum für einen übli-cherweise als Kunststoffdichtung ausgebildeten Dichtring vorzusehen und den Dichtkonus dementsprechend kürzer als den Druckkonus zu bemessen. - 7 - Im Patentanspruch 1 des Streitpatentes verbleibt im Unterschied hierzu letztlich noch das Merkmal, dass die als Nutgrund der Ringnut ausgebildete Freifläche zylindermantelförmig gestaltet ist. Hierzu führt die Einsprechende I – zu Recht - aus, dass zur Auslegung der Patentansprüche die Beschreibung und die Figuren heranzuziehen seien. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung, nach der es beispielsweise zulässig sei, dass unter dem für einen Elektrofachmann ein-deutigen Begriff "Parallelschaltung" im Patentanspruch 1 unter Heranziehung der Ausführungsbeispiele die Anordnung eines Widerstandes in "Reihenschaltung" zu verstehen sei (BGH Mitt 2002, 176 bis 179 - Gegensprechanlage). Dementspre-chend sei beim Streitpatent unter Berücksichtigung der Ausführungsbeispiele das unterschiedliche Merkmal nicht nur im Hinblick auf das zweite Ausführungsbeispiel gemäß Fig 2 und 3 des Streitpatentes, sondern auch im Hinblick auf das erste Ausführungsbeispiel nach Fig 1 auszulegen. Im Unterschied zum zweiten Ausfüh-rungsbeispiel weise die in Fig 1 dargestellte Rohrverschraubung keine Ringnut, sondern lediglich eine sich an den Dichtkonus ohne Durchmesserverringerung anschließende zylindermantelförmige Freifläche auf. Da dieses Ausführungsbei-spiel gemäß Streitpatentschrift erfindungsgemäß sei, müsse das Merkmal "Ring-nut mit zylindermantelförmigen Nutgrund" im Hinblick auf das Ausführungsbeispiel nach Fig 1 so allgemein interpretiert werden, dass diese Ausführungsform umfasst sei, so dass auch eine nicht als Ringnut ausgebildete zylindermantelförmige Frei-fläche vom Patentanspruch 1 umfasst sei. Bei dieser Auslegung des Patentan-spruchs 1 sei bereits die Neuheit des Patentgegenstandes im Hinblick auf die FR 2 568 665 A1 nicht gegeben, da dort bereits am Schneidring im Übergangsbe-reich vom Dichtkonus zum Schneidringkörper eine zylindermantelförmige Freiflä-che B8 ausgebildet sei. Der Einsprechenden I ist zuzustimmen, dass die Beschreibung und die Zeichnun-gen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Diese Auslegung dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Tragweite der im Patent beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist - 8 - dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verständnis diese Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe abhängt. Ob im vorliegenden Fall der Fachmann das betreffende Merkmal über seinen Wortlaut hinaus allgemeiner interpretieren würde kann jedoch dahinstehen. Denn das im Patentanspruch 1 enthaltene Merkmal, dass die als Nutgrund der Ringnut ausgebildete Freifläche zylindermantelförmig gestaltet ist, ergibt sich auch in sei-ner wortlautgemäßen Bedeutung für den Fachmann ebenfalls aus den beiden vor-stehend abgehandelten Druckschriften. Bei der Rohrverschraubung nach der FR 2 568 665 A1 ist die Freifläche B8 zylin-dermantelförmig gestaltet (aaO Fig 1, 2). Die DE-PS 22 44 862 lehrt, die Freiflä-che entweder zylindermantelförmig oder mit einem verjüngten Bereich zu gestal-ten (aaO Patentanspruch 1). Als Ausführungsform ist dort eine Ringnut vorgese-hen, deren Nutgrund aus zwei entgegengesetzt gerichteten Kegelflächen 12 und 13 besteht. Besondere Vorteile der Ausbildung der Ringnut mit Kegelflächen sind jedoch nicht angegeben und für den Fachmann auch nicht erkennbar. Er wird daher auch andere Querschnittsformen der Ringnut in Betracht ziehen und bei-spielsweise den Nutgrund - wie bereits für die Freiflächen an sich bekannt - zylin-dermantelförmig gestalten, zumal zylindermantelförmige Flächen einfacher herzu-stellen sind als kegelförmige Flächen. Im Streitpatent ist ausgeführt, dass durch die Ringnut eine Querschnittsschwä-chung im Übergangsbereich zwischen dem Dichtkonus und dem Schneidringkör-per geschaffen werde, die dazu führe, dass beim Herstellen der Rohrverschrau-bung neben einer radialen Verformung des Dichtkonus eine dieser überlagerte in axialer Richtung erfolge, so dass der Dichtkonus in etwa eine Parallelverschie-bung in Richtung auf die Rohrwandung erfahre. Hierdurch ergebe sich der positive Effekt, dass bei einer Anordnung von mehreren Schneidkanten im Bereich des Dichtkonus diese im wesentlichen gleich stark in die Rohrwandung eingedrückt - 9 - würden (Sp 2, Z 41 bis 64). Diese Vorteilsangabe kann zur Stützung der erfinderi-schen Tätigkeit nicht herangezogen werden. Dieser Vorteil ist nämlich lediglich dann gegeben, wenn zwei oder mehrere Schneidkanten am Dichtkonus des Schneidringes angeordnet sind. Der Patentanspruch 1 lässt jedoch vollkommen offen, an welcher Stelle des Schneidringes die Schneidkanten angeordnet sind und wie viele Schneidkanten vorgesehen sind, so dass auch Ausführungsformen beansprucht werden, die offensichtlich diesen Vorteil nicht aufweisen. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Bülskämper Fa
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