BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 27/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2009 023 822.0…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dipl.-Ing. Neesbeschlossen:Die Erinnerung wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Der Anmelder hat am 4. Juni 2009 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung"Funktionstüchtiges Pendel-Dauer-Magnet-Perpetuum-Mobile Nr. Global 1“eingereicht. Mit Beschluss vom 9. April 2010 hat die Prüfungsstelle 1.13 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Zwischenbescheid vom 14. August 2009 aus, dass in der Anmeldung ein sogenanntes Perpetuum mobile beschrieben sei. Diese seien nicht patentfähig, da sie gegen das anerkannte physikalische Gesetz der Energieerhaltung verstießen.Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Anmelder mit seiner Be-schwerde. Außerdem hat er den Antrag gestellt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 5. Okto-ber 2010 unter Hinweis auf die mangelnde hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents zurückgewiesen worden. Unter Ziff. 3 der Gründe des Beschlusses ist darauf hingewiesen worden, dass nach Ablehnung der Gewährung von Verfah-renskostenhilfe nunmehr eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- € zu zahlen sei, damit die eingelegte Beschwerde auch zulässig sei. Werde die Gebühr nicht vollständig innerhalb von einem Monat und 9 Tagen nach Zustellung des Be-schlusses gezahlt, gelte die Beschwerde als nicht erhoben.Mit Schriftsatz vom 22. November 2010, eingegangen am 24. November 2010, hat der Anmelder mitgeteilt, dass er gegen den Beschluss, zugestellt am 20. Okto-ber 2010, „Erinnerung“ einlege, und bat um Stundung oder Erlass der Beschwer-degebühr bzw. das Verfahren ruhen zu lassen, bis der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sein Modell in Augenschein genommen habe.- 3 -Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 hat der Rechtspfleger des Senats dem Anmelder mitgeteilt, die Beschwerde gelte mangels Zahlung der Beschwerdegebühr voraus-sichtlich als nicht eingelegt. Hierzu hat der Anmelder mit Schreiben vom 24. Au-gust 2011 erklärt, er sei mittellos und bitte um Stundung der Beschwerdegebühr.Daraufhin hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 8. September 2011 festge-stellt, dass die Beschwerde des Anmelders gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gelte, weil die Beschwerdegebühr nach Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht innerhalb der Nachzahlungsfrist ge-zahlt worden sei.Mit Schriftsatz vom 20. September 2011 hat der Anmelder gegen diesen Be-schluss Erinnerung eingelegt mit der Begründung, wegen seiner schlechten finan-ziellen Verhältnisse benötige er noch sechs Monate Zeit, um sein zum Patent an-gemeldetes Modell fertig zu stellen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG in dem an-gefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt worden, dass die Beschwerde man-gels rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt.Das am 2. Juni 2010 eingegangene Beschwerdeschreiben vom 1. Juni 2010 rich-tet sich gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 1.13 vom 9. April 2010, der am 10. Mai 2010 per Einschreiben abgesendet worden ist, so dass die Beschwerde-- 4 -schrift rechtzeitig eingegangen ist. Innerhalb der Beschwerdefrist von einem Mo-nat ab Zugang des zur Überprüfung gestellten Beschlusses wäre jedoch auch eine Beschwerdegebühr von 200,- Euro zu zahlen gewesen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG sowie Ziff. 401 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (Gebührenverzeichnis)), was bis heute nicht geschehen ist. Allerdings ist die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr gehemmt worden, weil der Anmel-der in seinem Beschwerdeschreiben einen Antrag auf Gewährung von Verfahrens-kostenhilfe gestellt hat. Nachdem aber dieser Antrag durch Beschluss vom 5. Ok-tober 2010 zurückgewiesen worden ist, der gemäß § 135 Abs. 3 S.1 PatG unan-fechtbar ist, richtet sich nunmehr die Frist zur rechtzeitigen Zahlung der Beschwer-degebühr nach § 134 PatG. Wie sowohl in diesem Beschluss als auch im Be-schluss des Rechtspflegers vom 8. September 2011 ausdrücklich vermerkt, lief die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr, die mit Zustellung des Beschlusses am 20. Oktober 2010 zu laufen begann, nach einem Monat und 9 Tagen ab, also am 29. November 2010.Da eine Zahlung nicht fristgemäß erfolgte, ist die Frist zur Zahlung der Beschwer-degebühr versäumt worden. Die Beschwerde gilt nach den genannten Vorschriften deshalb als nicht erhoben. Dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingegangen ist, ändert nichts daran, dass der Anmelder das weitere Wirksamkeitserfordernis der rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr nicht erfüllt hat und damit die rechtliche Fiktion ausgelöst hat, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.In diesem Zusammenhang kann auch nicht mehr die Begründung des Anmelders in der Erinnerung gehört werden, dass die Zahlung der Beschwerdegebühr für ihn wegen der Weiterführung seines Modells finanziell nicht tragbar gewesen sei. Die-- 5 -ser Gesichtspunkt war bereits Gegenstand der unanfechtbar gewordenen Ent-scheidung des Senats über den Antrag zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.Pontzen Paetzold Reinhardt NeesKo
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