BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 28/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 101 04 471.2-13 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 6. Februar 2003 wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Der Anmelder hat am 1. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt ei-ne Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zur Erhöhung des Umfangs von Kreisen oder Verstärkung von Kraft bei gleichbleibender Um-fangsgeschwindigkeit der gegebenen und erzeugten Kreise bei mechanischen Maschinen" eingereicht. Mit Beschluss vom 6. Februar 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei. Mit dem angemeldeten Verfahren solle sich eine Maschine erge-ben, die bei einer Kopplung mit Antrieben einen Wirkungsgrad von über 100% auf-weise, so dass es möglich sein solle, kleinste Mengen an Energie zu großer Leis-tung zu verstärken. Damit verstoße das angemeldete Verfahren jedoch gegen den Satz von der Erhaltung der Energie, nach dem Energie bei einem physikalischen Vorgang weder erzeugt noch vernichtet, sondern nur von einer Form in eine ande-re umgewandelt werde. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Seine Maschine liefere den Beweis, dass der Energieerhaltungssatz nicht bzw nur noch eingeschränkt gültig sei. Die technische Brauchbarkeit seiner Maschine kön-ne er durch ein Modell nachweisen. - 3 - Der Anmelder beantragt in Auslegung seines Vorbringens, den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes aufzuheben und ein Patent mit den geltenden Unter-lagen zu erteilen. Der Patentanspruch 1 lautet: Verfahren zur Erhöhung des Umfangs eines Kreises (techn. Zahn- od. Kettenrad) bei gleichbleibender Umfangsgeschwin-digkeit des Anfangskreises und des sich ergebenden Arbeits-kreises, welches in der technischen Umsetzung eine mechani-sche Energie ergibt, die bei einer Koppelung mit geeigneten Antrieben den Wirkungsgrad dieser auf über 100% anhebt, dadurch gekennzeichnet, dass der Anfangskreis bei gleichbleibendem Umfang in Rich-tung zu einer Geraden verformt wird und dadurch ein scheinbar größerer Durchmesser des Anfangskreises ermöglicht wird, der sich durch die mittels einer Verbindungsstange ergebenden Koppelung mit einem tatsächlich größeren Arbeitskreis (Zahn- od. Kettenrad) zu einem tatsächlich größeren und nutzbaren Ar-beitsweg darstellt. II Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. - 4 - 1. Die Anmeldung betrifft nach dem Patentanspruch und unter Berücksichtigung der Beschreibung ein Verfahren, mit dem ein übliches mechanisches Überset-zungsgetriebe abgewandelt wird. In der nachstehend wiedergegebenen Abb 1 ist ein allgemein übliches Übersetzungsgetriebe mit einem Übersetzungsverhältnis 1 : 1 dargestellt. Von einem Antriebsrad A, das auf ein größeres erstes Rad B wirkt, wird über eine Verbindungsstange ein zweites Rad B' angetrieben, das wie-derum ein Abtriebsrad A' antreibt. Nach der Anmeldung wird das erste Rad B durch zwei Räder C-C ersetzt, die über eine Kette, die in ihrem Umfang dem des ersten Rades B entspricht, verbunden sind (Abb 2). Die Verbindungsstange ist an einem Ende mit dieser Kette verbunden und wirkt andererseits auf ein vergrößer-tes zweites Rad B*. In einer Weiterbildung (s Abb 3) ist am vergrößerten zweiten Rad B* noch ein Rad B'' mit einem kleineren Durchmesser (vgl Abb 1) angeordnet, das auf das Abtriebsrad wirkt. - 5 - Nach Auffassung des Anmelders führt die Änderung des ersten Rades B in ein über eine Kette verbundenes Doppelrad C-C zu einer Vergrößerung des Arbeits-weges der Verbindungsstange, die einen um den Faktor 1,43 vergrößerten Um-fang des zweiten Rades B* zulasse. Im Betrieb führe dies bei gleicher Umfangsge-schwindigkeit der Kette zu einer erhöhten Umfangsgeschwindigkeit des zweiten - 6 - Rades B* (Übersetzungsverhältnis 1 : 1,43) und damit des Abtriebsrades A', wobei die vom Antriebsrad A ausgeübte Kraft unverändert auf das Abtriebsrad A' weiter-geführt werde (Abb 2). Beim Ausführungsbeispiel nach Abb 3 werde nicht die Drehzahl, sondern die am Abtriebsrad A' wirksam werdende Kraft um den Faktor 1,43 vergrößert. Somit könne vom Abtriebsrad A' eine Leistung abgegeben wer-den, die die vom Antriebsrad A auf das Doppelrad C-C übertragene Leistung weit übersteige. Bereits kleinste Mengen an Energie könnten somit vor allem bei Hin-tereinanderschaltung mehrerer dieser Getriebe zu großen Leistungen verstärkt werden, so dass der Treibstoffverbrauch in Form von Erdölprodukten, die Verwen-dung spaltbaren Materials bei auf Atomkraft basierenden Anlagen oder die Errich-tung von gigantischen Rückstaubecken bei Wasserkraftwerken erheblich reduziert werden könnten. 2. Mit dem angemeldeten Verfahren wird keine Vorrichtung geschaffen, die mit ge-ringer Energiezufuhr von außen dauernd eine wesentlich größere Menge nutzba-rer Energie bereitstellt. Da somit die angestrebte Wirkung nicht erreicht wird, ist es technisch nicht brauchbar und damit dem Patentschutz nicht zugänglich (vgl. BGH BlPMZ 1985, S. 117, 118). Die mit der Anmeldung beabsichtigte ständige Erzeugung einer vergrößerten Men-ge nutzbarer Energie steht nämlich im Widerspruch zum Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche tech-nisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dem System dafür mindestens dieselbe Energie, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie so-gar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fun-damentale Lehre gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften - 7 - Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allge-mein anerkannt. Im Falle des anmeldungsgemäßen Verfahrens bedeutet dies, dass die vom An-melder angestrebte ständige Erzeugung einer vergrößerten Menge nutzbarer Energie allein durch die Verwendung eines bestimmten Übersetzungsgetriebes nicht möglich ist. Beim Übersetzungsgetriebe handelt es sich um ein rein mecha-nisches Getriebe. Bei diesen berechnet sich Arbeit bei einer translatorischen Be-wegung als Produkt aus Kraft und Weg und bei einer rotatorischen Bewegung als Produkt aus Drehmoment und Drehwinkel, wobei sich das Drehmoment als Pro-dukt von Kraft und Hebelarm ergibt. Eine Energiegewinnung durch geschickte Ver-schaltung des Getriebes ist nach diesen allgemein anerkannten physikalischen Gesetzen nicht möglich. Da dem Übersetzungsgetriebe außer der Antriebsenergie keine weitere Energie von außen zugeführt wird, kann am Abtriebsrad auch keine diese Antriebsenergie übersteigende nutzbare Energie abgenommen werden. 3. Bei der Beurteilung von Anmeldungen haben sich die Prüfungsstelle und der er-kennende Senat des Bundespatentgerichts auf die allgemein anerkannten physi-kalischen Gesetze und Erkenntnisse zu stützen. Da nach diesen - wie vorstehend dargelegt - eine Energievermehrung durch Verwendung eines vom Anmelder vor-geschlagenen Übersetzungsgetriebes nicht möglich ist, kann auch das vom An-melder angebotene Modell an dieser Beurteilung nichts ändern. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Be
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