ECLI:DE:BPatG:2022:230522B9Wpat28.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 28/18
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Mai 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2010 012 832
…
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys.
Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Sexlinger
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
dreier Einsprüche das am 25. März 2010 angemeldete Patent 10 2010 012 832,
dessen Erteilung am 21. Januar 2016 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
„Kraftfahrzeugsäule“
durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 16. Januar 2018 verkündeten
Beschluss widerrufen.
Die Beschlussbegründung wurde am 16. Februar 2018 von den Unterzeichnenden
signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt und laut jewei-
ligem Empfangsbekenntnis von der Patentinhaberin am 22. Februar 2018 und von
den drei Einsprechenden am 21. bzw. 22. Februar 2018 empfangen.
Nach dieser Beschlussbegründung sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in
der erteilten Fassung (Hauptantrag) für den Fachmann ausführbar offenbart. Er
beruhe jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn er ergäbe sich wenn
nicht schon in naheliegender Weise allein aus der Druckschrift
D11: DE 10 2008 021 492 B3,
so zumindest in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschrift
D11 mit der Druckschrift
D25: Carlsson et al.: “Manufacturing of parts in ultra high strength steel
using local heat treatment", Proceedings of ESDA 2006, 8th Biennial
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ASME Conference on Engineering Systems Design and Analysis, 4. -
7. Juli, 2006.
Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 1 bis 4, mit
denen die Patentinhaberin ihr Patent in der Anhörung hilfsweise verteidigte und die
sie mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 bzw. in der Anhörung am 16. Januar 2018 ein-
bzw. überreicht hat, seien ursprünglich offenbart und ebenfalls für den Fachmann
ausführbar, jedoch fehle auch ihnen die erfinderische Tätigkeit zumindest
gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften D11 und D25.
Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung 56 richtet sich die mit Schriftsatz vom
5. März 2018 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin, die am selben Tag per
Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist und die die
Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31. August 2020 begründet hat. Die
Beschwerdeführerin verteidigte ihr Patent hierbei zunächst in der erteilten Fassung
sowie in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 4, wie sie auch dem angegriffenen
Beschluss der Patentabteilung 56 zugrunde lagen.
Der Beschwerde hat hieraufhin die Beschwerdegegnerin 1 mit einer sachlichen
Eingabe vom 12. März 2021, die Beschwerdegegnerin 2 mit einer sachlichen
Eingabe vom 4. November 2020 und die Beschwerdegegnerin 3 mit einer
sachlichen Eingabe vom 4. Februar 2021 widersprochen.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 begründen ihre Auffassung der mangelnden
Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs in der erteilten Fassung
jeweils mit mangelnder Neuheit gegenüber dem Inhalt der Druckschrift
D23: US 2007 / 0 261 769 A1
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bzw. mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber der der Druckschrift D11 allein
entnehmbaren Lehre bzw. in Kombination mit dem Inhalt einer der Druckschriften
D25 oder
D9: Breidenbach et al: Sechs Wege zur optimalen B-Säule; von
ThyssenKrupp/Incar-Projekt, ATZextra, November 2009.
Hinsichtlich der Gegenstände der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 4
bemängeln sie jeweils mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber der
Offenbarung der Druckschrift D11 allein bzw. in Kombination mit der Offenbarung
der Druckschrift D25.
Die Beschwerdegegnerin 3 führt zur Ausführbarkeit des jeweiligen
Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung bzw. in der Fassung nach den
Hilfsanträgen 1 bis 4 aus, dass es sich um ein hochkomplexes System zur
Vergütung von Kraftfahrzeugsäulen handele, vom dem nur zwei von mindestens
sieben Prozessparametern im Patent definiert seien. Darüber hinaus sei
widersprüchlich, dass in der ursprünglichen Anmeldung ein Übergangsbereich von
50 mm, patentgemäß mit identischem Verfahren ein Übergangsbereich von 20 mm
erreicht werden solle. Somit sei die Lehre des Streitpatents auf Basis der identisch
zugeführten Wärmemenge in einem Unterbereich nicht realisierbar und damit nicht
ausführbar. Zur mangelnden Patentfähigkeit der Gegenstände aller Anträge bringt
die Beschwerdegegnerin 3 verschiedene Argumentationslinien vor. Hinsichtlich der
erteilten Fassung und der Hilfsanträge 1 bis 4 sei mangelnde Neuheit gegenüber
den Inhalten der Druckschriften D9, D11, D23,
D26: Hein et al.: Status and Innovation trends in Hot Stamping of USIBOR
1500 P, Steel Research International 79 (2008) N. 2, und
D30: DE 10 2009 042 387 A1
- 6 -
gegeben, ebenso mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Inhalt der
Druckschriften D11 oder D26 allein oder gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D11
in verschiedenen Kombinationen mit der Offenbarung der Druckschriften D25, D9,
D23, D26, D30,
D24: DE 10 2004 023 579 A1 und
D28: DE 10 2009 015 013 A1
bzw. gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D23 oder D9 in Kombination mit der
Offenbarung der Druckschrift D26. Darüber hinaus beruhten die Gegenstände der
Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 3 auf einer willkürlichen
Merkmalsauswahl.
Mit Datum vom 30. April 2021 ist ein Zwischenbescheid des zuständigen 9. Senats
des Bundespatentgerichts ergangen. In diesem hat der 9. Senat unter anderem
ausgeführt:
- dass der Senat als zuständigen Fachmann vorläufig einen Diplom-Ingenieur
(FH) bzw. Master (Hochschule) der Fachrichtung Maschinenbau mit
Schwerpunkt im Bereich der Umformtechnik ansehe, der über mehrere Jahre
Berufserfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von
Stahlbauteilen für den Karosseriebau verfügt,
- dass die Ausführbarkeit des Gegenstandes der Patentansprüche 1 aller zu
diesem Zeitpunkt geltenden Anträge wohl zu bejahen sei, denn das
Streitpatent richte sich an einen sehr spezialisierten Fachmann mit
umfangreichem Fachwissen, so dass dieser Fachmann auf Basis eben
dieses Fachwissens und gegebenenfalls mit zumutbaren Versuchen in der
Lage sein dürfte, die beanspruchten Gegenstände nachzuarbeiten, und
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- dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 aller zu diesem Zeitpunkt
geltenden Anträge nicht bestands- bzw. patentfähig sein dürften, da diese
nach vorläufiger Auffassung des Senats zumindest auf Basis der Lehre der
Druckschrift D11 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen
dürften. In diesem Zusammenhang verwies der Senat zur Belegung
fachüblicher Dimensionierungen bzw. zur Belegung sich in bestimmten
Anlasstemperaturbereichen ergebender Zugfestigkeitsbereiche neben der
Druckschrift D25 unter anderem auf die folgenden Druckschriften
D14: DE 103 00 371 B3 und
D21: DE 200 14 361 U1.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2022 hat die Patentinhaberin und Be-
schwerdeführerin drei neue Hilfsanträge 0, 0.1 und 0.2 eingereicht und zuletzt den
Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Januar 2018 aufzuheben und das Patent 10 2010 012
832 in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragte sie – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der
Zeichungen – die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents in der
Reihenfolge folgender Hilfsanträge:
- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 0, eingereicht in der heutigen
Verhandlung am 23. Mai 2022, Beschreibungsseiten 2 bis 3 und 5 bis 7 wie
erteilt und Beschreibungsseite 4 wie zu Hilfsantrag 3, geändert in der
Anhörung vom 16. Januar 2018,
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- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 0.1, eingereicht in der heutigen
Verhandlung am 23. Mai 2022, Beschreibungsseiten 2 bis 3 und 5 bis 7 wie
erteilt und Beschreibungsseite 4 wie zu Hilfsantrag 3, geändert in der
Anhörung vom 16. Januar 2018,
- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 0.2, eingereicht in der heutigen
Verhandlung am 23. Mai 2022, Beschreibungsseiten 2 bis 3 und 5 bis 7 wie
erteilt und Beschreibungsseite 4 wie zu Hilfsantrag 3, geändert in der
Anhörung vom 16. Januar 2018,
- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz
vom 22. Juni 2017, Beschreibungsseiten 2 bis 3 und 5 bis 7 wie erteilt und
Beschreibungsseite 4 wie zu Hilfsantrag 1, geändert in der Anhörung vom
16. Januar 2018,
- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz
vom 22. Juni 2017, Beschreibungsseiten 2 und 5 bis 7 wie erteilt und
Beschreibungsseiten 3 und 4 wie zu Hilfsantrag 2, geändert in der Anhörung
vom 16. Januar 2018,
- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz
vom 16. Januar 2018, Beschreibungsseiten 2 bis 3 und 5 bis 7 wie erteilt
und Beschreibungsseite 4 wie zu Hilfsantrag 3 geändert in der Anhörung
vom 16. Januar 2018,
- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz
vom 16. Januar 2018, Beschreibungsseiten 2 und 5 bis 7 wie erteilt und
Beschreibungsseiten 3 und 4 wie zu Hilfsantrag 4 geändert in der Anhörung
vom 16. Januar 2018.
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Die drei Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen stellten jeweils den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerinnen seien die Gegenstände der Hilfsanträge
0, 0.1 und 0.2 unzulässig erweitert. Hinsichtlich des Hilfsantrages 0.2 liege darüber
hinaus eine unzulässige Schutzbereichserweiterung vor. Ferner mangele es dem
Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 dieser Hilfsanträge an der
erforderlichen erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Offenbarung der Druckschrift
D11 zumindest in Kombination mit dem Inhalt einer oder mehrerer der
Druckschriften D14, D21, D25, D26,
D 7: Audi AG. Anfragezeichnung vom 20. März 2009 “Säule B innen”;
offenkundige Vorbenutzung,
D33: US 2004 / 0 201 256 A1 oder
D41: WO 2009/064236 A1.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Kraftfahrzeugsäule, insbesondere A-Säule, B-Säule, C-Säule und/oder
D-Säule, hergestellt durch Warmumformen und Presshärten einer
Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem Presshärten partiell
wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen
dem wärmebehandelten Bereich (WB) und dem nicht wärmebehandelten
Bereich (NWB) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die
Breite a des Übergangsbereiches (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den erteilten Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 17 an.
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Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0 lautet:
B-Säule (4) hergestellt durch Warmumformen und Presshärten einer
Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem Presshärten partiell
wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen
dem wärmebehandelten Bereich (WB) und dem nicht wärmebehandelten
Bereich (NWB) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die
Breite a des Übergangsbereiches (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei
die wärmebehandelten Bereiche (WB) eine Zugfestigkeit zwischen
550 N/mm² und 800 N/mm² aufweisen, wobei ein oberer Teil (6) und ein
unterer Teil (7) der B-Säule (4) im gesamten Bereich wärmebehandelt
sind und dass ein über dem oberen Teil (6) bzw. über den unteren Teil (7)
jeweils überstehender Flanschbereich (10) nicht wärmebehandelt ist.
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 0 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.1 lautet:
B-Säule (4) hergestellt durch Warmumformen und Presshärten einer
Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem Presshärten partiell
wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen
dem wärmebehandelten Bereich (WB) und dem nicht wärmebehandelten
Bereich (NWB) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die
Breite a des Übergangsbereiches (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei
die wärmebehandelten Bereiche (WB) eine Zugfestigkeit zwischen
550 N/mm² und 800 N/mm² aufweisen, wobei ein oberer Teil (6) und ein
unterer Teil (7) der B-Säule (4) im gesamten Bereich wärmebehandelt
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sind und dass ein über dem oberen Teil (6) bzw. über den unteren Teil (7)
jeweils überstehender Flanschbereich (10) nicht wärmebehandelt ist,
wobei in den wärmebehandelten Bereichen (WB) die B-Säule an eine
Karosserie angebunden ist.
Diesem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.1 schließen sich die zumindest mit-
telbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 gemäß
Hilfsantrag 0.1 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.2 lautet:
Karosserie, die folgendes umfasst: B-Säule (4) hergestellt durch
Warmumformen und Presshärten einer Stahlblechplatine, mit
mindestens einem nach dem Presshärten partiell wärmebehandelten
Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem
wärmebehandelten Bereich (WB) und dem nicht wärmebehandelten
Bereich (NWB) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die
Breite a des Übergangsbereiches (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei
die wärmebehandelten Bereiche (WB) eine Zugfestigkeit zwischen
550 N/mm² und 800 N/mm² aufweisen, wobei ein oberer Teil (6) und ein
unterer Teil (7) der B-Säule (4) im gesamten Bereich wärmebehandelt
sind und dass ein über dem oberen Teil (6) bzw. über den unteren Teil (7)
jeweils überstehender Flanschbereich (10) nicht wärmebehandelt ist,
wobei in den wärmebehandelten Bereichen (WB) die B-Säule (4) an die
Karosserie angebunden ist.
Diesem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.2 schließen sich die zumindest mit-
telbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 gemäß
Hilfsantrag 0.2 an.
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Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Kraftfahrzeugsäule, insbesondere A-Säule, B-Säule, C-Säule und/oder
D-Säule, hergestellt durch Warmumformen und Presshärten einer
Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem Presshärten partiell
wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen
dem wärmebehandelten Bereich (WB) und dem nicht wärmebehandelten
Bereich (NWB) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die
Breite a des Übergangsbereiches (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei
die wärmebehandelten Bereiche (WB) eine Zugfestigkeit zwischen
500 N/mm² und 1.000 N/mm² aufweisen.
Diesem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 schließen sich die zumindest mit-
telbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 17 gemäß
Hilfsantrag 1 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Kraftfahrzeugsäule, insbesondere A-Säule, B-Säule, C-Säule und/oder
D-Säule, hergestellt durch Warmumformen und Presshärten einer
Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem Presshärten partiell
wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen
dem wärmebehandelten Bereich (WB) und dem nicht wärmebehandelten
Bereich (NWB) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die
Breite a des Übergangsbereiches (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei
die wärmebehandelten Bereiche (WB) eine Zugfestigkeit zwischen
500 N/mm² und 1.000 N/mm² aufweisen und dass Fügeflansche (3)
partiell wärmebehandelt sind.
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Diesem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 schließen sich die zumindest mit-
telbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 gemäß
Hilfsantrag 2 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
Kraftfahrzeugsäule, insbesondere A-Säule, B-Säule, C-Säule und/oder
D-Säule, hergestellt durch Warmumformen und Presshärten einer
Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem Presshärten partiell
wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen
dem wärmebehandelten Bereich (WB) und dem nicht wärmebehandelten
Bereich (NWB) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die
Breite a des Übergangsbereiches (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei
die wärmebehandelten Bereiche (WB) eine Zugfestigkeit zwischen
550 N/mm² und 800 N/mm² aufweisen.
Diesem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 schließen sich die zumindest mit-
telbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 gemäß
Hilfsantrag 3 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
B-Säule, hergestellt durch Warmumformen und Presshärten einer
Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem Presshärten partiell
wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen
dem wärmebehandelten Bereich (WB) und dem nicht wärmebehandelten
Bereich (NWB) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die
Breite a des Übergangsbereiches (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei
die wärmebehandelten Bereiche (WB) eine Zugfestigkeit zwischen
550 N/mm² und 800 N/mm² aufweisen, wobei die B-Säule (4) partiell
wärmebehandelte Fügeflansche (3) aufweist, die in einem oberen Teil (6)
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der B-Säule (4) zur Anbindung an einen Dachrahmen, in einem mittleren
Teil (5) zur Anbindung weiterer Bauteile und in einem unteren Teil (7) zur
Anbindung an einen Schweller dienen.
Diesem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 schließen sich die zumindest mit-
telbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 gemäß
Hilfsantrag 4 an.
Zu den jeweiligen Unteransprüchen, den jeweils geltenden Beschreibungen, sowie
zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73
Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sowie die Gegenstände des
jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung der Hilfsanträge 0, 0.1 und 1 bis 4
beruhen jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie sind daher nicht
patentfähig (§§ 1, 4 PatG).
Eine Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den
Hilfsanträgen bedarf es in der Folge nicht, da mit den jeweils nicht gewährbaren
Patentansprüchen dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden
kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen
gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie hilfsweise eine
Patenterteilung erlangen möchte, vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches
Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II;
BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator.
- 15 -
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0.2
erweitert den Schutzbereich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs
1(§ 22 Abs. 1 PatG). Der Hilfsantrag 0.2 ist daher unzulässig.
3. Gegenstand des Streitpatents ist gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift
eine Kraftfahrzeugsäule.
Gemäß den Absätzen [0002] und [0003] der Streitpatentschrift seien aus dem Stand
der Technik warmgeformte und pressgehärtete Bauteile, die nach dem Endformen
und dem Einstellen hochfester mechanischer Eigenschaften im Stahl einer
gezielten Wärmebehandlung unterzogen werden, bekannt. Insbesondere bei
Struktur- und/oder Sicherheitsbauteilen, die im Crashfall axial belastet werden, solle
ein nach der vorgenannten Art hergestelltes Bauteil einerseits hochfest sein und
andererseits im Crashfall Falten werfen, um Stoßenergie gezielt abzubauen. Eine
Wärmebehandlung finde gemäß dem Stand der Technik üblicherweise in einem
Temperaturbereich zwischen 320°C und 400°C statt und verändere die im
Warmform- und Presshärteprozess eingestellten Festigkeitswerte kaum.
Gleichzeitig werde jedoch die Duktilität des Werkstoffes derart erhöht, dass im
Crashfall eine Faltenbildung möglich ist.
Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es gemäß Absatz [0007] der
Streitpatentschrift daher, eine Kraftfahrzeugsäule bereit zu stellen, die in gezielten
Bereichen vorgegebene Werkstoffgefüge aufweist sowie großserientauglich und
kostengünstig herstellbar sei.
4. Als Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie der nachfolgenden
Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann aus-
gegangen, der als Diplom-Ingenieur (FH) bzw. Master (Hochschule) der
Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt im Bereich der Umformtechnik
ausgebildet und auf dem Gebiet der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von
Stahlbauteilen für den Karosseriebau mehrere Berufsjahre tätig ist.
- 16 -
Zum Fachwissen dieses Fachmanns zählen Kenntnisse hinsichtlich der
Werkstoffeigenschaften der in diesem Anwendungsbereich üblicherweise
verbauten Stahlbleche sowie der zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents
bekannten Vielzahl von Möglichkeiten der Herstellung von Karosseriebauteilen und
der hierzu notwendigen Verfahren, welche zur Umformung, Vergütung und
Nachvergütung der Bauteile Verwendung finden. Insbesondere hinsichtlich der
Nachvergütung setzt das vorliegende Streitpatent zu dessen Verständnis darüber
hinaus vertiefte Fachkenntnisse in Bezug auf die bei der Nachvergütung
durchgeführte Wärmebehandlung voraus, dies speziell hinsichtlich der dort
relevanten Prozessparameter, wie Temperatur, Aufwärm- bzw. Haltezeit,
Abkühlzeit, Materialdicke, Art der Wärmebehandlung und Gefüge, sowie deren
gegenseitige Abhängigkeiten.
5. Hauptantrag – erteilte Fassung
Die erteilte Fassung des Streitpatents ist nicht bestandsfähig. Denn der Gegenstand
des erteilten Patentanspruchs 1 beruht gegenüber der der Druckschrift D11
entnehmbaren Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Pa-
tentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den
die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen
sind, vgl. BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I. Dies gilt auch für das
Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich
aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Pa-
tentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und
Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird,
vgl. BGH GRUR 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfahren. Dies darf al-
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lerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einen-
gung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands füh-
ren, vgl. BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung. Begriffe
in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene
Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in
ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch um-
schriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein
aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs
geschlossen werden, vgl. BGH GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des erteilten Patentan-
spruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
M1 Kraftfahrzeugsäule, insbesondere A-Säule, B-Säule, C-Säule und/oder D-
Säule,
M2 hergestellt durch Warmumformen und Presshärten einer Stahlblechplatine,
M3 mit mindestens einem nach dem Presshärten partiell wärmebehandelten
Bereich,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4 zwischen dem wärmebehandelten Bereich (WB) und dem nicht
wärmebehandelten Bereich (NWB) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet
ist,
M5 wobei die Breite a des Übergangsbereiches (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist.
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Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal M1 auf eine Kraftfahrzeugsäule gerichtet,
wie sie insbesondere in einem Kraftfahrzeug als A-Säule, B-Säule, C-Säule
und/oder D-Säule verbaubar ist.
Diese ist gemäß der Merkmale M2 und M3 durch Warmumformen und Presshärten
aus einer Stahlblechplatine hergestellt und nach dem Presshärten partiell, also in
einem Teilbereich der Kraftfahrzeugsäule, in zumindest einem Bereich
wärmebehandelt. Hierzu wird der entsprechende wärmezubehandelnde Bereich
nach dem Warmumformen und Presshärten wieder auf eine Temperatur unterhalb
der Austenitisierungstemperatur der Stahlplatine erwärmt, so dass sich in dem
wärmebehandelten Bereich im Vergleich zu Bereichen, die keiner
Wärmebehandlung unterliegen, ein duktileres Werkstoffgefüge einstellt. Durch
einen so gezielt wärmebehandelten Bereich könne in einem Crashfall eine gewollte
Verformung begünstigt werden, vgl. Absätze [0011] und [0012] der
Streitpatentschrift.
Die beanspruchte Kraftfahrzeugsäule weist daher zumindest einen
wärmebehandelten Bereich und einen nicht wärmebehandelten Bereich auf, wobei
gemäß Merkmal M4 zwischen den beiden Bereichen ein Übergangsbereich
ausgebildet ist. Dessen Breite ist gemäß Merkmal M5 kleiner gleich 20 mm, wobei
sich der Begriff „Breite“ auf den Abstand zwischen der jeweiligen Grenze des
Übergangsbereiches zu dem wärmebehandelten bzw. nicht wärmebehandelten
Bereich bezieht.
5.2 Dieser in Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand ist so deutlich und
vollständig offenbart, dass der Fachmann diesen ausführen kann.
Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung des beanspruchten
Gegenstandes ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und
ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs
aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem
allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu
- 19 -
verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird, vgl. BGH GRUR 1980, 166
- Doppelachsaggregat. Es ist daher nicht erforderlich, dass bereits der
Patentanspruch alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthält.
Vielmehr genügt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben
der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann,
vgl. BGH GRUR 1998, 899 - Alpinski; BGH GRUR 2003, 223 -
Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR 2010, 901 – polymerisierbare
Zementmischung. Das Gebot der deutlichen und vollständigen Offenbarung
erfordert es hierbei nicht, dass die Beschreibung Hinweise darauf enthält, wie alle
denkbaren Varianten der Komponenten, die unter die funktionelle Definition fallen,
zu erzielen sind. Eine Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend
offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt,
vgl. BGH, Urteil vom 16.Juni 2015 - X ZR 67/13, juris. Die Erfindung ist aber auch
dann ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben
dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er
mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung
erfolgreich auszuführen. Es ist daher nicht erforderlich, dass mindestens eine
praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig
offenbart ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes
erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe
orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann, vgl. BGH GRUR 2010, 916,
insb. Rn. 17- Klammernahtgerät.
Die Beschreibung des Streitpatents lehrt in den Absätzen [0055] bis [0062] ein
Verfahren auf dessen Basis die Wärmebehandlung einzelner Bereiche der
warmungeformten und pressgehärteten Stahlplatine durchgeführt werden kann.
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 3 ist in diesem Zusammenhang
insoweit zuzustimmen, als dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der
erteilten Fassung ein hochdimensionales System darstellt, für dessen Herstellung
mehrere voneinander unabhängige Prozessparameter relevant sind, wie etwa
- 20 -
Temperatur, Aufwärm- bzw. Haltezeit, Abkühlzeit der Wärmebehandlung,
Stahlsorte, Materialdicke, Art der Wärmebehandlung und Gefüge. Das in der
Beschreibung des Streitpatents offenbarte Verfahren kennzeichnet sich insofern
durch eine große Variationsbreite in den einzustellenden Parametern.
Dies ist dem Fachmann jedoch grundsätzlich bekannt, vgl. Punkt 4 dieses
Beschlusses. Im Speziellen ist ihm in diesem Zusammenhang das Wissen zu
unterstellen, dass für das Anlassergebnis Anlassdauer und Anlasstemperatur
entscheidend sind und diese in einem gewissen Umfang gegeneinander
austauschbar sind. Er kann sich daher ohne eigenes erfinderisches Bemühen durch
orientierte Versuchsreihen Klarheit darüber verschaffen, wie und in welcher
Kombination der Parameter die Materialeigenschaften der wärmebehandelten
Bereiche mittels des in der Streitpatentschrift offenbarten Verfahrens gezielt
verändert werden können. Dies etwa um Zugfestigkeits- und Streckgrenzwerte zu
erzielen, wie sie etwa in den erteilten Patentansprüchen 8 bis 10 beansprucht
werden.
Gleiches gilt für die Erzielung der in Merkmal M5 geforderten Breite des
Übergangsbereichs. Auch diesbezüglich ist es dem vorstehend definierten
Fachmann möglich, dass er ohne eigenes erfinderisches Bemühen die in der
Beschreibung enthaltenen Unvollständigkeiten aus seinem Fachwissen heraus
ergänzt und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche hierzu auch Klarheit
verschafft.
Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand der
Beschwerdegegnerin 3, wonach der Streitpatentschrift keine Materialstärke der
verwendeten Stahlplatine zu entnehmen sei, diese aber für die Einstellung einer
Breite des Übergangsbereichs wesentlich sei, kann nicht durchgreifen. Denn das
Streitpatent ist auf eine Kraftfahrzeugsäule gerichtet. Damit ist für den Fachmann
ein Maß der Materialstärke der verwendeten Stahlplatine vorgegeben, welches sich
hier durch die fachübliche Materialstärke für Kraftfahrzeugsäulen ergibt.
- 21 -
Darüber hinaus argumentiert die Beschwerdegegnerin 3, dass mittels des den
Absätzen [0055] bis [0062] der Streitpatentschrift entnehmbaren Verfahrens nicht
gleichzeitig Übergangsbereiche unterschiedlicher Breite herstellbar seien. Das
Merkmal M5 ließe eine Variation der Breite des Übergangsbereichs aber zu, ebenso
wie die ursprünglichen Anmeldeunterlagen sogar bei gleichem Verfahren Breiten
des Übergangsbereichs bis zu 50 mm lehrten. Dieses Vorbingen mag zutreffen, es
bedingt aber nicht eine mangelnde Ausführbarkeit. Denn dem Fachmann ist klar,
dass mit ein und demselben identischen Verfahren nicht verschiedene Breiten des
Übergangsbereichs realisierbar sind. Er wird daher das offenbarte Verfahren
wiederum ohne eigenes erfinderisches Bemühen aus seinem Fachwissen heraus
ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche hierzu auch Klarheit
verschaffen.
Der Fachmann ist daher im Ergebnis in der Lage den in dem erteilten
Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstand auch auszuführen.
5.3 Die in Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beanspruchte
Kraftfahrzeugsäule beruht gegenüber der der Druckschrift D11 entnehmbaren
Lehre unter Berücksichtigung des dem Streitpatent zugrunde zulegenden
Fachwissens des Fachmanns, belegt durch die Druckschrift D25, jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
So ist der Druckschrift D11 eine Kraftfahrzeugsäule, wie etwa eine A-Säule oder
eine B-Säule gemäß dem Merkmal M1 des erteilten Patentanspruchs 1 zu
entnehmen, vgl. Absätze [0002] und [0022]. Diese ist mittels eines Verfahrens
herstellbar, wie es in Absatz [0009] oder in Patentanspruch 1 beschrieben ist. Das
Verfahren kennzeichnet sich gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 der
Druckschrift D11 im Wesentlichen durch ein Formen und Härten der Bauteile in
einem Warmform- und Presshärtungsprozess, einem Entnehmen der Bauteile aus
der Presse und einem gezielten Nacherwärmen von definierten Bereichen der
Bauteile, um die Duktilität in diesen Bereichen wieder zu erhöhen.
- 22 -
Aus der Druckschrift D11 sind daher die Merkmale M1, M2 und M3 vorbekannt.
Zu dem gezielten Nacherwärmen bzw. Anlassen werden die gehärteten Bauteile in
definierten Bereichen auf nach dem vom Ofendurchlauf beim Warmformen erhitzte
Gestelle erneut aufgelegt, wobei die Restwärme der Gestelle in den
Kontaktbereichen nach Anspruch 2 bzw. Absatz [0011] ausreicht, um das
Nacherwärmen bzw. Wärmebehandeln der Bereiche zu bewirken. Entscheidend ist
dabei gemäß Absatz [0014], dass die definierten Bereiche der Karosseriebauteile
einen guten und definierten Kontakt mit den Gestellen aufweisen, damit die Wärme
in den gewünschten Bereich in der benötigten Menge übertragen wird und nicht in
Bereiche abstrahlt, in denen die durch das Härten eingestellten Werte nicht
verändert werden sollen. Durch diese partielle Nacherwärmung werden an der
Kraftfahrzeugsäule somit gezielt wärmebehandelte Bereiche hergestellt, wobei im
Umkehrschluss nicht wärmebehandelte Bereiche an der Kraftfahrzeugsäule
verbleiben. Diese Anordnung bedingt in der Folge zwingend, allein schon aufgrund
der thermischen Leitfähigkeit des Werkstoffs, Übergangsbereiche, die sich
zwischen den wärmebehandelten und den nicht wärmebehandelten Bereichen
befinden.
Somit offenbart die Druckschrift D11 auch das Merkmal M4.
Über eine mögliche Breite der sich bei diesem Verfahren einstellenden
Übergangsbereiche schweigt sich die Druckschrift D11 aus. Das im geltenden
Patentanspruch 1 noch verbleibende und auch nicht unmittelbar mitzulesende
Merkmal M5 geht daher aus der Druckschrift D11 nicht hervor. Der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist daher gegenüber der Offenbarung
der Druckschrift D11 neu, vgl. BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin.
Gemäß der Lehre der Druckschrift D11 werden die wärmebehandelten Bereiche an
der Kraftfahrzeugsäule gezielt unter dem Aspekt der Sicherheitsanforderungen an
- 23 -
die Kraftfahrzeugsäule, also etwa deren Verhalten im Crashfall eingebracht, vgl.
Absatz [0002], oder aber um das Formänderungsvermögen der gehärteten Bauteile
zu erhöhen und Rissbildung zu vermeiden, vgl. Absatz [0012]. Der vorstehend
definierte Fachmann ist insofern angehalten, die Dimensionierung der
Übergangsbereiche in Anwendung seines Fachwissens und der sich ihm stellenden
Randbedingungen vorzunehmen.
Eine Breite des Übergangbereichs von kleiner gleich 20 mm kann in diesem
Zusammenhang daher keine erfinderische Tätigkeit begründen, denn die
Einstellung einer solchen Breite stellt für den Fachmann weder eine
Herausforderung dar, derer es einer erfinderischen Tätigkeit bedarf - auch das
Streitpatent setzt dieses Wissen wie vorstehend dargelegt bereits voraus -, noch
handelt es sich bei einer Breite kleiner gleich 20 mm um nicht fachübliche
Bemaßungen eines solchen Übergangsbereichs. Dies belegt die Druckschrift D25
auf Seite 2, rechte Spalte, vorletzter Absatz („between a few mm up to 20 mm“).
Dabei lehrt die Druckschrift D25 ebenfalls eine nachträgliche Wärmebehandlung
partieller Bereiche bei der Herstellung von Karosseriebauteilen und legt dar, dass
es auf die konkrete Methodik, mittels derer die Wärmebehandlung erfolgt, nicht
Wesentlich ankommt („The heating technique as such is of less importance…“, vgl.
Seite 2, rechte Spalte, drittletzter Absatz).
Das Merkmal M5 kann daher ausgehend von der Offenbarung der Druckschrift D11
eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der erteilen Fassung beruht daher nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
6. Hilfsanträge 0 und 0.1
Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung der
Hilfsanträge 0 und 0.1 beruhen gegenüber der der Druckschrift D11 entnehmbaren
- 24 -
Lehre ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie sind daher nicht
patentfähig.
6.1 Im Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0 ist das Merkmal M1 des
erteilten Patentanspruchs 1 durch das Merkmal M1H0, H0.1, H4 ersetzt. Darüber hinaus
beinhaltet der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0 gegenüber dem
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung die beiden zusätzlichen Merkmale M6H0,
H0.1, H0.2, H3, H4 und M7 H0, H0.1, H0.2. Hierbei ist in dem hochgestellten Bereich der
Merkmale jeweils deren Zugehörigkeit zu dem Patentanspruch 1 der verschiedenen
Hilfsanträge gekennzeichnet. Die neuen Merkmale des Patentanspruchs 1 in der
Fassung nach Hilfsantrag 0 lauten:
M1H0, H0.1, H4 B-Säule (4)
M6H0, H0.1, H0.2, H3, H4 wobei die wärmebehandelten Bereiche (WB) eine
Zugfestigkeit zwischen 550 N/mm² und 800 N/mm²
aufweisen
M7H0, H0.1, H0.2 wobei ein oberer Teil (6) und ein unterer Teil (7) der B-
Säule (4) im gesamten Bereich wärmebehandelt sind
und dass ein über dem oberen Teil (6) bzw. über den
unteren Teil (7) jeweils überstehender Flanschbereich
(10) nicht wärmebehandelt ist
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0.1 enthält darüber hinaus
das weitere Merkmal M8H0.1. Dies lautet:
M8H0.1 wobei in den wärmebehandelten Bereichen (WB) die B-
Säule (4) an eine Karosserie angebunden ist
- 25 -
Der jeweilige Patentanspruch 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen 0 und 0.1 ist
nun entsprechend merkmal M1H0, H0.1, H4 explizit auf eine B-Säule gerichtet.
Das Merkmal M6H0, H0.1, H0.2, H3, H4 definiert gegenüber dem Gegenstand nach dem
erteilten Patentanspruch 1 beschränkend die Zugfestigkeit, welche in den
wärmebehandelten Bereichen durch die Wärmebehandlung eingestellt ist. Diese
liegt in einem Wertebereich zwischen 550 N/mm² und 800 N/mm². Unter dem Begriff
„Zugfestigkeit“ subsumiert der Fachmann hierbei eine Werkstoffeigenschaft, welche
die maximale Zugspannung angibt, die im Werkstoff auftreten kann, bevor dieser
bei spröden Werkstoffen versagt oder ab derer sich bei duktilen Werkstoffen im
Zugversuch der Querschnitt einschnürt. Diese ist in den wärmebehandelten
Bereichen geringer als in den unbehandelten Bereichen. Darüber hinaus legt das
Merkmal M6 H0, H0.1, H0.2, H3, H4 aufgrund seiner Formulierung im Plural fest, dass die
B-Säule nun zwingend mehrere wärmebehandelte Bereiche aufweist.
Merkmal M7H0, H0.1, H0.2 spezifiziert die Lage der gemäß Merkmal M3
wärmebehandelten Bereiche an der B-Säule. So ist ein oberer Teil und ein unterer
Teil der B-Säule im gesamten Bereich der B-Säule, also über deren gesamte Breite,
wärmebehandelt, während ein über dem oberen Teil bzw. über dem unteren Teil
jeweils überstehender Flanschbereich nicht wärmebehandelt ist.
Gemäß Merkmal M8H0.1 ist in den wärmebehandelten Bereichen die B-Säule an eine
Karosserie angebunden. Da der Patentanspruch 1 jedoch auf eine B-Säule gerichtet
ist, ist die Karosserie selbst nicht Teil des beanspruchten Gegenstandes. Das
Merkmal M8H0.1 ist daher im Sinne einer diesbezüglichen Eignung des
wärmebehandelten Bereichs auszulegen.
Gemäß Absatz [0049] der Streitpatentschrift wirken sich die Merkmale M7H0, H0.1, H0.2
und M8H0.1 im Falle eines Crashs vorteilig auf die Anbindungen aus, indem die
wärmebehandelten Bereiche eine gute Anbindungsmöglichkeit der B-Säule an die
- 26 -
Karosserie sicherstellen und die Flanschbereiche eine hohe Steifigkeit aufweisen,
so dass diese im Falle einer Faltung bei einem Crash im Zusammenspiel mit den
wärmebehandelten Bereichen ein optimiertes Faltenwurfverhalten aufweisen. Die
Anbindung der Karosserie in den wärmebehandelten Bereichen vermindere darüber
hinaus die Rissbildung an den Kopplungsstellen, vgl. Absatz [0048] der SPS.
6.2 Die in den Hauptansprüchen der Hilfsanträge 0 und 0.1 beanspruchten
Gegenstände sind bereits den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung
gehörig zu entnehmen und ebenfalls für den Fachmann ausführbar.
Der Senat legt zur Beurteilung des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglichen
eingereichten Fassung die damit vollständig übereinstimmende Offenlegungsschrift
DE 10 2010 012 832 A1 zugrunde, welche im Folgenden als OS bezeichnet wird.
Das Merkmal M1H0, H0.1, H4 beschränkt den in der erteilten Fassung auf eine
Kraftfahrzeugsäule gerichteten Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf eine B-
Säule. Dies ergibt sich zulässig aus den fakultativen Teilmerkmalen des Merkmals
M1 des erteilten Patentanspruchs 1 wie auch aus dem ursprünglich eingereichten
Patentanspruch 1.
Das dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen 0 und 0.1
hinzugefügte und ebenfalls den erteilten Gegenstand beschränkende Merkmal
M6H0, H0.1, H0.2, H3, H4 ist dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 10 bzw. dem
Anspruch 9 der Streitpatentschrift entnommen sowie darüber hinaus in Absatz
[0024] der OS bzw. in Absatz [0026] der Streitpatentschrift offenbart. Die
hinzugefügten Merkmale M7H0, H0.1, H0.2 und M8H0.1 sind den Absätzen [0047] und
[0048] der OS bzw. den Absätzen [0048] und [0049] der Streitpatentschrift zu
entnehmen.
Soweit die Beschwerdeführerin 3 in dem Merkmal M7H0, H0.1, H0.2 eine unzulässige
Erweiterung im Sinne einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung sehen
möchte, da in Bezug auf die Nennung der Flanschbereiche in diesem Merkmal auf
- 27 -
die in der Beschreibung in den Absätzen [0045] bis [0048] der OS genannten und
in den Figuren 3a bis 3c dargestellten und mit dem Bezugszeichen 3 versehenen
Fügeflansche verzichtet wurde, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Denn
die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den
Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf
eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der
Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war, vgl.
BGH GRUR 2000, 591 - Inkrustierungsinhibitoren. Der Patentinhaber, der nur noch
für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt,
ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den
Anspruch aufzunehmen, BGH GRUR 2006, 316 - Koksofentür. Dienen insofern
mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der
näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber
auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der
Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder
sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem
Patentinhaber keine Vorgaben gemacht werden, vgl. BGH GRUR 1990, 432 –
Spleißkammer.
6.3 Die in dem jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 0 und 0.1
beanspruchte B-Säule beruht ebenfalls gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D11
unter Berücksichtigung des dem Streitpatent zugrunde zulegenden Fachwissens
des Fachmanns, belegt durch die Druckschriften D14, D21 und D25, nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Wie vorstehend bereits dargelegt, wird gemäß der Druckschrift D11 die gehärtete
B-Säule – Merkmal M1H0, H0.1, H4 - zum gezielten Nacherwärmen in definierten
Bereichen auf das beim Warmformen erhitzte Transportgestell erneut aufgelegt,
wobei die Restwärme der Gestelle in den Kontaktbereichen nach Anspruch 2 bzw.
Absatz [0011] ausreicht, um das Nacherwärmen bzw. Wärmebehandeln der
Bereiche zu bewirken. Die Figuren 1 bis 4 der Druckschrift D11 zeigen in einem
- 28 -
Ausführungsbeispiel ein solches Transportgestell, in Figur 1 mit zwei aufgelegten
B-Säulen. Die einzelne B-Säule wird dabei von den kontaktierenden Aufnahmen 2
bis 4 und 21 bis 24 gehalten, vgl. Absatz [0021]. Darüber hinaus können gemäß
Absatz [0023] auf die Aufnahmen Kontaktschienen 7, 8 aufgelegt werden, so dass
im Ergebnis eine Wärmebehandlung in einem Bereich über die ganze Breite der B-
Säule möglich ist. Ferner sind nach Absatz [0024] noch zusätzliche Aufnahmen 9,
10 vorgesehen, die separat zuschaltbar sind, oder gemäß Absatz [0025] weitere
Aufnahmen 11, 12 bzw. zusätzliche Massen 13, 14, die erst zeitverzögert
zugeschaltet werden. Durch diese Maßnahmen erhält das offenbarte
Transportgestell eine große Flexibilität, wie auch in Absatz [0025] ausgeführt.
Für den Fachmann erschöpft sich die durch die Druckschrift offenbarte Lehre
insofern nicht ausschließlich in dem in den Figuren 1 bis 4 dargestellten
Ausführungsbeispiel. Vielmehr lehrt die Druckschrift D11 dem Fachmann das
Transportgestell entsprechend der geforderten Bedürfnisse anzupassen. Es gibt
ihm somit die Möglichkeit grundsätzlich jene Bereiche partiell wärmezubehandeln,
die er in Anwendung seines Fachwissens und der sich ihm stellenden
Randbedingungen an der B-Säule dafür vorsehen möchte. Die Druckschrift D11
selbst gibt dabei bereits die Anregung, dies unter dem Aspekt des Crashverhaltens,
vgl. Absatz [0002], unter dem Aspekt der Rissbildung, vgl. Absatz [0012], oder in
Bereichen in denen andere Bauteile angebunden werden sollen, vgl. Absatz [0013],
- sowie es Merkmal M8H0.1 fordert - zu tun.
Unter diesen Aspekten kann die in dem Merkmal M7H0, H0.1, H0.2 geforderte
Anordnung der wärmebehandelten bzw. nicht wärmebehandelten Bereiche und
deren Eignung gemäß Merkmal M8H0.1 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Denn dieses stellt eine Maßnahme dar, die sich für den Fachmann aus seinem
Fachwissen heraus ergibt, ohne dass er hierzu erfinderisch tätig werden muss. So
wird eine B-Säule fachüblich sowohl in ihrem oberen Teil wie in ihrem unteren Teil
an die Karosserie des Fahrzeugs angebunden, so dass eine Wärmebehandlung
dieser Bereiche für den Fachmann bereits durch die vorgenannten, der Druckschrift
- 29 -
D11 entnehmbaren Anregungen nahegelegt ist. Das Vorsehen eines darüber bzw.
darunter überstehenden nicht wärmebehandelten Flanschbereiches wiederum
obliegt dem Fachmann naheliegend unter dem Aspekt des Crashverhaltens der B-
Säule in deren eingebautem Zustand. Besondere Umstände, die eine Anwendung
dieses allgemeinen Wissens in dem im Streitfall zu beurteilenden Zusammenhang
als nicht möglich, schwierig oder untunlich erscheinen lassen konnten, sind dabei
weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Vielmehr offenbart bereits die Druckschrift
D11 in den Figuren 2 und 3 einen überstehenden nicht wärmebehandelten
Flanschbereich – dort im Bereich des Säulenkopfes -, der sich an einen über die
ganze Breite der B-Säule mittels der Kontaktschiene 7, 8 wärmebehandelten
Bereich anschließt. Ähnliches belegt die Druckschrift D21, die eine gezielte
Einstellung von Abschnitten mit hoher Festigkeit, also nicht wärmebehandelten
Bereichen, und duktilen Abschnitten, also wärmebehandelten Bereichen, an der B-
Säule lehrt, um ein optimiertes Crashverhalten der B-Säule zu erlangen. Dabei ist
nicht nur das Vorsehen eines wie in den Figuren der Druckschrift D21 dargestellten,
singulären duktilen Abschnitts möglich, sondern, wie auf Seite 3, letzter Absatz,
ausgeführt, auch ein mehrmaliger Wechsel dieser Bereiche über die Höhe der B-
Säule.
Auch das darüber hinaus dem Patentanspruch 1 hinzugefügte Merkmal M6 H0, H0.1,
H0.2, H3, H4 kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
So lehrt die Druckschrift D11 in ihrem Patentanspruch 5 dass, die Transportgestelle
zur Wärmebehandlung eine Temperatur von 300°C bis 930°C aufweisen. Für die in
Absatz [0004] exemplarisch angegebene Stahlsorte, die zur Fertigung der B-Säulen
herangezogen wird, ist für den Fachmann bei einer Wärmebehandlung in diesem
Temperaturbereich in den wärmebehandelten Bereichen eine Zugfestigkeit zu
erwarten, die den in dem Merkmal M6 H0, H0.1, H0.2, H3, H4 geforderten Wertebereich
zumindest teilweise miteinschließt. Dies belegt die Druckschrift D14, die für die
analoge Stahlsorte, vgl. Absatz [0011], bei Anlasstemperaturen von bereits 620°C
eine Herabsetzung der Zugfestigkeit auf Werte von etwa 820 N/mm² lehrt vgl.
- 30 -
Absatz [0012]. Darüber hinaus schlägt die bereits benannte Druckschrift D21 für B-
Säulen, ebenfalls für die analoge Stahlsorte, vgl. Seiten 2/3, vor, in den
wärmebehandelten Bereichen eine Zugfestigkeit von unter 850 N/mm² bis hin zu
500 n/mm² einzustellen, vgl. Patentanspruch 1 sowie Seite 3.
7. Hilfsantrag 0.2
Auch der Hilfsantrag 0.2 der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg. Denn die in dem
Patentanspruch 1 vorgenommenen Änderungen bewirken eine Erweiterung des
Schutzbereichs des Patents im Sinne des § 22 Abs. 1 PatG, die auch im Einspruchs-
oder Einspruchsbeschwerdeverfahren unzulässig ist, vgl. BGH – Spleißkammer,
a.a.O.; BGH GRUR 1998, 901 – Polymermasse.
7.1 Im Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0.2 ist das Merkmal M1
des erteilten Patentanspruchs 1 durch das Merkmal M1H0.2 ersetzt. Darüber hinaus
beinhaltet der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0.2 gegenüber
dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung wiederum zusätzlich die Merkmale
M6H0, H0.1, H0.2, H3, H4 und M7 H0, H0.1, H0.2 sowie das an Merkmal M1H0.2 angepasste
Merkmal M8H0.1, welches nun als Merkmal M8H0.2 bezeichnet wird.
Die neuen bzw. angepassten Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung
nach Hilfsantrag 0.2 lauten:
M1H0.2 Karosserie, die folgendes umfasst: B-Säule (4)
M8H0.2 wobei in den wärmebehandelten Bereichen (WB) die B-Säule (4) an
die Karosserie angebunden ist
Der Patentanspruch richtet sich gemäß dem neuen Merkmal M1H0.2 somit nun auf
eine Karosserie, die unter anderem eine B-Säule umfasst. Damit wird in der Folge
- 31 -
die in dem Merkmal M8H0.1 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.1 bisher nur
geforderte Eignung zu einem nun geforderten Ist-Bestand.
7.2 Der erteilte Patentanspruch 1 schützt eine „Kraftfahrzeugsäule“. Der
Gegenstand, für den die Patentinhaberin im Weg einer geänderten Verteidigung
nach Hilfsantrag 0.2 Schutz beantragt, ist demgegenüber eine "Karosserie, die eine
B-Säule umfasst“. Der Begriff „Karosserie“ ist dabei nicht nur als Eignung der B-
Säule für eine Karosserie zu verstehen, sondern definiert, da erstgenannt und
darüber hinaus dem Wortlaut folgend, die B-Säule einschließend einen deutlich
weitreichenderen Gegenstand als in der erteilten Fassung beansprucht.
Selbst wenn ein solcher Gegenstand durch das erteilte Patent offenbart werden
sollte, wird er von ihm aber, da nicht in einem Patentanspruch unter Schutz gestellt,
nicht geschützt. Eine nachträgliche Einbeziehung eines solchen, vom Streitpatent
nicht geschützten Gegenstands in dieses ist nicht nur im Nichtigkeitsverfahren,
sondern auch im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht möglich.
Ein Gegenstand, der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht
geschützt ist, kann im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren somit
nicht nachträglich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden. Das
Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren dient insofern nicht der
Gestaltung des Patents; diese Funktion ist vielmehr einzig dem
Patenterteilungsverfahren zugewiesen, vgl. BGH GRUR 2005, 145 – elektronisches
Modul.
Der Hilfsantrag 0.2 ist daher unzulässig.
8. Hilfsanträge 1 bis 4
Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung der
Hilfsanträge 1 bis 4 beruhen gegenüber der der Druckschrift D11 entnehmbaren
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Lehre ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie sind daher allesamt nicht
patentfähig.
8.1: Der jeweilige Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 umfasst folgende
geänderte bzw. hinzugefügte Merkmale:
a) In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung zusätzlich das Merkmal M6H1, H2 mit
aufgenommen, welches wie folgt lautet:
M6H1, H2 wobei die wärmebehandelten Bereiche (WB) eine Zugfestigkeit
zwischen 500 N/mm² und 1000 N/mm² aufweisen
Das Merkmal M6H1, H2 definiert gegenüber dem Gegenstand nach dem erteilten
Patentanspruch 1 beschränkend die Zugfestigkeit, welche in den
wärmebehandelten Bereichen durch die Wärmebehandlung eingestellt ist. Diese
liegt in einem Wertebereich zwischen 500 N/mm² und 1000 N/mm², womit dieser
Wertebereich größer ist, als der Wertebereich welcher durch das Merkmal M6H0, H0.1,
H0.2, H3, H4 definiert ist und diesen vollumfänglich umfasst. Darüber hinaus legt das
Merkmal M6H1, H2 aufgrund seiner Formulierung im Plural fest, dass die
Kraftfahrzeugsäule nun wiederum zwingend mehrere wärmebehandelte Bereiche
aufweist.
b) In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich das Merkmal M9H2
mit aufgenommen, welches wie folgt lautet:
M9H2 und dass Fügeflansche (3) partiell wärmebehandelt sind
Die beanspruchte Kraftfahrzeugsäule weist gemäß diesem neuen Merkmal
Fügeflansche auf, die zumindest bereichsweise ebenfalls wärmebehandelt sind.
- 33 -
Absatz [0016] der Streitpatentschrift definiert Fügeflansche als Bereiche der
Kraftfahrzeugsäule, die mit anderen Bauteilen gekoppelt sind. So kann unter einem
Fügeflansch beispielsweise der Anbindungsbereich an das Fahrzeugdach bzw. an
die Spritzschutzwand oder aber auch an einen Schweller zu verstehen sein, vgl.
Absatz [0017] der Streitpatentschrift.
c) In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung zusätzlich das Merkmal M6H0, H0.1, H0.2,
H3, H4 mit aufgenommen, zu dessen Auslegung auf Hilfsantrag 0 verwiesen wird.
d) In Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 ist das Merkmal M1
des erteilten Patentanspruchs 1 durch das Merkmal M1H0, H0.1, H4 ersetzt. Darüber
hinaus ist in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 gegenüber dem
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 zusätzlich das Merkmal M10H4
mit aufgenommen, welches wie folgt lautet:
M10H4 wobei die B-Säule (4) partiell wärmebehandelte Fügeflansche (3)
aufweist, die in einem oberen Teil (6) der B-Säule (4) zur Anbindung
an einen Dachrahmen, in einem mittleren Teil (5) zur Anbindung
weiterer Bauteile und in einem unteren Teil (7) zur Anbindung an einen
Schweller dienen
Merkmal M10H4 beansprucht in etwa analog zu Merkmal M9H2, dass die nun gemäß
Merkmal M1H0, H0.1, H4 explizit beanspruchte B-Säule partiell wärmebehandelte
Fügeflansche aufweist. Diese sind zumindest in einem oberen Teil, in einem
mittleren Teil und in einem unteren Teil der B-Säule vorgesehen. Der zumindest
eine Fügeflansch im oberen Teil ist zur Anbindung an einen Dachrahmen, der
zumindest eine Fügeflansch im mittleren Teil zur Anbindung weiterer Bauteile und
der zumindest eine Fügeflansch im unteren Teil zur Anbindung an einen Schweller
geeignet.
- 34 -
8.2 Die in den Hauptansprüchen der Hilfsanträge 1 bis 4 beanspruchten
Gegenstände sind bereits den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung
gehörig zu entnehmen und ebenfalls für den Fachmann ausführbar. Die
ursprüngliche Offenbarung der jeweils mit den Hilfsanträgen 1 bis 4 beanspruchten
Gegenstände wurde im Einspruchsbeschwerdeverfahren von den
Verfahrensbeteiligten auch nicht bestritten.
So ist das den Patentansprüchen 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 und 2
hinzugefügte und den erteilten Gegenstand beschränkende Merkmal M6H1, H2 dem
ursprünglich eingereichten Patentanspruch 10 bzw. dem erteilten Patentanspruch 9
entnommen sowie darüber hinaus in Absatz [0024] der OS bzw. in Absatz [0026]
der Streitpatentschrift offenbart. Das dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach
dem Hilfsantrag 2 zusätzlich hinzugefügte Merkmal M9H2 ergibt sich aus dem
Absatz [0014] der OS bzw. Absatz [0016] der Streitpatentschrift. Zu dem Merkmal
M6H0, H0.1, H0.2, H3, H4 wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 0 verwiesen. Das
Merkmal M10H4 ergibt sich aus den Absätzen [0043] bis [0045] der OS in
Verbindung mit dem Inhalt des Patentanspruchs 4 der OS bzw. den Absätzen [0044]
und [0046] i.V.m. Patentanspruch 3 der Streitpatentschrift.
8.3 Die in den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 beanspruchte
Kraftfahrzeugsäule bzw. die in dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4
beanspruchte B-Säule beruhen ebenfalls gegenüber dem Inhalt der Druckschrift
D11 unter Berücksichtigung des dem Streitpatent zugrunde zulegenden
Fachwissens des Fachmanns, belegt durch die Druckschriften D14, D21 und D25,
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Wie vorstehend zu den Hilfsanträgen 0 und 0.1 dargelegt, kann das Merkmal
M6H0, H0.1, H0.2, H3, H4 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Da das dem
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 einzige hinzugefügte Merkmal
M6H1, H2 das Merkmal M6H0, H0.1, H0.2, H3, H4 inhaltlich vollständig umfasst, gilt dies auch
für das Merkmal M6H1, H2, welches somit ebenfalls ausgehend von der der
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Druckschrift D11 entnehmbaren Lehre eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen
kann.
b) Wie vorstehend zu den Hilfsanträgen 0 und 0.1 dargelegt, ist der Druckschrift
D11 die Anregung zu entnehmen, die Wärmebehandlung in jenen Bereichen
vorzusehen, in denen andere Bauteile angebunden werden sollen, vgl. Absatz
[0013]. Da es sich bei Fügeflanschen um solche Bereiche handelt, kann auch das
gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich
hinzugefügte Merkmal M9H2 auch in Kombination mit dem Merkmal M6H1, H2
ausgehend von der Lehre der Druckschrift D11 eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen. Darüber hinaus offenbaren auch die Figuren 1 und 2, wie vorstehend
bereits dargelegt, das Vorsehen eines wärmebehandelten Bereichs im Bereich des
Säulenkopfs, also dem Bereich, in welchem dieser mit der Karosserie verbunden
wird.
c) Wie vorstehend zu den Hilfsanträgen 0 und 0.1 dargelegt, kann das einzige dem
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 gegenüber der erteilten
Fassung hinzugefügte Merkmal M6H0, H0.1, H0.2, H3, H4 eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen.
d) Wie bereits zu Hilfsantrag 0 und 0.1 ausgeführt, kann das Vorsehen von
wärmebehandelten Bereichen in dem oberen Bereich der B-Säule, in welchen diese
an die Karosserie angebunden wird, dort üblicherweise an den Dachrahmen, und in
dem unteren Teil der B-Säule, in dem diese ebenfalls an die Karosserie
angebunden wird, dort üblicherweise an den Schweller, eine erfinderische Tätigkeit
nicht begründen. Sollte der Fachmann es darüber hinaus vorsehen wollen, weitere
Bauteile an der B-Säule zu befestigen, wird er auch dort, der Anregung des
Absatzes [0013] der Druckschrift D11 folgend, naheliegend einen
wärmebehandelten Bereich vorsehen.
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Somit kann ebenfalls das Merkmal M10H4 eine erfinderische Tätigkeit auch in
Kombination mit dem Merkmal M6H0, H0.1, H0.2, H3, H4 nicht begründen.
9. Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentinhaberin und
Beschwerdeführerin daher insgesamt zurückzuweisen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hubert Kriener Dr. Geier Sexlinger
Full & Egal Universal Law Academy