BPatG 152 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 29/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 13 704.0-21 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt - 2 - beschlossen: Das nachgesuchte Patent 197 13 704 wird mit folgenden Unterla-gen erteilt: Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung S 1 bis 7, jeweils als Hilfsantrag eingegangen am 8. Oktober 2004, Zeichnung: Fig 1 bis 3, eingegangen am 10. Mai 1997, Fig 4 bis 10, eingegangen am 17. August 2004. Bezeichnung: Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör an Zwei-rädern und Zubehör für Zweiräder mit einer solchen Befestigungsvorrichtung. Anmeldetag ist der 3. April 1997. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 6. Februar 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 62 J des Deutschen Patent- und Markenamts die am 3. April 1997 eingegangene Patent-anmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Befestigung von Zubehör an Zweirädern" - 3 - zurückgewiesen. Sie führt dazu aus, dass das Beanspruchte im Hinblick auf den Stand der Technik nach der DE 94 19 893 U1 nicht neu sei. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmel-derin. Sie verfolgt die Patenterteilung in beschränktem Umfang weiter und ist der Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei. In der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2004 wurde auch die EP 0 498 358 A1 erörtert. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung S 1 bis 7, jeweils als Hauptantrag eingegangen am 8. Oktober 2004, Zeichnung: Fig 1 bis 3, eingegangen am 10. Mai 1997, Fig 4 bis 10, eingegangen am 17. August 2004; hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung S 1 bis 7, jeweils als Hilfsantrag eingegangen am 8. Oktober 2004, Zeichnung: Fig 1 bis 3, eingegangen am 10. Mai 1997, Fig 4 bis 10, eingegangen am 17. August 2004. Der Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag lautet: - 4 - Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör (9) an Zweirädern (35), mit einer formschlüssigen Verbindung, umfassend ein Schließ-stück (81, 19, 12, 43, 55) mit anzufügendem Anker (71, 20, 11, 47, 56) und mit nur einem verbleibenden Freiheitsgrad des An-kers (71, 20, 11, 47, 56) an dem Schließstück (81, 19, 12, 43, 55) beim Fügevorgang, deren Elemente (81, 71; 19, 20; 12, 11; 43, 47; 55, 56) beim An-bringen des Zubehörs (9) an das Zweirad (35) miteinander ver-bunden werden, wobei diese Verbindung durch einen Riegel (66, 79, 8, 50, 57), der ein Trennen des Zubehörs (9) vom Zweirad (35) verhindert, ergänzt wird, mit einem drehbeweglichen, den Anker (71, 20, 11, 47, 56) ge-gen das Schließstück (81, 19, 12, 43, 55) verspannenden Teil (66, 17, 8, 50, 57), das sich in der spannenden Gebrauchs-lage mit selbsthemmendem Reibwinkel zwischen Anker (71, 20, 11, 47, 56) und Schließstück (81, 19, 12, 43, 55) abstützt, wo-durch das Spiel zwischen Anker (71, 20, 11, 47, 56) und Schließstück (81, 19, 12, 43, 55) weggedrückt wird, und mit einer Handhabe (65, 75, 13, 54, 87) zum Lösen der Verrie-gelung. Die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 6 nach Haupt- bzw Hilfsantrag lau-ten: Zubehör für Zweiräder, dadurch gekennzeichnet, dass es eine Vorrichtung zum Befestigen nach einem oder mehreren der vorangegangenen Ansprüche zu seiner Befestigung am Zwei-rad (35) umfasst. - 5 - Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 sind dem Patentanspruch 1 nach Haupt-antrag und 2 bis 5 dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nachgeordnet. II Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie im Rahmen der Beschlussfor-mel Erfolg. 1. Das Patentbegehren gemäß Hauptantrag ist nicht gewährbar. Gemäß Patentverordnung - PatV - vom 1. September 2003 § 9, (6) Satz 2, müs-sen Unteransprüche eine besondere Ausführungsart der Erfindung eines voran-gehenden Patentanspruchs enthalten. Dies ist bei Patentanspruch 6 nach Hauptantrag nicht der Fall. Die dort bean-spruchten „Mittel zum Verspannen“ mit den Bezugszeichen 82, 66, 8, 10; 50, 52, 57, 61, 62 sind in keinem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 5 enthalten und können deren Gegenstände somit nicht weiterbilden. Dieser Anspruch ist daher nicht gewährbar. Über einen Antrag des Anmelders kann nicht teilweise entschieden werden. Wenn beantragt ist, die Anmeldung mit mehreren Patentansprüchen der Patenterteilung zugrundezulegen, und einer dieser Ansprüche sich als nicht gewährbar erweist, kann dem Antrag nicht stattgegeben werden. Die übrigen Patentansprüche fallen dann notwendig mit dem nicht gewährbaren Anspruch, ohne dass es einer Prü-fung und Begründung dahin bedarf, ob diese übrigen Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthalten (BPatGE Bd 16, S 130). Der Hauptantrag ist daher nicht gewährbar. - 6 - 2. Die Patentansprüche nach Hilfsantrag sind zulässig. Der Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 5, 13 zurück, in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S 8, 2. Abs; S 9, 1. Abs; S 10, 1. Abs; S 11, 1. Abs und S 12, 1. Abs. Der Patentanspruch 2 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprüche 11, 8, 9 zurück, in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S 8, 3. Abs; S 9, 1. Abs; S 10, 1. Abs; S 11, 1. und 2. Abs. Die Patentansprüche 3, 4 und 6 entsprechen inhaltlich den ur-sprünglichen Patentansprüchen 10, 4 und 16. Der Patentanspruch 5 ist der ur-sprünglichen Beschreibung S 9, Abs 1 zu entnehmen. 3. Das Patent betrifft eine Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör an Zweirädern und Zubehör für Zweiräder mit einer solchen Befestigungsvorrichtung. In der Be-schreibungseinleitung ist angegeben, dass aus dem DE 94 19 893 U1 eine ein-stellbare Befestigung für eine Fahrradtasche bekannt sei. Die Fahrradtasche werde mit einer Schiene auf einen Anker geschoben und ein Anschlag definiere das Ende der Schiebebewegung. In der Endstellung könnten Anschlag und Adapter am Fahrradsattel miteinander verriegelt werden. Durch Klemmschrägen würde eine Verspannung der ineinander gefügten Teile der Vorrichtung erreicht werden. Es sei eine Handhabe gezeigt, mit der der Riegel gegen die Kraft einer Feder in und außer Eingriff gebracht werde. Maßnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Klemmung seien dort nicht gezeigt. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, eine Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör und ein Zubehör für Zweiräder zu schaffen, bei denen sich deren Teile leicht ineinan-der fügen lassen, die einfach hergestellt werden können und die zuverlässig nicht klappern. Dieses Problem wird jeweils mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bzw des Patentanspruchs 6 gelöst. - 7 - 4. Die beanspruchte Vorrichtung ist neu. Die Befestigungsvorrichtung für Zweiradzubehör nach dem DE 94 19 893 U1 weist zwar Merkmale des Patentanspruchs 1, nämlich Schließstück 1, Anker 8, und Riegel 5 als drehbewegliches Teil ausgebildet, auf. Das weitere Merkmal, dass das drehbewegliche Teil sich in der spannenden Gebrauchslage mit selbsthem-mendem Reibwinkel zwischen Anker und Schließstück abstützt, ist jedoch nicht verwirklicht. Bei dieser Vorrichtung wird das drehbewegliche Teil durch eine ent-spannte federnde Zunge 12’ in der Gebrauchslage gehalten. Bei den Befestigungsvorrichtungen für Zweiradzubehör nach dem DE 93 12 571 U1, nach der EP 0 566 857 A1 und nach der EP 0 498 358 A1 sind die verspannenden Teile von Anker und Schließstück jeweils nicht, wie bean-sprucht, drehbeweglich ausgebildet. 5. Die beanspruchte Vorrichtung ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Sie be-ruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. 5.1 Zu Patentanspruch 1: Die DE 94 19 893 U1 betrifft die Befestigung einer Fahrradtasche an einem Zwei-rad. Die Vorrichtung weist ein am Sattel befestigbares Schließstück 1 und einen an der Fahrradtasche befestigbaren Anker 8 auf. Beide Teile (Elemente) sind durch eine formschlüssige Verbindung beim Anbringen der Fahrradtasche an das Zweirad lösbar miteinander verbindbar. Das Lösen der Verbindung wird durch ei-nen drehbeweglichen Riegel 5 am Anker verhindert, der das Schließstück mit dem Anker verspannt. Die Verspannung erfolgt mit einer federnden Zunge 12’ am Rie-gel, die einen Zapfen 4 am Schließstück in einer Aufnahme 6 des Riegels sichert. Der drehbare Riegel bildet gleichzeitig eine Handhabe, mit der die Verriegelung gelöst werden kann. In der Gebrauchslage (Verriegelung) ist die Zunge entspannt - 8 - und übt keine Kraft auf Zapfen und Aufnahme aus. Beim (ungewollten) Ziehen an dem Schließstück in Entnahmerichtung wird der drehbewegliche Riegel in seine Freigabestellung beaufschlagt, dabei wird gleichzeitig die Zunge gespannt und versucht so der Lösung der Verriegelung entgegenzuwirken. Dies ist jedoch nur begrenzt möglich, so dass die Teile bei niedrigen Kräften klappern können und die Verriegelung bei höheren Kräften überwunden wird. Eine Lösung dieses Problems sieht diese Druckschrift nicht vor. Es bedurfte daher weiter reichender Überlegungen des Fachmanns um zu erken-nen, das mit den beanspruchten Mitteln des Patentanspruchs 1 das Klappern der Teile verhindert wird und die Verriegelung nur mit der Handhabe gelöst werden kann. Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt - wie sich aus den Ausführungen zur Neuheit ergibt - weiter vom Beanspruchten entfernt, so dass er weder für sich, noch in Kombination mit einer oder mehreren der genannten Druckschriften dieses nahelegen kann. 5.2 Zu Patentanspruch 6: Nachdem eine Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör gemäß Patentanspruch 1 durch den genannten Stand der Technik nicht nahegelegt wird, ist auch das Zube-hör nach Patentanspruch 6, das diese Vorrichtung umfasst, nicht nahegelegt. 5.3 Die dem Beschluss zugrundeliegenden Patentansprüche 1 und 6 sind somit patentfähig. Mit ihnen sind es auch die keine Selbstverständlichkeiten wiederge-benden Patentansprüche 2 bis 5. 6. Die Figur 6 war sowohl den ursprünglichen als auch den mit Schriftsatz der Anmelderin vom 2. Mai 1997 eingereichten vorschriftsmäßigen Zeichnungen bei-gefügt, ist jedoch fehlerhafterweise nicht in der Offenlegungsschrift enthalten. - 9 - Diese Figur war in die Patentschrift aufzunehmen. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Reinhardt Bb
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