BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 29/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 198 11 170.3-13 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bork, und Rauch beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e: I. Der Anmelder meldete am 14. März 1998 eine Erfindung mit der Bezeichnung "Schwerkraftmotor" zum Patent an und stellte gleichzeitig den Prüfungsantrag. Außer zwei Blatt Zeichnungen waren der Anmeldung lediglich Angaben zum Kraftstoffverbrauch eines PKW der Marke Ford Taunus sowie zum Unglück der Fähre Estonia beigefügt. Mit Verfügung der Prüfungsstelle 11.13 des Deutschen Patentamts vom 13. August 1998 wurden vorschriftsmäßige Unterlagen (Patentanspruch, Beschreibung, Zeichnung) angemahnt. Daraufhin teilte der An-melder durch Schreiben vom 26. August 1998 u. a. mit, den Auftrag zum Schwer-kraftmotor habe sein Volksschullehrer vor ungefähr dreißig Jahren erteilt. Er habe die vorgelegte Zeichnung mit einer Tusche gezeichnet, die er am 23. Januar 1998 in Arnsberg gekauft habe. Außerdem schlug er einen persönlichen Termin vor. Da der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht nachkam, wurde er durch Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patentamts vom 19. Oktober 1998 nochmals ausdrücklich auf die maßgeblichen Vorschriften hingewiesen. Außerdem wurden in dem Bescheid Zweifel an der Patentfähigkeit der Erfindung geäußert. Im Anschluß an eine schriftliche Einlassung des Anmelders vom 23. Dezember 1998, die sich u. a. mit Hubschrauberabstürzen und Fehlern bei Verkehrsflugzeugen beschäftigt, erging Zurückweisungsbeschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 03 G vom 18. Januar 1999. Begründet wurde die Zurückweisung mit dem Fehlen eines Patentanspruchs (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Angesichts der Anmeldeunterlagen, des Standes der Technik und wegen des fachmännischen Könnens bestehe keine Möglichkeit für eine erfolgreiche Weiterverfolgung der Anmeldung. Gegen diesen Beschluß legte der Anmelder Beschwerde ein und stellte sinnge-mäß den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den vorgelegten Unterlagen zu erteilen. - 3 - Zur Begründung macht der Antragsteller u. a. geltend, er habe den erbetenen persönlichen Termin nicht erhalten. Sein Schwerkraftmotorprinzip gebe im Unter-schied zu anderen eine Leistung ab, habe jedoch möglicherweise ein Kühlpro-blem. Daher könne es als Ofen dienen. Mit Zwischenbescheid des Senats vom 27. April 2000 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß nach Aktenlage im Hinblick auf die von der Prüfungsstelle ge-nannten Mängel mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen sei. Auf diesen Zwischenbescheid übersandte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Mai 2000 Angaben, die seine Schulzeit, von ihm erworbene Führerscheine sowie (möglicherweise) seinen Einsatz in Lokomotiven und als Flugzeugpilot betreffen. Außerdem war dem Schreiben die im vorliegenden Verfahren herausgegebene Offenlegungsschrift beigefügt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Da der Anmelder trotz wiederholter Aufforderung keinen Patentanspruch, aus dem sich sein Schutzbegehren zweifelsfrei ergibt, vorgelegt hat, hat die Prüfungsstelle wegen Fehlens dieses Formerfordernisses die Anmeldung gemäß § 48 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG zu Recht zurückgewiesen. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder keine Unterlagen, die als Grundlage für eine Patenterteilung dienen könnten, übermittelt. Der Anmelder kann seine Beschwerde auch nicht darauf stützen, daß ihn die Prüfungsstelle nicht - seinem Wunsch entsprechend - zu einer mündlichen Anhö-rung geladen hat. Das Verfahren der Patenterteilung ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen. Auf Antrag des Anmelders muß ein Anhörungstermin nur durch-geführt werden, wenn es sachdienlich ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PatG). Da die - 4 - Behebung bloßer Formmängel nicht Aufgabe von Anhörungsterminen ist, braucht einem Antrag auf Anhörung nicht stattgegeben zu werden, wenn die anschlie-ßende Zurückweisung der Anmeldung auf das Vorhandensein solcher Mängel gestützt wird. Petzold Küstner Bork Rauch Bb
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