BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 30/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung … (hier: Verfahrenskostenhilfe) hat der 9. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork, und Dipl-Ing. Bülskämper beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. BPatG 152 6.70 - 2 - Gründe I. Mit Beschluß vom 27. November 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffend die Patentan-meldung … mit der Bezeichnung "…" zurückgewiesen. Der Beschluß wurde dem Anmelder gemäß Zustellungsurkunde am 20. März 2001 zugestellt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Be-schwerdeschriftsatz datiert vom 10. April 2001, ging jedoch erst am 21. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Durch Mitteilung vom 6. Juni 2001 wurde der Anmelder darauf hingewiesen, daß die Beschwerde verspätet eingelegt worden ist. Der Anmelder hat hierauf nicht erwidert. II. Die Beschwerde muß gemäß § 79 Abs 2 Satz 1 PatG als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht innerhalb der in § 73 Abs 2 Satz 1 PatG vorgeschriebenen Frist von einem Monat eingelegt wurde. Der angefochtene Beschluß wurde dem Anmelder am 20. März 2001 zugestellt, so daß er innerhalb eines Monats hätte Beschwerde einlegen müssen (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG). Die Beschwerdefrist endete demnach am 20. April 2001 (§ 99 Abs 1 PatG iVm § 222 ZPO, § 188 Abs 2 BGB). Da der Beschwerdeschriftsatz erst am - 3 - 21. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt einging, war die Be-schwerdeeinlegung nicht fristgerecht. Da der Anmelder keine Tatsachen vorgetragen hat, die nach § 123 Abs 1 Satz 1 PatG zu einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und damit zur Zulässigkeit der Beschwerde führen könnten, mußte die Beschwerde als unzuläs-sig verworfen werden. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper br/prö
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