BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 3/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung … - hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patent-abteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 9. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "…" eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe gestellt. Mit Beschluß vom 30. Oktober 2000 hat die Patentabteilung 11 die-sen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ih-ren Prüfungsbescheid vom 20. September 2000 aus, daß der Anmeldungsgegen-stand in der Anmeldung offensichtlich unvollständig offenbart sei, da kein hinrei-chendes Bild vom Aufbau und vom Zusammenwirken der für die "Fliegende Un-tertasse" vorgesehenen Energieerzeugungseinrichtungen definiert werde. Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er begründet seine Beschwerde damit, daß das Zusammenwirken der einzelnen Energieerzeugungseinrichtungen mit dem Antrieb für die "Fliegende Untertasse" so viele Ausgestaltungsmöglichkeiten umfasse, daß hierfür kein einheitliches Re-gelwerk aufgestellt werden könne. - 3 - Der Anmelder beantragt in Auslegung seines Vorbringens, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und Verfahrenskosten-hilfe für das Erteilungsverfahren zu gewähren. Der einzige Patentanspruch lautet in der den Anmeldungsunterlagen entnomme-nen Faksimileform: Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt wor-den und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Patentabteilung hat im angefochtenen Beschluß zutreffend festgestellt, daß der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen ist, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs 1 S 1 PatG). Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Un-terlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Luft- und Raumfahrt anzusehen, der sich in seiner Berufstätigkeit mit Raumfahrzeugen be-schäftigt. 1. Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, für die Funk-tion der "Fliegenden Untertasse" genügend Strom/Energie aufzubringen. Hierzu ist gemäß Anspruch ein mehrstufig aufgebautes "Planetenmotorengetriebe" vorgese-hen, das eine oder mehrere Energieerzeugungseinrichtungen antreibt. Zum Auf-bau des "Planetenmotorengetriebes" ist den gesamten Unterlagen lediglich die Angabe zu entnehmen, daß es eine technische Zusammenstellung vieler techni-scher elektrischer Einheiten sei, die eine kraftverstärkt wirkende Kraftübertragung bei eigener Strom/Energieproduktion gewährleiste, die für den Antrieb der Ener-gieerzeugungseinrichtungen genutzt werde. 2. Die Angabe, daß die Energieerzeugungseinrichtungen durch ein "Planetenmo-torengetriebe" angetrieben werden sollen, zeigt dem Fachmann nicht, wie dieses Getriebe ausgeführt werden könnte. Ein derartiges als Antrieb geeignetes Ge-triebe ist dem zuständigen Fachmann nämlich nicht bekannt. In diesem Fall bedarf es näherer Erläuterungen in der Anmeldung, um dem Fachmann die Ausführung des Getriebes zu ermöglichen. Vor allem sind Angaben erforderlich über die Art - 5 - der Energie, die unter Berücksichtigung des Energieerhaltungssatzes durch das Getriebe umgewandelt werden soll. Außerdem muß eine nähere Beschreibung des Getriebeaufbaus erfolgen. Beides fehlt völlig. Die vorstehend angeführte An-gabe, daß das "Planetenmotorengetriebe" eine technische Zusammenstellung vieler elektrischer Einheiten sei, die eine kraftverstärkt wirkende Kraftübertragung bei eigener Strom/Energieproduktion gewährleiste, gibt folglich nur den Wunsch des Anmelders an, seine fliegende Untertasse möge so funktionieren. Eine techni-sche Lösung ist damit jedoch nicht offenbart; es wird weder ein Aufschluß über die genutzte Energie noch über den Aufbau und die Arbeitsweise des Getriebes ge-ben. Es wird dem zuständigen Fachmann somit kein Weg aufgezeigt, wie er ein "Pla-netenmotorengetriebe" als Antrieb für eine Energieerzeugungseinrichtung ausfüh-ren könnte. Die Zeichnung hilft nicht weiter, da sie in der Art einer Prinzipskizze ausgeführt ist, die keine technischen Einzelheiten erkennen läßt. Die Ausführbarkeit der im Anspruch noch angegebenen Steuerung durch Ge-wichtsverschiebung innerhalb des Körpers der "Fliegenden Untertasse" ist eben-falls nicht ausreichend offenbart, da diese in den gesamten weiteren Unterlagen nicht mehr erwähnt ist. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper prö
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