BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 302/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Juli 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 41 957 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Bork und Dr.-Ing. Höchst beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 3. September 1999 angemeldete Patent mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Darstellung von Warnmeldungen und Inter-aktionsaufforderungen erteilt. Gegen die Patenterteilung richtet sich der Einspruch, der u. a. auf die DE 195 07 997 A1 gestützt ist. Die Einsprechende meint, das streitpatentgemäße Verfahren sowie die streitpatentgemäße Vorrichtung seien nicht neu gegenüber der DE 195 07 997 A1; zumindest beruhten sie gegenüber dieser Druckschrift i. V. m. dem Wissen und Können eines Durchschnittsfachmannes nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9, Beschreibung Spal-ten 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1, sämtlich überreicht in der münd-lichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 3 bis 4 und Zeichnung gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 und der Be-schreibung Spalten 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2, sämtlich über-reicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 und der Be-schreibung Spalten 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 3, sämtlich über-reicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfsantrag 1. Sie tritt dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Nach ihrer Meinung sind das Verfahren und die Vorrichtung gemäß dem Streitpatent bzw. in dessen jeweils hilfsweise verteidigter Fassung neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Die jeweils geltenden Patentansprüche 1 sind nachstehend wiedergegeben, wobei die jeweiligen Hinzufügungen bzw. Streichungen gegenüber dem vorhergehenden Antrag fett bzw. gestrichen markiert sind. Hauptantrag Verfahren zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktions-aufforderungen, mittels einer Multifunktionsanzeigeeinheit, auf der individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstell-bar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Multifunktionseinheit (1) in einem Hauptbereich (2) und in einem Nebenbereich (3) unterteilt ist, wobei erfasste handlungs-kritische interne Systemzustände, externe Umgebungsbedingun-- 4 - gen oder geforderte Interaktionen automatisch mindestens partiell zunächst im Hauptbereich (2) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen entweder tempo-rär oder solange angezeigt werden, bis die Interaktion durchge-führt wird oder der handlungskritische Systemzustand behoben ist oder die Warnmeldung quittiert wird, wobei die quittierten Warn-meldungen oder die nur temporär eingeblendeten Warnmeldun-gen oder Interaktionsaufforderungen anschließend im Nebenbe-reich (3) dargestellt werden. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Auf den nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 6 des Streitpatents sind die er-teilten Patentansprüche 7 bis 11 rückbezogen. Hilfsantrag 1 Verfahren zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktions-aufforderungen, mittels einer Multifunktionsanzeigeeinheit, auf der individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstell-bar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Multifunktionseinheit (1) in einem Hauptbereich (2) und in einem Nebenbereich (3) unterteilt ist, wobei im Hauptbereich (2) die individuell auswählbaren Menüs dargestellt werden und im Nebenbereich (3) komprimierte Anzeigen verschiedener Komfortgeräte und/oder Kontrollanzeigen permanent ange-zeigt werden, wobei erfasste handlungskritische interne System-zustände, externe Umgebungsbedingungen oder geforderte Inter-aktionen automatisch mindestens partiell zunächst im Hauptbe-reich (2) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Inter-aktionsaufforderungen entweder temporär oder solange angezeigt werden, bis die Interaktion durchgeführt wird oder der handlungs-- 5 - kritische Systemzustand behoben ist oder die Warnmeldung quit-tiert wird, wobei die quittierten Warnmeldungen oder die nur tem-porär eingeblendeten Warnmeldungen oder Interaktionsaufforde-rungen anschließend im Nebenbereich (3) dargestellt werden. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezo-gen. Auf den in gleicher Weise wie das Verfahren beschränkten, nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 5 sind die geltenden Patentansprüche 6 bis 9 rückbezogen. Hilfsantrag 2 Verfahren zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktions-aufforderungen, mittels einer Multifunktionsanzeigeeinheit, auf der individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstell-bar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Multifunktionseinheit (1) in einem Hauptbereich (2) und in einem Nebenbereich (3) unterteilt ist, wobei im Hauptbereich (2) die individuellen auswählbaren Menüs dargestellt werden und im Nebenbereich (3) komprimierte Anzeigen verschiedener Komfort-geräte und/oder Kontrollanzeigen permanent angezeigt werden, wobei erfasste handlungskritische interne Systemzustände, ex-terne Umgebungsbedingungen oder geforderte Interaktionen au-tomatisch mindestens partiell zunächst im Hauptbereich (2) dar-gestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsauf-forderungen entweder temporär oder solange angezeigt werden, bis die Interaktion durchgeführt wird oder der handlungskritische Systemzustand behoben ist oder die Warnmeldung quittiert wird, wobei die quittierten Warnmeldungen oder die nur temporär ein-geblendeten Warnmeldungen oder Interaktionsaufforderungen an-schließend im Nebenbereich (3) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen nach ihrer - 6 - Dringlichkeit klassifiziert werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen bei geringer Dringlichkeit derart im Hauptbereich (2) dargestellt werden, dass das indi-viduell ausgewählte Menü im Hauptbereich (2) voll bedienbar bleibt. Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezo-gen. Auf den in gleicher Weise wie das Verfahren beschränkten, nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 4 sind die Patentansprüche 5 bis 7 rückbezogen. Hilfsantrag 3 Verfahren zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktions-aufforderungen, mittels einer Multifunktionsanzeigeeinheit, auf der individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstell-bar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Multifunktionseinheit (1) in einem Hauptbereich (2) und in einem Nebenbereich (3) unterteilt ist, wobei im Hauptbereich (2) die individuellen auswählbaren Menüs dargestellt werden und im Nebenbereich (3) komprimierte Anzeigen verschiedener Komfort-geräte und/oder Kontrollanzeigen permanent angezeigt werden, wobei der Nebenbereich (3) einen Warnmeldungsbereich (7) umfasst, in dem Warnmeldungen geringer Dringlichkeit ange-zeigt werden, wobei erfasste handlungskritische interne System-zustände, externe Umgebungsbedingungen oder geforderte Inter-aktionen automatisch mindestens partiell zunächst im Hauptbe-reich (2) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Inter-aktionsaufforderungen entweder temporär oder solange angezeigt werden, bis die Interaktion durchgeführt wird oder der handlungs-kritische Systemzustand behoben ist oder die Warnmeldung quit-tiert wird, wobei die quittierten Warnmeldungen oder die nur tem-- 7 - porär eingeblendeten Warnmeldungen oder Interaktionsaufforde-rungen anschließend im Warnmeldungsbereich (7) des Neben-bereichs (3) dargestellt werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen nach ihrer Dringlichkeit klassifiziert werden, wobei die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderun-gen bei geringer Dringlichkeit derart im Hauptbereich (2) darge-stellt werden, dass das individuell ausgewählte Menü im Hauptbe-reich (2) voll bedienbar bleibt. Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezo-gen. Auf den in gleicher Weise wie das Verfahren beschränkten, nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 4 sind die Patentansprüche 5 bis 7 rückbezogen. II. Der Einspruch ist zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die geltenden Patentansprüche sind nach Prüfung durch den erkennenden Se-nat allesamt zulässig. Dabei setzt der Senat mit Einverständnis der Beteiligten voraus, dass das jeweils erste Kennzeichenmerkmal aller Patentansprüche 1 wie folgt zu lesen ist: „dass die Multifunktionseinheit (1) in einen Hauptbe-reich (2) und in einen Nebenbereich (3) unterteilt ist, ..“ (Unterstrich zur Ver-deutlichung hinzugefügt). Die Dativform des Zahlwortes eins, nämlich „in einem Hauptbereich ... und ...in einem Nebenbereich ..unterteilt ist“ beruht auf einem Schreibfehler. Gegen die Zulässigkeit der insoweit richtig gestellten, geltenden Patentansprüche hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung aus-drücklich keinen Einwand mehr erhoben. 2. Als Durchschnittsfachmann, an den sich die Offenbarung der DE 195 07 997 A1 richtet, ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur der Elektrotechnik anzusehen, der bei einem Kraftfahrzeughersteller oder –zulieferer mit der Entwicklung und - 8 - Adaption von elektronischen Multifunktionsanzeigevorrichtungen beschäftigt ist und der über eine angemessene Berufserfahrung verfügt. 3. Zum Hauptantrag: Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist nicht mehr neu, denn alle darin enthaltenen Verfahrensschritte/Merkmale gehen am Anmeldungstag des Streitpatents bereits aus der DE 195 07 997 A1 hervor. Ausweislich ihres Titels offenbart die Druckschrift ein Verfahren zur Anzeige von mehreren Informationen, bei denen es sich um Informationen mit unter-schiedlichen Anzeigeprioritäten handelt, vgl. insb. Anspruch 1. Laut Anspruch 1 sind zwar vorzugsweise Warninformationen anzeigbar, allerdings sind auch Komfortanzeigen, z. B. eine Navigationsanzeige darstellbar, vgl. insb. nachste-hende Fig. 1b. - 9 - Der angezeigte Wegrichtungsanzeiger des Navigationssystems beinhaltet zweifellos auch eine Interaktionsaufforderung, indem er zum Abbiegen an einer bestimmten Straßenabzweigung auffordert, vgl. insb. Fig. 1b. Ein andere, nicht dargestellte Interaktionsaufforderung fordert die Bedienperson zur Betätigung eines Eingabemittels auf als Rückmeldung dafür, dass die Bedienperson die entsprechende Information erhalten und gelesen hat, vgl. insb. Sp. 1 Z. 35-38. Die Anzeige der Informationen erfolgt mittels einer universell einsetzbaren LCD-Anzeigeeinheit, vgl. insb. Sp. 1 Z. 8-14. Auf dieser Multifunktionsanzeigeeinheit sind auch individuell auswählbare Menüs von Komfortkomponenten darstellbar, denn eine Komfortkomponente ist, wie bereits erwähnt, in Fig. 1b beispielhaft gezeigt als Wegrichtungsanzeiger des Navigationssystems. Da ein Navigati-onssystem üblicherweise nicht ständig benötigt wird, liest der Durchschnitts-fachmann bei dem gezeigten Ausführungsbeispiel selbstverständlich mit, dass in der Multifunktionsanzeigeeinheit bedarfsweise auch andere Komfortkompo-nenten darstellbar sind, sobald das Navigationssystem nicht benötigt wird, z. B. Radio-/CD-Anzeige, Autotelefon, Kilometerzähler, Uhrzeit, etc. - 10 - Dass die vorbekannte Multifunktionseinheit bereits in einen Hauptbereich und in einen Nebenbereich unterteilt ist, geht aus den Figuren 1a und 1b unüberseh-bar hervor. Gemäß der vorstehenden Fig. 1a ist die Gesamtanzeigefläche 1 in eine große, gestrichelt umrahmte Symbol- und Schriftfläche 4 und in eine kleine, ebenfalls gestrichelt umrahmte Fläche 6 für ein Auswahlmenü aufgeteilt, vgl. auch Sp. 2 Z. 57/58. In der Symbol- und Schriftfläche 4 werden Informationen mit hoher Anzeigepriorität dargestellt, vgl. insb. Sp. 2 Z 58-63. Im Hinblick auf die Größe und Wichtigkeit der dargestellten Informationen wird der Fachmann die Symbol- und Schriftfläche 4 unschwer als Hauptbereich und die demgegenüber kleinere Fläche 6 als Nebenbereich erkennen. Ähnliches offenbart die Darstellung ins-gesamt niederprioritärer Anzeigen in Fig. 1b. Dort ist nämlich die Anzeige des Navigationssystems in einem mittleren, relativ großflächigen Hauptbereich dar-gestellt und damit in das Zentrum der Aufmerksamkeit der Bedienperson ge-rückt. Im Nebenbereich rund um die Anzeige des Navigationssystems sind Au-ßentemperatur, Uhrzeit, eine Balkenanzeige, ein Kilometerzähler und eine bestätigte Warnanzeige angeordnet, vgl. insb. Sp. 3 Z. 15 bis 34. - 11 - Wird bei dem vorbekannten Verfahren beispielsweise durch einen Füllstands-sensor sensiert, dass der Tankinhalt eine für den Weiterbetrieb des Fahrzeugs erforderliche Minimalfüllung unterschreitet, wird damit genau wie beim Streitge-genstand ein handlungskritischer interner Systemzustand erfasst. Einer derarti-gen Information wird eine hohe Priorität zugeordnet mit der Folge, dass eine Warninformation mit einem entsprechenden Symbol automatisch zunächst im Hauptbereich 4 dargestellt wird, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1a. Die Warnmeldung wird anschließend solange angezeigt, bis eine Interaktion z. B. die Quittierung der Warnmeldung durch die Bedienperson erfolgt ist, vgl. insb. Anspruch 1 sowie Sp. 3 Z. 2 bis 14 i. V. m. den Figuren 1a und 1b. Aus den beiden Figuren und der zitierten Textstelle geht unmissverständlich hervor, dass die quittierten Warnmeldungen anschließend im Nebenbereich 5 darge-stellt werden. Die Patentinhaberin bestreitet die Offenbarung eines Haupt- und Nebenberei-ches durch das vorbekannte Anzeigeverfahren und beruft sich diesbezüglich auf Sp. 6 Z. 34 ff. Dort sei beschrieben, für die Darstellung von Informationen mit hoher Priorität die ganze Anzeigefläche zu nutzen. Damit führe diese Offen-barung von der streitpatentgemäßen Unterteilung der Anzeigefläche in zwei feste Anzeigebereiche, nämlich Haupt- und Nebenbereich weg. Mit dieser Ar-gumentation vermochte sie den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Denn einer-seits ist von „festen Anzeigebereichen“ im Streitpatent und insbesondere in den Ursprungsunterlagen keine Rede. Folglich kann ein derartiger Unterschied nicht neuheitsbegründend sein. Andererseits erläutert die von der Patentinhaberin zi-tierte Textstelle lediglich eine ausdrücklich als „vorteilhaft“ (Sp. 6 Z. 35) be-schriebene Weiterbildung, die im Anspruch 10 der DE 195 07 997 A1 nieder-gelegt ist. Deshalb kann dahinstehen, ob diese (weitere) Anzeigeoption des vorbekannten Verfahrens vom streitgegenständlichen Verfahren wegführt oder nicht. In keinem Fall beschränkt sie nämlich die vorstehend erläuterte und in den Figuren 1a und 1b dargestellte Offenbarung eines Haupt- und Nebenbe-reichs und kann daher insgesamt nicht durchgreifen. - 12 - Demzufolge hat der Patentanspruch 1 keinen Bestand und mit ihm jeder der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 ebenfalls nicht. Da über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen auch der nebengeordnete Vor-richtungsanspruch 6 und die darauf rückbezogenen Patentansprüche 7 bis 12. 4. Zum Hilfsantrag 1: Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 inhaltsgleichen Schritte/Merkmale des beanspruchten Verfahrens gelten die im vorstehenden Abschnitt 3 gemachten Ausführungen gleichermaßen. Das zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach im Hauptbereich die indivi-duell auswählbaren Menüs dargestellt werden und im Nebenbereich Kon-trollanzeigen permanent angezeigt werden, geht ebenfalls aus der DE 195 07 997 A1 hervor. Beispielsweise ist in Fig. 1b gezeigt, dass im zuvor definierten Hauptbereich als individuell auswählbares Menü eine Navigations-anzeige sichtbar ist, während gleichzeitig im umgebenden Nebenbereich Kon-trollanzeigen (Außentemperatur, Uhrzeit, Tankanzeige und Kilometerstand) an-gezeigt werden. Eine Stütze erfährt dieses Verständnis des Ausführungsbei-spiels durch die Beschreibung Sp. 2 Abs. 4. Darin ist sogar bei hochprioritären Anzeigen ausdrücklich als vorteilhaft hervorgehoben, dass „... parallel zur In-formation mit hoher Anzeigepriorität auch andere Informationen ...“ darstellbar sind. Ebenso ist in Sp. 4 Z. 1 bis 6 im Zusammenhang mit dem grundlegenden Ablaufplan des vorbekannten Verfahrens offenbart, dass andere Informationen mit niedrigerer Priorität noch angezeigt werden können, wenn eine Information mit hoher Priorität vergrößert angezeigt wird. Daraus geht somit unmittelbar hervor, im Nebenbereich Kontrollanzeigen parallel, in der Sprache des Streit-patents permanent, anzuzeigen während gleichzeitig im Hauptbereich eine an-dere, insbesondere vergrößerte Darstellung eines Menüs bzw. einer Information erfolgt. Mithin ist die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vorgenommene Be-schränkung durch Aufnahme eines aus der DE 195 07 997 A1 bekannten - 13 - Merkmals nicht geeignet, die Neuheit des streitpatentgemäßen Verfahrens her-zustellen. Demzufolge hat der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 keinen Bestand und mit ihm jeder der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 ebenfalls nicht. Da über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen auch der ne-bengeordnete Vorrichtungsanspruch 5 und die darauf rückbezogenen Patent-ansprüche 6 bis 9. 5. Zum Hilfsantrag 2: Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 inhaltsgleichen Schritte/Merkmale des beanspruchten Verfahrens gelten die in den vorstehen-den Abschnitten 3 und/oder 4 gemachten Ausführungen gleichermaßen. Der zusätzlich aufgenommene Verfahrensschritt, wonach die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen nach ihrer Dringlichkeit klassifiziert wer-den, geht auch schon aus der DE 195 07 997 A1 hervor. Insbesondere offen-bart das vorbekannte Verfahren eine Auswahlliste AL, die sämtliche anzuzei-genden Informationen nach ihrer Priorität für den Bediener enthält, vgl. insb. Sp. 3 Z. 42 bis 45 i. V. m. Fig. 2. Mit dieser Auswahlliste werden die von Senso-ren bereitgestellten Informationen und Interaktonsaufforderungen abgeglichen und auf diese Weise nach ihrer Dringlichkeit in hoch- und niederprioritäre Infor-mationen klassifiziert, vgl. insb. Sp. 3 Z. 51 bis 59. Optional offenbart die DE 195 07 997 A1 auch den weiter aufgenommenen Verfahrensschritt, wonach die Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen bei geringer Dring-lichkeit derart im Hauptbereich dargestellt werden, dass das individuell ausgewählte Menü im Hauptbereich voll bedienbar bleibt. Denn wie bereits vorstehend angeführt, sind Informationen unterschiedlicher Priorität parallel darstellbar, vgl. insb. Sp. 2 a. a. O. Ein unvoreingenommener Durchschnitts-fachmann entnimmt daraus selbstverständlich, dass damit auch deren Funktio-nalität, sprich deren Bedienbarkeit, erhalten bleibt. Gegenteiliges ist der DE 195 07 997 A1 jedenfalls nicht entnehmbar und auch von der Patentinhabe-rin nicht geltend gemacht worden. Die Darstellung einer Komfortanzeige mit - 14 - niedriger Priorität 7 im zentralen Hauptbereich des Anzeigefeldes 1 ist im Übri-gen in Fig. 1b dargestellt, vgl. auch Sp. 3 a. a. O. Mithin ist auch die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vorgenommene weitere Beschränkung durch Aufnahme weiterer aus der DE 195 07 997 A1 be-kannter Schritte nicht geeignet, die Neuheit des Verfahrens herzustellen. Demzufolge hat der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 keinen Bestand und mit ihm jeder der rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 ebenfalls nicht. Da über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen auch der ne-bengeordnete Vorrichtungsanspruch 4 und die darauf rückbezogenen Patent-ansprüche 5 bis 7. 6. Zum Hilfsantrag 3: Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 inhaltsgleichen Schritte des beanspruchten Verfahrens gelten die in den vorstehenden Ab-schnitten 3 und/oder 4 und/oder 5 gemachten Ausführungen gleichermaßen. Das zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach der Nebenbereich einen Warnmeldungsbereich umfasst, in dem Warnmeldungen geringer Dring-lichkeit angezeigt werden und der zusätzliche Schritt, wonach quittierten Warnmeldungen anschließend im Warnmeldungsbereich des Nebenbereichs dargestellt werden, sind ebenfalls durch die DE 195 07 997 A1 vorbekannt. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, weist die Fig. 1b insbesondere im unteren Randbereich der Anzeigefläche 1 einen Nebenbereich aus, in dem niederprio-ritäre Anzeigen dargestellt werden, vgl. insb. Sp. 3 a. a. O. In diesen unteren Randbereich werden quittierte hochprioritäre Warnmeldungen überführt und zwar insbesondere in einen besonders gekennzeichneten Symbolbereich 5, vgl. insb. Sp. 3 Z. 17 bis 20 i. V. m. den Figuren 1a und 1b. Insoweit stellt der Sym-bolbereich 5 für den Durchschnittsfachmann ohne Weiteres erkennbar einen Warnmeldungsbereich des Nebenbereichs im beanspruchten Sinn dar, der die-selbe Funktionalität aufweist wie nunmehr beansprucht ist. - 15 - Damit ist auch die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 vorgenommene nochmalige Beschränkung durch Aufnahme eines anderen aus der DE 195 07 997 A1 bekannten Merkmals bzw. Verfahrensschrittes nicht geeig-net, die Neuheit des Verfahrens herzustellen. Demzufolge hat auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 keinen Be-stand und mit ihm jeder der rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 ebenfalls nicht. Da über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen auch der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 4 und die darauf rückbezoge-nen Patentansprüche 5 bis 7. Petzold Hövelmann Bork Dr.-Ing. Höchst WA
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