BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 302/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 10 2004 020 301…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt- 2 -beschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Gegen das Patent 10 2004 020 301 mit der Bezeichnung „Umlenkwalze in einem Überbau eines Falzapparates einer Rotationsdruckmaschine“, dessen Erteilung am 18. August 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 16. Novem-ber 2005 schriftlich Einspruch erhoben und diesen zugleich begründet.Mit Schriftsatz vom 23. April 2009 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deut-schen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt.Das Gericht hat der Einsprechenden Gelegenheit gegeben, ein eigenes rechtli-ches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Nach-dem die Patentinhaberin rechtsverbindlich auf alle Ansprüche aus dem Patent ver-zichtet hat, hat die Einsprechende schließlich erklärt, ein eigenes rechtliches Inte-resse nicht geltend zu machen.II.Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rück-wirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemein-- 3 -heit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Pa-tent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ein-spruch vorliegen muss; liegt es nicht vor, ist der Einspruch unzulässig.Vorliegend ist das Patent infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erlo-schen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsver-fahrens hat die Einsprechenden nicht geltend gemacht. Damit ist der Einspruch unzulässig geworden.Pontzen Bülskämper Friehe ReinhardtKo
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