BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 303/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. November 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 56 305 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: Patentansprüche 1 – 9, mit der Maßgabe, dass in Zeile 5 des An-spruchs 1 das Bezugszeichen 6 hinter „Bedienelemente“ in 8 ge-ändert wird, Beschreibung Sp 1 und 2, jeweils eingegangen am 14. Mai 2003, Beschreibung mit Bezugszeichenliste Sp 3 – 6, Zeichnungen Figuren 1 – 5, jeweils wie erteilt. G r ü n d e I. Gegen das am 14. November 2000 angemeldete und am 10. Januar 2002 veröf-fentlichte Patent 100 56 305 mit der Bezeichnung "Bedien- und Anzeigesystem für ein Kraftfahrzeug" - 3 - ist von der Robert Bosch GmbH, Stuttgart, Einspruch erhoben worden. Zur Begründung ihres Einspruchs weist die Einsprechende auf folgende Druck-schriften hin: E1: DE 196 04 351 A1 E2: VDI-Berichte Nr 687, 1988, S 315 – 338 „Das Porsche Informations- und Diagnosesystem“ E3: Peter M. Knoll, R. Vollmer: „Car Information, Communication and Entertainment System – Advances and New Developments“, SAE Paper, 1994, ISSN 0-148-7191 E4: Peter M. Knoll,: „Display and Operating Technologies for Multifunctional Applicatipons in Automobiles“, 6th European EAEC Congress, Cernobbio 1997, Lightweight and Small Cars Conf. IV Advanced Automot. Electronics E5: DE 93 21 263 U1 In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2004 nennt sie noch die Zeit-schrift E6: lastauto omnibus, 11/1992, S 46, 48, 50. Die Einsprechende trägt vor, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die Entgegenhaltung 1 neuheitsschädlich getroffen werde bzw das Patent durch die Kombination der Entgegenhaltung 1 mit einer der Entgegenhaltungen 2 oder 6 nahegelegt sei. - 4 - Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 - 9, mit der Maßgabe, dass in Zeile 5 des Anspruchs 1 das Bezugszeichen 6 hinter „Bedienelemente“ in 8 geändert wird, Beschreibung Sp 1 und 2, jeweils eingegangen am 14.5.03, Beschreibung mit Bezugszeichenliste Sp 3 – 6, Zeichnungen Figuren 1 – 5, jeweils wie erteilt. Patentanspruch 1 lautet: Bedien- und Anzeigesystem für ein Kraftfahrzeug mit einer Mehrzahl von Bedienelementen zur Auswahl und Steuerung verschiedener Funktions- oder Komforteinrichtungen und einer Mehrzahl von an verschiedenen Or-ten des Kraftfahrzeugs angeordneten Anzeigeeinrichtungen, wobei die Bedienelemente (2, 8, 14) und die Anzeigeeinrichtungen (6, 9, 10) mitein-ander derart gekoppelt sind, dass bei der Auswahl und/oder Steuerung mindestens einer bestimmten Funktions- oder Komforteinrichtung diese Einrichtung betreffende Informationen auf mindestens zwei an verschie-denen Orten des Kraftfahrzeugs angeordneten Anzeigeeinrichtungen (6, 9, 10) angezeigt werden, wobei der Informationsumfang oder Informa-tionsinhalt auf den Anzeigeeinrichtungen (6, 9, 10) unterschiedlich ist, und wobei mindestens ein Bedienelement (30) vorhanden ist, mit welchem die Anzahl der einstellbaren Funktionen veränderbar ist. - 5 - Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in beschränktem Umfang und ist der Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei. II. Der Einspruch ist zulässig. Er hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Patentinha-berin das Patent beschränkt hat. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig. Das Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und auch in den ur-sprünglichen Unterlagen offenbart. Die Ausgestaltung nach dem geltenden An-spruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 1 und dem erteilten An-spruch 9. Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den erteilten Patentansprü-chen 2 bis 8 und 10. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 entsprechen den ur-sprünglichen Patentansprüchen 1 bis 10. 2. Das Patent betrifft ein Bedien- und Anzeigesystem für ein Kraftfahrzeug. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift ist angegeben, dass aus der DE 196 04 351 A1 bereits eine Einrichtung zum Auswählen bestimmter Funktio-nen in einem Kraftfahrzeug bekannt ist. In einem Ausführungsbeispiel ist eine Be-dien- und Anzeigeeinheit in Form eines Displays am Lenkrad und eine weitere im Blickfeld des Fahrers angeordnet. Beide Einheiten umfassen ein Cursorrad und einen Joystickschalter. Die beiden Bedien- und Anzeigeinheiten sind dabei so ver-schaltet, dass auf beiden Displays das gleiche Bild angezeigt wird, dass aber an-dererseits Fahrer und Beifahrer getrennt Funktionen auswählen und Unterfunk-tionen ausführen lassen können. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, ein Bedien- und Anzeigesystem zu schaffen, durch - 6 - welches sich die Ablenkung des Fahrers vom Verkehrsgeschehen bei der Aus-wahl und Steuerung verschiedener Funktions- und Komfortgeräte im Kraftfahrzeug auf ein Minimum reduzieren lässt. Dieses Problem wird durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst. 3. Der in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2004 von der Einspre-chenden nachgereichte Stand der Technik E6 ist beachtlich. Der neu vorgelegte Artikel aus der Zeitschrift „lastauto omnibus“ ist insofern relevant, als er in seinem Inhalt über den bis dato nächstkommenden Stand der Technik nach der E1 hinausgeht. 4. Fachmann ist ein Ingenieur der Elektrotechnik- oder Elektronik, der berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Bedien- und Anzeigesysteme für Kraftfahrzeuge aufweist. Nach der BGH Entscheidung „Spannschraube“ (GRUR 1999, 909 ff) ist bei der Auslegung eines Patents nicht am Wortlaut zu haften. Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Für die Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist das Verständnis des unbefangenen Fachmanns entscheidend. Der Fachmann versteht deshalb die Anordnung der Anzeigeeinrichtungen gemäß Patentanspruch 1 „an verschiedenen Orten des Kraftfahrzeugs“ so, wie in der Patentschrift Sp 3, Absatz 0016, am Ausführungsbeispiel Fig. 1 erläutert. Dem-nach sind Orte, wie zB das Armaturenbrett, die Mittelkonsole und der Dachhimmel gemeint. Damit ist ersichtlich, dass die Anzeigeeinrichtungen nicht räumlich bei-einander an einem Ort, zB in einem Kombiinstrument des Armaturenbretts ange-ordnet sein sollen, wie die Einsprechende meint. - 7 - Der Begriff „Funktion“ im Patentanspruch 1 wird an mehreren Stellen der Patent-schrift als aufrufbare Anzeige in der Anzeigeeinrichtung definiert, so zB Sp 4, Abs 0024, Sp 5, Abs 0031 und 0032. Er umfasst zB die Funktionen Radio (Audio), Telefon und Organizer. Soweit diesen Funktionen konkrete Geräte zugeordnet werden können, bilden diese Geräte auch „Funktions- und Komforteinrichtungen“. Als weitere Funktionen werden zB die Einstellungen des Radios auf den gewünschten Sender das Umschalten auf den CD-Spieler, aber auch die Lautstärkeeinstellung genannt. Alle diese Funktionen sind mit den dafür vorgesehenen Bedienelementen in den Anzeigeeinrichtungen einzeln einstellbar (zB Sp 4, Z 53 bis 57, für das Radio) und auch in ihrem Informationsinhalt veränderbar. 5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Die DE 196 04 351 A1 (E1), die veröffentlichten Veranstaltungsunterlagen der Autoren Knoll und Vollmer (E3, E4) sowie der Artikel in der Zeitschrift „lastauto omnibus“ (E6) offenbaren Bedien- und Anzeigesysteme für Kraftfahrzeuge mit ei-ner Mehrzahl von Bedienelementen zur Auswahl und Steuerung verschiedener Funktions- oder Komforteinrichtungen und zumindest zwei an verschiedenen Or-ten des Kraftfahrzeuges angeordneten Anzeigeeinrichtungen. Offensichtlich sind jeweils auch die Bedienelemente und die Anzeigeeinrichtungen derart miteinander gekoppelt, dass die Auswahl und/oder Steuerung mindestens einer bestimmten Funktionsanzeige auf mindestens diesen beiden Anzeigeeinrichtungen angezeigt werden. Beim Gegenstand nach der E1 ist allerdings der Informationsumfang oder der In-formationsinhalt der beiden Anzeigeeinrichtungen gleich. Dies folgt aus der Be-schreibung Sp 2, Z 36 bis Z 41. Demnach können Fahrer und Beifahrer zwar mit den Bedienelementen verschieden Funktionen oder Unterfunktionen auswählen, wobei jedoch beide Anzeigeeinrichtungen das gleiche Bild anzeigen. Es ist nicht ausgeführt, dass bei dieser Auswahl unterschiedliche Bilder angezeigt werden. - 8 - Dem steht - im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden - der Unteran-spruch 8 nicht entgegen, in dem beansprucht wird, dass „im Bereich des Ge-sichtsfelds des Beifahrers eine Bedien- und Anzeigeeinheit (24) angeordnet ist, auf der jeweils die gleichen Informationen wie auf dem Display (21) im Fahrer-sichtbereich angezeigt werden (können)“. Denn dort wird weiter beansprucht, „dass mit den beiden Cursorrädern (22, 26) die Cursors beider Displays (21, 25) verstellbar sind“. Diese Koppelung der Cursors bedingt offensichtlich eine Koppe-lung der Displays auf denselben Inhalt. Bei den Anzeigeeinrichtungen nach den Entgegenhaltungen 3, 4 und 6 ist der In-formationsumfang oder Informationsinhalt der verschiedenen Anzeigeeinrichtun-gen unterschiedlich. Dies ergibt sich bei der E3 aus der Beschreibung S 2, 3 in Verbindung mit den Fig 4 und 6, bei der E5 aus der Beschreibung Punkt 2.2.1 in Verbindung mit Fig 3 und bei der E6 aus der Beschreibung S 48, 50 in Verbindung mit den Figuren auf diesen Seiten. Keine dieser Entgegenhaltungen E1, E3, E5 und E6 enthält jedoch einen Hinweis auf das letzte beanspruchte Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach mindestens ein Bedienelement vorhanden ist, mit welchem die Anzahl der einstellbaren Funk-tionen veränderbar ist. Der Fachmann entnimmt dieses Merkmal auch nicht der E1, da die dort in den Fig 4a bis 4c dargestellten Funktionen der Anzeigeeinheit jederzeit nacheinander in Form von Haupt- und Unterfunktionen aufgerufen werden können. Zwar nimmt hier die Anzahl der angezeigten Funktionen auf der Anzeigeeinheit entsprechend der Einstelltiefe der Funktion im Unterprogramm ab, dies ist jedoch nicht identisch mit dem beanspruchten Merkmal, wonach die Anzahl der einstellbaren Funktionen veränderbar sein soll. Gemäß diesem Merkmal müssten die Anzahl der einzelnen Funktionen in jeder der Darstellung in den Fig 4a bis 4c veränderbar sein. - 9 - Das Bedien- und Anzeigesystem nach dem VDI-Bericht Nr 687 (E2) weist nach der Beschreibung S 318, 319 und Bild 4 drei Anzeigeeinrichtungen (Display I, II, III) auf, die jedoch am selben Ort im Kraftfahrzeug, nämlich in dem Kombiinstru-ment eines Armaturenbretts angeordnet sind. Damit ist zumindest das bean-spruchte Merkmal, dass die Anzeigeeinrichtungen an verschiedenen Orten ange-ordnet sein sollen, nicht erfüllt. Die DE 93 21 263 U1 (E5) betrifft einzig eine Anzeigeeinheit, die in einem Innen-spiegel eines Kraftfahrzeugs angeordnet ist. 6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unbestritten gewerblich anwendbar und er beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Zeitschriftenartikel E6 „Auf einen Blick“ beschreibt ein Kraftfahrzeug mit zwei an verschiedenen Orten – Armaturenbrett und Seitenkonsole - angebrachten An-zeigeeinrichtungen. Diesen Anzeigeeinheiten sind mehrere Bedienelemente an jeder der Anzeigeeinrichtungen zugeordnet, mit denen eine Auswahl und Steue-rung verschiedener Funktions- oder Komforteinrichtungen möglich ist (vgl S 46, 48 mit Fig). Dabei sind die Bedienelemente und die Anzeigeeinrichtungen derart mit-einander gekoppelt, dass bei der Auswahl und/oder Steuerung mindestens einer bestimmten Funktions- oder Komforteinrichtung die diese Einrichtung betreffenden Informationen auf den beiden Anzeigeeinrichtungen angezeigt werden. Diese wei-sen einen unterschiedlichen Informationsumfang oder Informationsinhalt auf (zB Ausführungsbeispiel Bremsenüberwachung S 48, 50). Das beschriebene Bedien- und Anzeigensystem ist gemäß S 46 rechte Spalte so ausgebildet, dass es eine große Anzahl von Informationen aufweist. Trotzdem sei der Fahrer nicht überfor-dert. Dazu werden auf der im Armaturenbrett bzw einer dieser entsprechenden Position angeordneten Anzeigeeinrichtung während der Fahrt nur diejenigen Funktionen angezeigt, die der Fahrer benötigt. Alle anderen Funktionen sind der Anzeigeeinrichtung auf der Seitenkonsole zugeordnet (S 46 rechte Spalte bis S 48 linke Spalte). Diese Funktionen werden zwar während der Fahrt angezeigt, sollen - 10 - aber nicht im Fahren, sondern in Stand des Fahrzeugs zB auf dem Rastplatz mit den Bedienelementen aufgerufen werden. Das Konzept dieses Bedien- und An-zeigesystems besteht daher darin, dem Fahrer zwar einen sehr großen Informa-tionsumfang zu ermöglichen, diesen aber während der Fahrt nur auf die zentrale Anzeigeeinrichtung im Armaturenbrett zu beschränken. Ein Zugriff des Fahrers auf die weitere Anzeigeeinrichtung während der Fahrt ist nicht vorgesehen. Ebenfalls ist es nicht vorgesehen, die Anzahl der einstellbaren Funktionen auf den Anzeige-einrichtungen zu verändern. Vielmehr ist in beiden Anzeigeeinrichtungen - soweit vorgesehen - immer ein Zugriff auf alle Funktionen möglich. Dies geschieht - wie auch im weiteren Stand der Technik üblich - über die Anwahl verschiedener Un-terfunktionen. Beim Streitpatent ist es dagegen möglich, dass der Fahrer die An-zahl der einstellbaren Funktionen verändert, insbesondere vermindert, um nicht zu sehr vom Verkehrsgeschehen abgelenkt zu sein. Weiterhin ist gemäß Unteran-sprüchen auch eine Bedienung der verbleibenden Funktionen durch den Fahrer und einen Beifahrer möglich. Der Artikel der E6 zeigt daher einen anderen Lö-sungsweg für die im Streitpatent genannte Aufgabe. Zu der beanspruchten Lösung führt auch nicht der Gegenstand nach der DE 196 04 351 A1. Dort sind im Ausführungsbeispiel nach Fig 5 und zugehöriger Beschreibung Sp 2, Z 30 bis Z 41, zwei Anzeigeeinrichtungen 21, 25 mit zugehö-rigen Bedienelementen (22, 23; 26, 27) im Armaturenbrett und im Dom gezeigt. Die Anzeigeeinrichtungen sind so verschaltet, dass sie bei der Bedienung durch Fahrer oder Beifahrer dieselben Bilder anzeigen. Es ist kein Hinweis vorhanden, den Anzeigeeinrichtungen unterschiedlichen Informationsumfang oder Informa-tionsinhalt zuzuordnen. Ein unterschiedlicher Informationsumfang der beiden An-zeigeeinrichtungen mag zwar, wie von der Einsprechenden vorgetragen, erreich-bar sein, wenn der Fahrer den Zündschlüssel des Fahrzeugs abzieht und dann noch eine Anzeigeeinrichtung bei stehendem Fahrzeug, zB für das Radio, Funk-tionen anzeigt. Zu diesem Zeitpunkt nimmt der Fahrer aber nicht mehr – wie in der Aufgabe des Streitpatents gefordert - am Verkehrsgeschehen teil und kann dem-zufolge von diesem nicht abgelenkt werden. Der Fachmann kann daher aus dem - 11 - zuvor genannten Sachverhalt nicht ohne weiteres eine Lösung für seine Aufgabe herleiten. Vielmehr scheint ein solcher Lösungsansatz auf einer rückschauenden Betrachtungsweise zu beruhen. Bereits im Abschnitt zur Neuheit war darauf hin-gewiesen worden, dass das Aufrufen von Funktionen gemäß Fig 4a bis 4c nicht dem erfindungsgemäßen Merkmal entspricht, wonach ein Bedienelement vorhan-den ist, mit welchen die Anzahl der einstellbaren Funktionen veränderbar, also eine Reduzierung oder Erhöhung der Anzahl möglich ist. Somit ist auch für dieses Lösungsmerkmal in der Druckschrift kein Ansatz für den Fachmann zu erkennen. Auch eine Kombination der Merkmale der Gegenstände der Entgegenhaltungen 1 und 6 führt den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, da die beiden Bedien- und Anzeigesysteme jeweils anders konzipiert sind und sich keine naheliegende Verschmelzung ergibt, allenfalls kann das eine System durch das andere ersetzt werden. Das in den VDI Berichten (E3) beschriebene Porsche Informations- und Dia-gnosesystem weist in einem Kombiinstrument des Armaturenbretts neben den üb-lichen Anzeigen, wie Tachometer und Drehzahl, auch drei nebeneinander ange-ordnete Displays I bis III auf. Diese Displays können gemäß S 320 bis 325 parallel verschiedene Funktionen anzeigen, zB Fahrgeschwindigkeit, Durchschnittsver-brauch und Uhrzeit. Diese Funktionen sind aus einem Menü vom Fahrer wahl-weise aufrufbar. Der Fahrer kann innerhalb dieser Anzeigen aber keine Einstel-lungen vornehmen, er kann sie allenfalls rücksetzen. Ebenso ist es nicht möglich, die Anzahl der Funktionen in irgendeiner Weise zu verändern. Insoweit kommt dieser Stand der Technik dem Beanspruchten auch nicht näher als der nach der E6. Der von der Einsprechenden vorgetragene Einwand, mit dem „On Board-Diagnosesystem“ gemäß S 325 ff wären die Funktionen einstellbar, da diese zu-mindest aufrufbar und auch löschbar seien, liegt insofern neben der Sache, da ein Diagnose-System gewöhnlich nicht während der Fahrt vom Fahrer im Fahrzeug - 12 - aufgerufen wird, sondern bei Werkstattbesuchen durch einen Kfz-Monteur. Der Fachmann wird daher dieses Diagnosesystem bei der Suche nach einer Lösung der Aufgabe nach dem Streitpatent nicht berücksichtigen. Der von den Beteiligten im Einspruchsverfahren nicht mehr aufgegriffenen übrige Stand der Technik liegt dem Beanspruchten noch ferner, und ist daher weder für sich, noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale des Patentan-spruchs 1 nahezulegen. Petzold Dr. Fuchs-Wisseman Küstner Bork Bb
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