BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 304/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 197 17 667…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees- 2 -beschlossen:Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:- Patentanspruch 1, erster Teil, gemäß Patentschrift Seite 4/6,- Patentanspruch 1, zweiter Teil, und Patentansprüche 2 bis 11, eingereicht mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011, eingegan-gen am 7. Dezember 2011,- Beschreibung Seite 2/6, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. No-vember 2011, eingegangen am 1. Dezember 2011 und Be-schreibung Seiten 3/6 und 4/6 gemäß Patentschrift,- Zeichnungen Figuren 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. November 2011, eingegangen am 1. Dezember 2011.G r ü n d eI.Gegen das am 18. August 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung„Längsführung für Fahrzeugsitz mit zwei länglichen Schienenund Führungsmitteln“hat dieJ… Company in H…am 18. November 2005 Einspruch erhoben und auf folgende Druckschriften ver-wiesen:- 3 -D1 DE 31 43 431 C2D2 DE 24 51 262 C3D3 DE 39 04 248 A1D4 EP 0 076 041 A1D5 DE 30 30 725 A1D6 EP 0 673 799 A1D7 EP 0 753 425 A1.Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentan-spruchs 1 aufgrund der Druckschrift D1 nicht neu bzw. aufgrund einer zusammen-schauenden Betrachtung der Druckschrift D1 mit entweder der Druckschrift D5oder der Druckschrift D6 oder der Druckschrift D7 als nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhend anzusehen sei.Die Patentinhaberin hat widersprochen. Sie beantragt sinngemäß, das Patent be-schränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:- Patentanspruch 1, erster Teil, gemäß Patentschrift Seite 4/6,- Patentanspruch 1, zweiter Teil, und Patentansprüche 2 bis 11, eingereicht mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011, eingegan-gen am 7. Dezember 2011,- Beschreibung Seite 2/6, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. No-vember 2011, eingegangen am 1. Dezember 2011 und Be-schreibung Seiten 3/6 und 4/6 gemäß Patentschrift,- Zeichnungen Figuren 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. November 2011, eingegangen am 1. Dezember 2011.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:„1. Längsführung für Fahrzeugsitze, insbesondere Kraftfahrzeug-sitze, mit zwei länglichen Schienen (20, 22), nämlich einer Boden-- 4 -schiene (20) und einer Sitzschiene (22), mit einem Längska-nal (32) und mit Führungsmitteln (34) in Form von Wälzkörpern, die zwischen den Schienen angeordnet sind, wobei jede Schie-ne (20, 22) im Profil gesehen a) jeweils ein L-förmigen Bereich,der von zwei L-Schenkeln (24, 26, 28, 30) gebildet ist, welche L-Schenkel (24, 26, 28, 30) im Wesentlichen den Längskanal (32) begrenzen, und b) zwei Endbereiche hat, die jeweils an den L-för-migen Bereich anschließen, die mehrfach gekrümmt verlaufen und an denen die Führungsmittel (34) anliegen und wobei weiterhin je-der Endbereich einer Schiene (20 bzw. 22) unter wechselseitiger Verhakung mit jeweils einem Endbereich der anderen Schiene (22 bzw. 20) einen Umklammerungsbereich bildet, dadurch gekenn-zeichnet, dass in jedem Umklammerungsbereich im Profil gese-hen jeweils zwei Kanäle für Kugeln vorgesehen sind, und dass von den beiden als Kugeln ausgebildeten Führungsmitteln (34) je-des Umklammerungsbereichs die den Profilenden der Schienen-profile näher liegenden Kugeln belastet werden, wenn die Schie-nen im Sinne einer Belastung bei einem Frontalaufprallunfall von-einander getrennt werden.“Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11 und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011, per Fax eingegangen am 7. Juli 2011, ist der Ein-spruch zurückgenommen worden.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.- 5 -Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).1. Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und formgerecht erhoben wor-den sowie ausreichend substantiiert und war somit zulässig.2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig. Sämtliche in den gelten-den Patentansprüchen 1 bis 11 geänderten oder neu aufgenommenen Merkma-le sind in der Streitpatentschrift ihrem Wesen nach offenbart. Die im geltenden Patentanspruch 1 zusammengefassten Patentansprüche 1 und 8 der Streitpa-tentschrift ergeben eine zulässige Beschränkung des Patents. Die beanspruch-ten Merkmale sind sämtlich auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Ein Ver-gleich mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik hat ergeben, dass kein Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs. 1 PatG vorliegt. Die auf den Patentan-spruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand.Das Patent ist somit antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten.Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zu-rückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren be-teiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §§ 59 Abs. 4 PatG).Pontzen Bork Paetzold NeesKo- 6 -
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