BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 305/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 199 56 882…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen so-wie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardtbeschlossen:Das Patent wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 26. Novem-ber 1999 angemeldete Patent mit der Bezeichnung„Verstellbare Klappe in der Verkleidung eines Fahrzeugs“erteilt. Gegen das Patent hat die O… GmbH als Rechtsvorgängerinder W… AG Einspruch erhoben. Die Einsprechende beruft sich auf die vor-veröffentlichten Druckschriften DE 195 38 738 C1 und DE 42 32 147 C1. Sie meint, durch die darin beschriebenen Abdeckklappen käme ein Durchschnittsfach-mann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpa-tents.- 3 -Die Einsprechende beantragt,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent aufrecht zu erhalten.Sie tritt dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Nach ihrer Meinung ist die patentierte Klappe neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.Für die Beurteilung der Patentfähigkeit im Erteilungsverfahren sind noch die DE 36 23 468 C2, DE 195 18 071 A1 und DE 196 50 402 A1 in Betracht gezogen worden.Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:1. Verstellbare Klappe in der Verkleidung eines Fahrzeugs, insbe-sondere Abdeckklappe zum Abdecken der Verdeckkinematik ei-nes zwischen Verdeckstellung und Ablagestellung verstellbaren Fahrzeugverdecks, wobei die Klappe (1) mittels einer Klappenki-nematik (2) zwischen einer Schließstellung, in der die Klappe (1) in der Ebene der Fahrzeugverkleidung liegt, und einer Freigabe-stellung verstellbar ist, und wobei im Seitenbereich der Klappe (1) eine fahrzeugfeste Kulissenbahn (3) für die passive Führung eines ersten, die Klappe (1) mit dem Fahrzeug verbindenden Führungs-hebels (4) vorgesehen ist und im gegenüberliegenden Seitenbe-reich der Klappe ein zweiter, aktiv geführter Führungshebel (5) an-geordnet ist, welcher von einem motorisch angetriebenen Stell-glied (6) beaufschlagt wird, dadurch gekennzeichnet, dass ein Sperrhebel (23) zwischen den beiden Führungshebeln (4 und 5) in - 4 -Schließstellung der Klappe (1) an dem aktiv geführten Führungs-hebel (5) abgestützt ist und die Bewegung des passiv geführten Führungshebels (4) blockiert.Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 14 sind diesem Patentanspruch 1 nachge-ordnet.II.Der Einspruch ist zulässig; in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Maschinenbauingenieur zugrun-de, der bei einem Fahrzeughersteller oder –zulieferer seit mehreren Jahren mit der Konstruktion von beweglichen Fahrzeugdächern und deren Adaption in Fahr-zeugaufbauten beschäftigt ist und über entsprechende Berufserfahrung verfügt.Die unbestritten gewerblich anwendbare, verstellbare Klappe in der Verkleidung eines Fahrzeuges gemäß Patentanspruch 1 ist neu, denn einen Sperrhebel zwi-schen zwei Führungshebeln, der in Schließstellung der Klappe an einem aktiv ge-führten Führungshebel abgestützt ist und dabei die Bewegung eines passiv ge-führten Führungshebels blockiert, zeigt der druckschriftliche Stand der Technik nicht.Eine verstellbare Abdeckklappe 20 für eine oberhalb von seitlichen Verdecklen-kern 9, 10 befindliche Durchlassöffnung 17 in der Bordwand eines Cabriolet-Fahr-zeuges ist gemäß DE 195 38 738 C1 schwenkbar an einem geführten Schlitten 27 befestigt, vgl. insb. die Figuren 7 und 4. Der Schlitten 27 ist beweglich in der Schlittenführungsschiene 25 eines Trägerteils 24 angeordnet. Er wird durch einen Bowdenzug 57 in eine Freigabestellung D (geöffnete Abdeckklappe) und durch eine Zugfeder 82 in eine Abdeckstellung C (geschlossene Abdeckklappe) bewegt, - 5 -vgl. insb. Sp. 6 Z. 21 bis 38 sowie Sp. 7 Z. 33 bis 36. Demnach stellt dieser Schlit-ten 27 einen aktiv geführten Führungshebel für die Klappe 20 im Sinne des Streit-patents dar. Die Freigabe- und die Abdeckstellung sind Endstellungen der Schlit-tenbewegung, in denen der Schlitten 27 durch Verriegelungen 65 bzw. 75 gegen-über der Schlittenführungsschiene 25 gesichert ist, vgl. insb. die Figuren 4, 11 und 12. In Schließstellung der Klappe wirkt lediglich die Verriegelung 65, vgl. insb. Sp. 6 Z. 59 bis 62. Eine Übertragung der Klappenschließstellung auf einen weite-ren Führungshebel, für die erfindungsgemäß ein Sperrhebel vorgesehen ist, findet nicht statt, denn ein anderer Führungshebel als der Schlitten 27 ist in der Verstell-vorrichtung der bekannten Abdeckklappe 20 nicht vorhanden.Eine Abdeckung 1 für eine Durchtrittsöffnung 2 an einem Kraftfahrzeug ist auch aus der DE 42 32 147 C1 bekannt, vgl. insb. Sp. 1 Abs. 1. Diese Abdeckung 1 kommt ohne eigenen Verstellantrieb aus, denn sie wird durch ein Gestängeele-ment 15 des Faltverdeckes mitbewegt, vgl. insb. Sp. 1 Abs. 5 sowie Z. 46 bis 57. Eine Druckfeder 17 bewirkt, dass die Abdeckung 1 in Richtung auf das Gestänge-element 15 vorbelastet ist und an diesem anliegt, vgl. insb. Sp. 3 Z. 32 bis 35. Die Abdeckung ist durch Zapfen oder Rollen 4, 4´, 4´´, 4´´´ beidseitig in einfachen Füh-rungsbahnen 5, 5´, 5´´, 5´´´ geführt, vgl. insb. Sp. 2 Z. 28 bis 40 i. V. m. Fig. 1. Ab-gesehen von einem Anschlag (Anspruch 9) ist eine Blockierung der Abdeckung 1 durch einen Sperrhebel in irgendeiner Klappenstellung in der gesamten Druck-schrift nicht offenbart. Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht vorgetra-gen.Bei der Betätigungsvorrichtung für ein Verdeck und einen Verdeckkastendeckel 3 gemäß der DE 195 18 071 A1 wird die Schließstellung des Verdeckkastende-ckels 3 durch einen separaten mittigen Verschluss 80 blockiert, vgl. insb. Sp. 6 Z. 54 bis 61 i. V. m. den Figuren 14, 15 und 16. Der Verschluss 80 wird von einer eigens dafür vorgesehenen Motor-/Getriebeeinheit 85 betätigt, die von seitlichen Betätigungsvorrichtungen für das Verdeck und den Verdeckkastendeckel unab-hängig ist. Er wird von Mikroschaltern aktiviert, welche die Deckelbewegung sen-- 6 -sieren, vgl. insb. Sp. 7 Z. 7 bis 18. Eine mechanische Bewegungsübertragung von den Betätigungsvorrichtungen des Verdecks oder des Verdeckkastendeckels auf einen anderen Führungshebel, etwa durch einen Sperrhebel wie beim Streitge-genstand, ist nicht offenbart.Der Verdeckkastendeckel 7 für ein Kraftfahrzeug gemäß der DE 196 50 402 A1 wird mithilfe einer jeweils im linken und rechten Seitenbereich angeordneten Scharniereinheit 9 zwischen einer geöffneten und einer geschlossenen Position verstellt. Zur Blockierung des Verdeckkastendeckels 7 in der Schließstellung die-nen Verriegelungsvorrichtungen 19, 19´, die ebenso wie die Scharniereinheiten 9von einer zentralen Antriebsvorrichtung 18 mittels Bowdenzügen 28, 29, 28´, 29´ betätigbar sind, vgl. insb. Sp. 3 Z 49 bis 54 sowie Sp. 4 Z. 5 bis 18 i. V. m. Fig. 3. Deshalb ist im Unterschied zum Streitgegenstand hier ein passiver, lediglich vom Deckel mitgeführter Hebel nicht vorhanden.Gleiches gilt auch bei der Verdecköffnung für das Hardtop-Verdeck eines Kraft-fahrzeuges gemäß der DE 36 23 468 C2, die durch eine in beidseitigen Führungs-schienen 20 heb- und verschiebbare Gleittür 14 verschließbar ist, vgl. insb. Fig. 1. Die seitlichen Gleiteinheiten 22 der Gleittür 14 werden angetrieben durch einen Li-nearantrieb, bestehend aus einem gemeinsamen Elektromotor 111 und einem Ka-bel 112a, vgl. insb. Sp. 9 Z. 33 bis 50 i. V. m. Fig. 13. Durch den Linearantrieb werden beide Gleiteinheiten 22 zentral betätigt, womit eine Blockierung der Gleit-einheiten 22 in der Klappenschließstellung einhergeht. Bei diesem Klappenantrieb ist weder ein passiver Führungshebel noch ein Sperrhebel im streitpatentgemäßen Sinne funktionsnotwendig und deshalb in der Druckschrift auch nicht offenbart.Die streitpatentgemäße Klappe ist durch den am Anmeldetag bekannten Stand der Technik nicht nahegelegt.Die vorangegangene Neuheitsprüfung hat ergeben, dass das kennzeichnende Merkmal der streitpatentgemäßen Klappe im einschlägigen Stand der Technik - 7 -nicht bekannt war. Folglich kann dieses Merkmal sich auch nicht bei einer Zusam-menschau bekannter Klappen einstellen.Zu ihrer gegenteiligen Auffassung gelangt die Einsprechende lediglich unter der Voraussetzung, dass die bei der Klappe gemäß der DE 195 38 738 C1 vorgesehe-ne einzige Führungsschiene 25 mitsamt dem darin geführten, einzigen Führungs-hebel/Schlitten 27 in zwei unabhängige, voneinander beabstandete Führungsvor-richtungen abgeändert würde, wobei nur eine Führungsvorrichtung aktiv angetrie-ben wäre. Diese Argumentation ist offensichtlich vom Wissen um das Streitpatent geprägt und kann den Senat nicht überzeugen. Denn für diese Abänderung ist we-der ein objektiver Anlass erkennbar noch wurde ein solcher von der Einsprechen-den angegeben. Abgesehen davon zeigt der vorstehend erläuterte Stand der Technik verschiedene Klappen mit mehr als einem Führungshebel, die allesamt ohne eine mit dem erfindungsgemäßen Sperrhebel vergleichbare Verriege-lung/Blockierung ihrer Führungsvorrichtungen in der Klappenschließstellung aus-kommen. Insoweit führt ein im Tätigkeitsfeld des Durchschnittsfachmannes liegen-des Aufgreifen einer dieser bekannten Lösungen sicher vom Erfindungsgegen-stand weg.Vor diesem Hintergrund hat der Patentanspruch 1 Bestand und mit ihm die rück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 14.Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen. Denn die Einspre-chende hat mit Schriftsatz vom 2. April 2009 mitgeteilt, dass sie an der anberaum-ten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, was als Rücknahme ihres zuvor gestellten Hilfsantrags auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung - 8 -auszulegen war. Auf den Hilfsantrag der Patentinhaberin war die Durchführung ei-ner mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, weil ihrem Hauptantrag entspre-chend das Patent aufrechterhalten wurde.Pontzen Bork Friehe ReinhardtKo
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