BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 310/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Dezember 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 39 184 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechterhalten: Patentansprüche 1 bis 15, Beschreibung Sp 1 bis 4, jeweils in der mündlichen Verhandlung am 8. 12. 03 einge-reicht, Zeichnung Figuren 1 bis 4 wie erteilt. G r ü n d e I. Die Einsprechende hat gegen das am 28. August 1998 angemeldete Patent 198 39 184 mit der Bezeichnung "Schnellkupplung und Spritzgussform zur Herstellung des äußeren Schlauchstutzens der Schnellkupplung" - 3 - Einspruch eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des angegriffenen Patents nicht patentfähig sei, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zur Begründung verweist sie auf folgende Druckschriften: 1. DE 38 15 168 A1, 2. DE-AS 11 14 027, 3. DE 25 48 254 C3, 4. DE 41 00 161 A1, 5. GB 1 575 136, 6. DE 37 41 250 A1, 7. DE 40 37 306 C1, 8. US 5 273 323, 9. DE 38 13 192 C2, 10. DE 44 29 498 C1, 11. DE 41 29 397 C1, 12. DE 195 43 318 A1 und 13. C. Hornig: "Zweifach-Drehkernwerkzeug für einen Leitungskrümmer", in DE-Z: Kunststoffe 83 (1993) 2, S 97 bis 99. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterla-gen beschränkt aufrechtzuerhalten. Ihrer Meinung nach sind die mit den Patentansprüchen 1 und 15 verteidigten Gegen-stände patentfähig. - 4 - Der Patentanspruch 1 lautet: "Schnellkupplung, mit der zwei im Winkel zueinander verlau-fende Schläuche oder andere medienführende Baugruppen miteinander verbindbar sind, mit zwei ineinander steckbaren Schlauchstutzen, von denen der äußere Schlauchstutzen einen rückwärtigen Schlauchan-schlussabschnitt und einen anschließenden in axialer Rich-tung gekrümmten Abschnitt mit einem anschließenden Ein-steckabschnitt mit einer Einstecköffnung für den inneren Schlauchstutzen aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der gekrümmte Abschnitt eine kreisbogenförmige Form hat und sich von der Einstecköffnung (5) für den inneren Schlauch-stutzen bis zu dem rückwärtigen Schlauchanschlussab-schnitt (2) erstreckt, wobei seine Innenkontur in einer Spritzgussform mittels ei-nes Drehkerns (16, 17) ausgebildet ist, der beim Entformen durch eine mittige Aussparung eines die Innenkontur der Ein-stecköffnung (5) begrenzenden, axial bewegbaren Kern-teils (21) gedreht wird." Dem Patentanspruch 1 schließen sich 13 zumindest mittelbar auf den Patentan-spruch 1 rückbezogene Patentansprüche an. Der nebengeordnete Patentanspruch 15 lautet: "Spritzgussform zur Herstellung des äußeren Schlauchstut-zens einer Schnellkupplung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, - 5 - gekennzeichnet durch ein die Innenkontur des kreisbogenförmigen Übergangsbe-reichs (3) des Schlauchstutzens (1) ausbildendes, entspre-chend kreisbogenförmiges Kernteil (16), das drehbar um den Mittelpunkt des den Kreisbogen enthal-tenden Kreises gehalten und beim Entformen eine mittige Aussparung eines die anschlie-ßende Innenkontur des Schlauchstutzens (1) begrenzenden, axial bewegbaren Kernteils (21) durchgreift. Im Erteilungsverfahren wurde von der Prüfungsstelle noch die DE 36 28 270 A1 als Stand der Technik angeführt. II. Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat er insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des Patents nur in beschränktem Umfang führt. Die mit den geltenden Patentansprüchen 1 und 15 be-anspruchte Schnellkupplung und die Spritzgussform zur Herstellung des äußeren Schlauchstutzens der Schnellkupplung sind patentfähig. 1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der verteidigte Patentanspruch 1 enthält die Merkmale des erteilten Patentan-spruchs 1 und ist beschränkt durch die Streichung des Merkmals "wenigstens" der äußere Schlauchstutzen, durch die die Anordnung eines in axialer Richtung ge-krümmten Abschnitts nur noch für den äußeren Schlauchstutzen vorgesehen ist. Außerdem ist festgelegt, dass "der äußere Schlauchstutzen einen rückwärtigen Schlauchanschlussabschnitt und einen anschließenden ... gekrümmten Abschnitt mit einem anschließenden Einsteckabschnitt aufweist". Dies ergibt sich unmittelbar aus - 6 - Sp 4, Z 10 bis 15 und den Figuren der Streitpatentschrift. Das letzte Merkmal des Pa-tentanspruchs 1, dass der Drehkern "beim Entformen durch eine mittige Aussparung eines die Innenkontur der Einstecköffnung begrenzenden, axial bewegbaren Kern-teils gedreht wird", entspricht dem letzten Merkmal des Patentanspruchs 15 mit der Präzisierung, dass es sich um die Innenkontur der Einstecköffnung handelt. Die Of-fenbarung dieser Präzisierung ergibt sich aus Sp 4, Z 49 bis 55 iVm Fig 1 und 4, die zeigen, dass das weitere Kernteil 21 die Innenkontur der Einstecköffnung 5 bildet. Die Änderung des Merkmals "kreisförmige" in "kreisbogenförmige" Form des ge-krümmten Abschnitts ist eine sprachliche Klarstellung. Die Patentansprüche 2 bis 15 entsprechen abgesehen von redaktionellen Änderun-gen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 15. Die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 15 sind von der Einsprechenden unbestrit-ten auch in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. 2. Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Schnellkupplung und die Spritzguss-form nach Patentanspruch 15 sind neu und gewerblich anwendbar. Dies wird von der Einsprechenden nicht bestritten. Deren beanspruchte Gestaltung wird dem zuständi-gen Fachmann auch nicht durch den von der Einsprechenden angeführten Stand der Technik in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt. Als zuständiger Fach-mann ist nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ein Werkzeugmacher-meister oder Konstrukteur auf dem Gebiet der Herstellung von Formwerkzeugen an-zusehen. 2.1 Patentanspruch 1: Aus der DE 38 15 168 A1 (D1) ist eine Schnellkupplung bekannt, mit der ein Endab-schnitt eines Rohres 4 mit einem Schlauch 1 verbindbar ist (aaO Fig 4 mit Sp 5, Z 57 bis Sp 6, Z 9). Rohr 4 und Schlauch 1 verlaufen in einem Winkel zueinander. Am Endabschnitt des Rohres 4 und am Schlauchende sind jeweils ineinander steckbare - 7 - Schlauchstutzen angeordnet. Der am Schlauchende angeordnete äußere Schlauch-stutzen weist einen rückwärtigen Schlauchanschlussabschnitt zum Anschluss des Schlauches 1, einen anschließenden, in axialer Richtung gekrümmten Abschnitt 5e und einen sich an eine Abstufung 14 anschließenden Einsteckabschnitt mit einer Ein-stecköffnung für das innere Rohrende auf. Zur Form der Krümmung des Abschnit-tes 5e ist dieser Druckschrift keine Angabe zu entnehmen. Außerdem ist zwischen dem gekrümmten Abschnitt und der Abstufung 14, die die Einstecköffnung begrenzt, ein gerader Stutzenabschnitt vorgesehen. Demgegenüber unterscheidet sich die Schnellkupplung nach Patentanspruch 1 durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1. Eine Berücksichtigung des Zeitschriftenartikels von C. Hornig (D13) kann den Fach-mann nicht zum beanspruchten Gegenstand führen. Diese Druckschrift zeigt die Her-stellung eines Schlauchstutzen durch zwei Kerne, wobei ein Kern als Drehkern aus-gebildet ist und die Innenkontur eines kreisbogenförmigen Stutzenabschnittes ausbil-det, der vom Stutzenende bis zum Schlauchanschlussabschnitt reicht, und mit dem anderen Kern die gerade Innenkontur des Schlauchanschlussabschnittes gebildet wird. Beim Entformen wird der Drehkern nach vorne aus dem Stutzen gedreht, wo-hingegen der zweite Kern nach hinten axial aus den Schlauchanschlussabschnitt ge-zogen wird. Eine unmittelbare Übertragung der hier gegebenen Lehre auf den aus der DE 38 15 168 A1 bekannten Schlauchstutzens ist nicht möglich, da der dort in Fig 4 gezeigte Schlauchstutzen einen geraden Abschnitt zwischen der Einstecköff-nung und dem gekrümmten Abschnitt 5e aufweist, der eine Gestaltung der Innenkon-tur durch einen Drehkern nicht zulässt. Selbst wenn der Fachmann durch den Zeit-schriftenartikel von C. Hornig dazu angeregt würde, auf diesen axialen Abschnitt zu verzichten und den kreisbogenförmigen Abschnitt direkt an der Einstecköffnung be-ginnen zu lassen, ist er noch nicht beim verteidigten Gegenstand. Denn mit dem Drehkern nach dem Zeitschriftenartikel ist eine Ausformung einer Einstecköffnung nicht möglich, da der Drehkern in einer Platte endet, mit der der Stutzen axial be-grenzt ist (Fig 7 der D 13). - 8 - Hier hilft auch das Fachwissen des zuständigen Fachmanns nicht weiter. Denn ein sich an den kreisbogenförmigen Abschnitt anschließender erweiterter Abschnitt, der die Innenkontur der Einstecköffnung bilden könnte, lässt sich aus kinematischen Gründen nicht mit einem Drehkern herstellen. Die Einstecköffnung weist nämlich kei-ne kreisbogenförmige, sondern eine gerade Innenkontur auf. Erst durch das Merkmal des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatentes, dass der Drehkern durch eine mittige Aussparung eines die Innenkontur der Einstecköffnung begrenzenden, axial bewegbaren Kernteils gedreht wird, ist ein sich an den kreisbogenförmigen Abschnitt des Stutzens anschließender gerader Einsteckabschnitt herstellbar. Die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffenen weiteren Druckschriften und die im Erteilungsverfahren genannte Schrift führen eben-falls nicht weiter. Eine Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass sie weiter vom Beanspruchten entfernt sind als der vorstehend abgehandelte Stand der Tech-nik, da keine eine Schnellkupplung mit im Winkel zueinander verlaufenden Schläu-chen, deren Innenkontur in einer Spritzgussform mittels eines Drehkerns ausgebildet ist, und keine einen Drehkern, der ein axial bewegbares Kernteil durchgreift, zeigt. Die Patentansprüche 2 bis 14 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Schnell-kupplung nach Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind. Sie haben daher mit dem Patentanspruch 1 Bestand. 2.2 Patentanspruch 15: Der Patentanspruch 15 betrifft eine Spritzgussform zur Herstellung des äußeren Schlauchstutzens einer Schnellkupplung nach einem der Ansprüche 1 bis 14. Mit der Spritzgussform nach Patentanspruch 15 erfolgt die Herstellung des äußeren Schlauchstutzens einer Schnellkupplung nach einem der Ansprüche 1 bis 14. Dabei bildet ein kreisbogenförmiger Drehkern die Innenkontur des Übergangsbereiches von der Einstecköffnung bis zum Schlauchanschlussabschnitt und ein axial bewegbares - 9 - Kernteil die Innenkontur der Einstecköffnung. Die Spritzgussform ist dabei so gestal-tet, dass der Drehkern eine mittige Aussparung des axial bewegbaren Kernteils durchgreift. Wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung einräumte, zeigt keine der von ihr angeführten Druckschriften eine derartige Anordnung von zwei Formteilen, so dass auch der Patentanspruch 15 Bestand hat. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Bülskämper Ko
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