BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 314/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. April 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 17 570 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2008 unter Vorsitz des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper sowie unter Mitwirkung der Richterin Friehe sowie der Rich-ter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst beschlossen: Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. G r ü n d e I. Die Einsprechende hat gegen das am 16. April 2003 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Antriebsvorrichtung eines Aggregates einer Druckmaschine" Einspruch eingelegt. Die Patentinhaberin hat gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt am 28. April 2008 schriftlich auf das angegriffene Patent verzichtet und am selben Tag gegenüber dem erkennenden Senat erklärt, dass auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Patent für die Vergangenheit gegen die Einsprechende ver-zichtet werde. - 3 - II. Nachdem die Patentinhaberin wirksam (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) auf das Patent so-wie auf Ansprüche aus dem Patent gegen die Einsprechende für die Vergangen-heit verzichtet hat, hat sich das Einspruchsverfahren erledigt. Bülskämper Friehe Reinhardt Dr. Höchst Ko
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