BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 319/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 10 2004 020 065…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen - 2 -sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dipl.-Ing. Univ. Neesbeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI.Gegen das am 24. April 2004 angemeldete und am 22. September 2005 veröffent-lichte Patent mit der Bezeichnung"Rohrverbindung"ist von der M… GmbH in R… am21. Dezember 2005 Einspruch erhoben worden mit der Begründung, dass der Ge-genstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Zum Stand der Technik ist u. a. die Druckschrift D1 DE 697 11 863 T2 genannt worden.Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 ist der Einspruch zurückgenommen worden.Auf die Ladung des Senats vom 7. September 2011 zur mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2011 haben die Patentinhaberinnen mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 erklärt, dass sie ihren Antrag auf Anberaumung einer mündli-chen Verhandlung zurück ziehen.- 3 -Zum anberaumten Verhandlungstermin sind die Patentinhaberinnen nicht erschie-nen.Die Patentinhaberinnen beantragen mit Schriftsätzen vom 19. September 2006 und 23. März 2007 sinngemäßdas Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprü-chen 1 bis 17, eingereicht mit Schriftsatz vom 19. September 2006, eingegangen am 20. September 2006 (Hauptantrag),hilfsweise,das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprü-chen 1 bis 17, eingereicht mit Schriftsatz vom 23. März 2007, ein-gegangen am 26. März 2007.Nach Auffassung der Patentinhaberinnen sind die Gegenstände der unabhängi-gen Patentansprüche 1 und 13 nach Haupt- und Hilfsantrag patentfähig. Darüber hinaus seien die Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag zulässig, da weder eine unzulässige Erweiterung noch eine Schutzbereichserweiterung vorliege.Die Patentansprüche 1 bis 12 und der nebengeordnete Patentanspruch 13 nach Hauptantrag haben folgenden Wortlaut:"1. Rohrschirm mit einer Mehrzahl sich am Profilumfang eines Tunnels in Längsrichtung des Abbaus erstreckenden Bohrun-gen, in die jeweils eine Mehrzahl von miteinander zu verbin-denden Rohrelementen (1, 2) eingezogen sind, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Rohrenden (3, 4) der Rohrelemen-te (1, 2) als Muffenenden (3) und in die Muffenenden (3) ein-greifende Spitzenden (4) ausgebildet sind, wobei die Rohrele-- 4 -mente (1, 2) durch eine radial nach innen gerichtete zumindest bereichsweise Verpressung des Muffenendes (3) in dafür vor-gesehene Vertiefungen (11, 12) des Spitzendes (4) form-schlüssig, zugfest miteinander verbunden sind.2. Rohrschirm nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontaktflächen (9, 10) der Spitzenden (4) und der Muffenenden (3) konisch ausgebildet sind mit einem Konus-winkel in einem Bereich von 0,1° bis 3°, insbesondere in ei-nem Bereich von 0,3° bis 1,0°.3. Rohrschirm nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, dass die Rohrenden (3, 4) eine Länge (L) haben, die in ei-nem Bereich von 60 % bis 100 % des Außendurchmes-sers (AD) der Rohrelemente (1, 2) liegt.4. Rohrschirm nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Spitzenden (4) an ihrem Außenum-fang als Vertiefung wenigstens eine umlaufende Nut (11, 12) aufweisen.5. Rohrschirm nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass als Vertiefung mehrere Nuten (11, 12) an einem Spitzen-de (4) vorgesehen sind, wobei die Nuten (11, 12) über die Länge (L) eines Spitzendes (4) gleichmäßig verteilt sind.6. Rohrschirm nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeich-net, dass eine erste Nut (11) in einem Abstand (A1) von der Stirnseite (5) des Spitzendes (4) angeordnet ist, der zwischen 20 % bis 40 % der Länge (L) des Spitzendes (4) liegt und ins-besondere 30 % beträgt.- 5 -7. Rohrschirm nach einem der Ansprüche 4 bis 6, dadurch ge-kennzeichnet, dass eine Nut (12) in einem Abstand (A2) von der Stirnseite (5) des Spitzendes (4) zwischen 70 % bis 90 %, insbesondere in einem Abstand von 80 %, der Länge (L) des Spitzendes (4) angeordnet ist.8. Rohrschirm nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Nuttiefe 30 % bis 80 %, insbesondere 50 %, der mittleren Wandstärke (WS) des Spitzendes (4) be-trägt.9. Rohrschirm nach einem der Ansprüche 4 bis 8, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Nutgrund (13, 14) der Nuten (11, 12) gerundet ist.10. Rohrschirm nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Rundungsradius des Nutgrunds (13, 14) 5 mm bis 10 mm, insbesondere 6 mm beträgt.11. Rohrschirm nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Werkstoff des Muffenendes (3) zu-mindest auf einem Umfangsteilbereich formschlüssig in die Nuten (11, 12) des Spitzendes (4) gepresst ist.12. Rohrschirm nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Rohrenden (3, 4) in ihrer Länge (L) durch einen Ringkragen (6, 8) begrenzt sind.- 6 -13. Hüllrohrverbindungsvorrichtung zur Herstellung einer Rohrver-bindung eines Hüllrohrs gemäß den Merkmalen der Patentan-sprüche 1 bis 12, umfassenda) Mittel zur gegenseitigen Lageorientierung der Rohren-den (3, 4) in einer Verbindungsposition;b) Mittel (17) zum radialen nach innen gerichteten zumin-dest bereichsweisen Verpressen des Werkstoffs des Muffenendes (3) in Vertiefungen (11, 12) des Spitzen-des (4) zur Herstellung einer formschlüssigen, zugfes-ten Verbindung."Dem Patentanspruch 13 schließen sich Patentansprüche 14 bis 17 als dessen Un-teransprüche an. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:"1. Rohrverbindung eines Hüllrohrs eines Rohrschirms, wobei derRohrschirm aus einer Mehrzahl sich am Profilumfang in Längsrichtung des Abbaus eines Tunnels erstreckenden Boh-rungen, die durch Schlag- oder Drehschlagbohren hergestellt werden, besteht, wobei in den Bohrungen jeweils eine Mehr-zahl von miteinander verbundenen Rohrelementen (1, 2) ein-gezogen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohren-den (3, 4) der Rohrelemente (1, 2) als Muffenenden (3) und in die Muffenenden (3) eingreifende Spitzenden (4) ausgebildet sind, wobei die Rohrelemente (1, 2) durch eine radial nach in-nen gerichtete zumindest bereichsweise Verpressung des Muffenendes (3) in dafür vorgesehene Vertiefungen (11, 12) des Spitzendes (4) formschlüssig, zugfest miteinander verbun-den sind."- 7 -Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 12 nach Hilfsantrag betreffen anstelle ei-nes Rohrschirms (Hauptantrag) die Rohrverbindung nach dem hier vorliegenden Patentanspruch 1 und kennzeichnen im Übrigen dieselben Ausgestaltungsmerk-male wie die entsprechenden Patentansprüche des Hauptantrages.Der nebengeordnete Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag hat folgenden Wort-laut:"13. Hüllrohrverbindungsvorrichtung zur Herstellung einer Rohr-verbindung eines Hüllrohrs gemäß den Merkmalen der Pa-tentansprüche 1 bis 12, umfassenda) Mittel zur gegenseitigen Lageorientierung der Rohr-enden (3, 4) in einer Verbindungsposition;b) Mittel (17) zum radialen nach innen gerichteten zu-mindest bereichsweisen Verpressen des Werkstoffs des Muffenendes (3) in Vertiefungen (11, 12) des Spitzendes (4) zur Herstellung einer formschlüssi-gen, zugfesten Verbindung."Dem Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag schließen sich Patentansprüche 14 bis 17 als dessen Unteransprüche an. Wegen ihres Wortlauts und zu weiteren Einzel-heiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begrün-det.- 8 -2. Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und formgerecht erhoben wor-den sowie ausreichend substantiiert und somit zulässig. In der Sache hat der Ein-spruch Erfolg, da er zu einem Widerruf des Patents führt.3. Das Streitpatent betrifft eine Rohrverbindung eines Hüllrohrs eines im Tunnel-bau zur Anwendung kommenden Rohrschirms sowie eine Hüllrohrverbindungsvor-richtung zur Herstellung einer solchen Rohrverbindung.Beim Vortrieb eines Tunnels oder dgl., insbesondere in bruchgefährdeten Berei-chen bzw. brüchigem Gestein, ist es bekannt, vor dem Ausbruch des Materials be-stehendes, einbruchgefährdetes Material zu sichern. Hierbei werden Rohrschirme im Bereich der Ortsbrust in einen nachfolgenden Abschnitt des Tunnels am Profil-umfang der Ortsbrust vorgetrieben bzw. ausgebildet, wobei hierfür schräg zur Längsrichtung des Tunnels nach außen geneigt eine Vielzahl von Bohrungen in das umgebende Gestein bzw. Material eingebracht wird. Nach einem derartigen Einbringen eines Rohrschirms wird in weiterer Folge der Abbau unterhalb des Rohrschirms weitergeführt, wobei davon auszugehen ist, dass im Wesentlichen sämtliches Material unterhalb der einzelnen Elemente des Rohrschirms heraus-bricht. Für einen endgültigen Ausbau des Tunnels bzw. der Strecke werden in wei-terer Folge entweder bogenförmige Ausbauelemente eingebracht und/oder es wird zumindest ein Auskleiden mit einer aushärtenden Masse, beispielsweise Spritzbe-ton, vorgenommen (siehe die in Abs. 2 der Streitpatentschrift (SPS) genannte DE 200 09 667 U1: S. 1 Z. 26 bis S. 2 Z. 7 i. V. m. der nachfolgend wiedergegebe-nen Figur 1 der DE 200 09 667 U1, ergänzt um die Bezeichnungen).- 9 -Gemäß Abs. 4 der SPS ist es bekannt, die einzelnen Rohrelemente der Hüllrohre durch eine Gewindepaarung miteinander zu verbinden. Die Herstellung des Innen-und Außengewindes sowie das Verbinden der Rohrenden vor Ort sei relativ auf-wändig und damit kostenintensiv. Bei Hüllrohren, die primär auf Zug beansprucht würden, stehe ein derart hoher fertigungstechnischer Aufwand zur Herstellung ei-ner Rohrverbindung in einem ungünstigen Verhältnis zur eigentlichen Funktion des Hüllrohrs.Hiervon ausgehend ist es Aufgabe der Erfindung, eine Rohrverbindung eines Hüll-rohrs, das beim Schlag- oder Drehschlagbohren von Bohrungen eines Rohr-schirms beim Vortriebs eines Tunnels verwendet wird, aufzuzeigen, die einfach und kostengünstig herstellbar ist, sowie eine Vorrichtung zur Herstellung einer Rohrverbindung anzugeben (siehe Abs. 5 der SPS).Diese Aufgabe soll gemäß Hauptantrag mit dem Rohrschirm nach Patentan-spruch 1 sowie mit der Hüllrohrverbindungsvorrichtung nach Patentanspruch 13 und gemäß Hilfsantrag mit der Rohrverbindung nach Patentanspruch 1 und der Hüllrohrverbindungsvorrichtung nach Patentanspruch 13 gelöst werden.- 10 -4. Zum HauptantragDie Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche des Hauptantrags kann dahinste-hen, denn die Hüllrohrverbindungsvorrichtung zur Herstellung einer Rohrverbin-dung gemäß den Merkmalen nach Patentanspruch 13 ist nicht neu.Aus der D1 (siehe nachfolgend wiedergegebene Figuren 5 und 6 mit Erläuterun-gen i. V. m. S. 5 Z. 18 bis S. 6 Z. 9) ist eine Rohrverbindungsvorrichtung bekannt zur Herstellung einer Rohrverbindung zweier Rohre 1, 2.Der Verbindungskörper 1 ist erkennbar rohrförmig ausgebildet, um Flüssigkeiten zu leiten (S. 1 Z. 14, S. 5 Z. 23 bis 24).Die bekannte Vorrichtung umfasst:a) Mittel 14, 15 zur gegenseitigen Lageorientierung der Rohrenden in einer Verbin-dungsposition.- 11 -Gemäß Figur 6 wird die Lehre 14 über den Verbindungskörper 1 und das darauf angebrachte Rohr 2 aufgeschoben und mittels der Sicherungsschraube 15 in einer definierten Position auf dem Verbindungskörper 1 gehalten, um die Wandung des Rohrs 2 mit Hilfe der Einsenkschrauben 13 in die vorgeformten Vertiefungen 12 am Zapfenabschnitt des Verbindungskörpers 1 zu drücken. Der Zapfenabschnitt entspricht dem streitpatentgemäßen Spitzende. Die Feinpassung der Lehre 14 er-möglicht dabei eine exakte koaxiale Ausrichtung der beiden Rohrteile 1, 2. Da-durch, dass das Rohrende des Rohrs 2 bis zum Bund des Zapfenabschnitts des rohrförmigen Verbindungskörpers 1 aufgeschoben wird, ist auch eine axiale Aus-richtung des Rohrs 2 zum Verbindungskörper 1 und der daran befestigten Lehre gegeben (S. 6 Z. 1 bis 9).b) Mittel 13 zum radialen nach innen gerichteten, zumindest bereichsweisen Ver-pressen des Werkstoffs des Muffenendes (Ende des Rohres 2) in Vertiefungen 12 des Spitzendes (das Ende des rohrförmigen Verbindungskörpers 1 ist als Zapfen-abschnitt (= Spitzende) ausgebildet) zur Herstellung einer formschlüssigen, zug-festen Verbindung.Die Einsenkschrauben 13 bewirken eine radiale Verformung der Rohrwandung in die am Zapfenabschnitt des rohrförmigen Verbindungskörpers 1 angebrachten Vertiefungen 12 (S. 5 Z. 28 bis 32, Z. 36 bis S. 6 Z. 1, S. 6 Z. 7 bis 9). Die ge-schaffene Verbindung ist dadurch sowohl formschlüssig als auch zugfest.Die beiden Rohrteile 1, 2, die mit der bekannten Verbindungsvorrichtung verbun-den wurden, können bei einer aus der D1 bekannten Verwendung als Hang-off in ein Bohrloch eingebracht werden (S. 2 Z. 7 bis 17). Das verbundene Rohr ist somit auch ein Hüllrohr für das Bohrloch, die Rohrverbindungsvorrichtung nach der D1somit eine Hüllrohrverbindungsvorrichtung. Unabhängig davon könnte jedoch auch eine neue Verwendung für ein Hüllrohr im Sinne des Streitpatents die Neu-heit der Vorrichtung nach Patentanspruch 13 entgegen der Auffassung der Patent-inhaberinnen nicht begründen, denn die Angabe einer neuen Funktion verleiht ei-- 12 -nem bekannten Erzeugnis keine Neuheit (vgl. BGH, GRUR 1984, S. 644 bis 645 - Schichtträger: Orientierungssatz, Abs. 14 bis 16; Schulte PatG, 8. Aufl., § 1 Rn. 219).Der nebengeordnete Patentanspruch 13 ist zwar auf die Patentansprüche 1 bis 12 rückbezogen. Diese enthalten jedoch keine gegenständlichen Merkmale, die die Hüllrohrverbindungsvorrichtung weiter ausbilden könnten:Die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale betreffen die Ausgestaltung des Rohr-schirms (Oberbegriff), der Rohrenden und schließlich die Verpressung der Rohr-enden. Die letztgenannte Merkmalsgruppe ist bereits inhaltsgleich im Anspruch 13 enthalten und ist, wie oben erläutert, bereits aus der D1 bekannt.Die Ansprüche 2 bis 10 und 12 betreffen die Ausgestaltung der Rohrenden.Im Anspruch 11 ist angegeben, dass der Werkstoff des Muffenendes zumindest auf einem Umfangsteilbereich formschlüssig in die Nuten des Spitzendes gepresst ist. Auch dies beschreibt lediglich die Rohrverbindung und ist nicht geeignet die Verbindungsvorrichtung weiter auszugestalten. Zudem ist diese Art der Verbin-dung mit der bekannten Verbindungsvorrichtung nach der D1 realisierbar. Denn sie ist dazu geeignet, mittels der Einsenkschrauben das Rohrmaterial nicht nur in eine kalottenförmige, sondern in beliebig geformte Vertiefungen, somit auch in Nu-ten, zu drücken. Damit liegt auch hier nur die Angabe eines neuen Zwecks oder einer neuen Wirkung oder Funktion vor, die dem Erzeugnis selbst, wenn dieses bekannt ist, keine Neuheit verleiht (vgl. BGH, GRUR 1984, S. 644 bis 645 - Schichtträger: Orientierungssatz, Abs. 14 bis 16; Schulte PatG, 8. Aufl., § 1 Rn. 219).Damit werden sämtliche gegenständlichen Merkmale der Hüllrohrverbindungsvor-richtung nach Patentanspruch 13 gemäß Hauptantrag durch die D1 vorwegge-nommen.- 13 -Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.5. Zum HilfsantragDie Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche des Hilfsantrags kann wieder da-hinstehen, denn der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 13 ist nicht neu.Der nebengeordnete Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag ist wortgleich mit dem Patentanspruch 13 nach Hauptantrag.Die Patentansprüche 1 bis 12, auf die Patentanspruch 13 auch rückbezogen ist, enthalten keine Merkmale, die die Hüllrohrverbindungsvorrichtung gegenständlich weiter ausbilden:Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lediglich dadurch, dass an Stelle des Rohrschirms die Rohrver-bindung eines Hüllrohres eines Rohrschirms unter Schutz gestellt werden soll. Die kennzeichnenden Teile der Unteransprüche 2 bis 12 entsprechen denen des Hauptantrags. Daher gelten die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag auch zum Hilfsantrag.Damit werden sämtliche gegenständlichen Merkmale der Hüllrohrverbindungsvor-richtung nach Patentanspruch 13 gemäß Hilfsantrag durch die D1 vorweggenom-men.Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 13 nach Hilfsantrag ist daher nicht patentfähig.- 14 -6. Da über ein Patent nach § 61 PatG nur als Ganzes entschieden werden kann (vgl. BGH, GRUR 1997, S. 120 bis 122 - Elektrisches Speicherheizgerät; Schulte PatG, 8. Aufl., Einl. Rn. 168) und ein Patent nicht aufrechterhalten werden kann mit einem Anspruchssatz, der auch nur einen nicht bestandsfähigen Patentan-spruch enthält, war bei vorliegender Sachlage das Patent zu widerrufen.Pontzen Paetzold Reinhardt NeesPü
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