BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 320/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 56 703 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Reinhardt BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I. Gegen das am 15. November 2000 angemeldete und am 21. November 2002 ver-öffentlichte Patent 100 56 703 ist am 19. Februar 2003 und am 21. Februar 2003 Einspruch erhoben worden. Die beiden Einsprüche wurden am 09. Mai 2005 zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Ein-spruchsbegründung und im Übrigen auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme der beiden zulässigen und ein-zigen Einsprüche nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechenden fortzuset-zen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG). - 3 - Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden. Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsver-fahren vor dem Patentgericht entsprechend. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bülskämper Reinhardt WA
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