BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 324/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 195 26 666 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I. Gegen das am 21. Juli 1995 angemeldete und am 16. Mai 2002 veröffentlichte Patent 195 26 666 ist am 16. August 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde am 8. August 2003 zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Ein-spruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet. Am Einspruchsverfahren sind nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberinnen beteiligt. Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzuset-zen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG). - 3 - Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, daß das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem sinngemäßen Antrag der Patentinhaberinnen auf Aufrechterhaltung des Pa-tents stattgegeben werden. Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfah-ren vor dem Patentgericht entsprechend. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Na
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