BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 324/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 199 43 289…- 2 -…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, Paetzold und Dipl.-Ing. Reinhardtbeschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Gegen das Patent 199 43 289 mit der Bezeichnung "Rohling eines Elastometer-schlauches", dessen Erteilung am 14. Oktober 2004 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 14. Januar 2005 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2010 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deut-schen Patent- und Markenamt sinngemäß den Verzicht auf das Patent erklärt und darauf hingewiesen, dass Rechte für die Vergangenheit aus dem Patent nicht gel-tend gemacht würden. Dies hat sie dem Senat mit Schriftsatz vom gleichen Tage mitgeteilt. Der Schriftsatz ist der Einsprechenden gleichzeitig mit der Terminsnach-richt des Senats vom 25. Mai 2010 über die Aufhebung des bereits anberaumten Verhandlungstermins am 28. Mai 2010 zugegangen.Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt.- 3 -II.Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rück-wirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemein-heit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Pa-tent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ein-spruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.Vorliegend ist das Patent infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erlo-schen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsver-fahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch un-zulässig geworden ist.Pontzen Bülskämper Paetzold ReinhardtPü
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