BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 324/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am18. April 2011… B E S C H L U S SIn der Einspruchsachebetreffend das Patent 199 26 553…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündlichen Verhandlungen vom 7. Februar 2011 und vom 18. April 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, von Zglinitzki und Dipl.-Ing. Reinhardtbeschlossen:1. Auf den Einspruch wird das Patent DE 199 26 553 widerrufen.2. Kosten werden nicht auferlegt.G r ü n d eI.Gegen das am 11. Juni 1999 angemeldete und am 22. September 2005 veröffent-lichte Patent mit der Bezeichnung"Windparkbetrieb"ist von der R… AG schriftlich mit Begründung Einspruch erhobenworden.Die erste mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2011 wurde vertagt, weil der Pa-tentinhaber während der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche und Hilfsanträge mit Merkmalen aus der Beschreibung vorgelegt hat, die Einsprechen-- 3 -de sich außer Stande erklärt hat, dazu unmittelbar Stellung zu nehmen, und Gele-genheit zu weiteren Recherchen verlangt hat.In der Fortsetzung der Verhandlung am 18. April 2011 verteidigt der Patentinhaber sein Patent in beschränkter Fassung mit Hauptantrag und fünf Hilfsanträgen.Die Einsprechende sieht in den nunmehr geltenden Patentansprüchen unzulässi-ge Erweiterungen gegenüber der Offenbarung der Anmeldeunterlagen und der Streitpatentschrift. Zudem seien die Gegenstände zumindest eines Teils dieser Ansprüche nicht ausführbar (Lehre nicht deutlich und unvollständig). Schließlich mangele es den Verfahren nach den Hauptansprüchen sämtlicher Anträge an der Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik.Hierzu verweist sie u. a. auf folgende Dokumente:- Zeitschrift "Windpower Monthly" April 1997 Seite 42 (D9), nachfolgend be-zeichnet mit "Windpower Monthly",- Steinbuch, M. u. a. "Optimal Control of Wind Power Plants", in Journal of Wind Engineering and Industrial Aerodynamics, 27 (1988), Seiten 237 bis 246 (D17), nachfolgend bezeichnet mit "Optimal Control",- Hau, E. "Windkraftanlagen", 2. Auflage 1996, Seiten 313 bis 341 (D18), nachfolgend bezeichnet mit "Windkraftanlagen".Die Einsprechende stellt den Antrag,das angegriffene Patent zu widerrufen und dem Patentinhaber die Kosten der zweiten mündlichen Verhandlung aufzuerlegen.- 4 -Der Patentinhaber stellt den Antrag,das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hauptantrag vom 7. Februar 2011,hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1 vom 18. April 2011 übereinstimmend mit dem Hilfs-antrag 2 vom 21. März 2011,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsan-trag 2 vom 18. April 2011 übereinstimmend mit dem Hilfsantrag 1 vom 7. Februar 2011,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsan-trag 3 vom 21. März 2011,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsan-trag 4 vom 21. März 2011,ferner hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsan-trag 5 vom 21. März 2011sowie der Beschreibung gemäß Patentschrift in der geänderten Fassung vom 7. Februar 2011 und den Zeichnungen gemäß Pa-tentschrift beschränkt aufrecht zu erhaltenund den Kostenantrag zurückzuweisen.Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:"1. Verfahren zum Betrieb eines Windparks mit einer Vielzahl von Windenergieanlagen, die in einem unterschiedlichen Abstand zu einem vorbestimmten Immissionspunkt angeordnet sind, wobei in Abhängigkeit der Windrichtung und der Windstärke und der Uhr-zeit die (Maximal-)Drehzahl der Windenergieanlagen derart ge-steuert wird, dass an dem Immissionspunkt ein vorbestimmter Schallpegel nicht überschritten wird,- 5 -dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerung so erfolgt, dass die Drehzahl der Windenergieanlagen, die vom Immissionspunkt am weitesten entfernt liegen, größer ist als die Drehzahl der Anlagen, die dem Immissionspunkt am nächsten liegen und/oder dass die erzeugte Leistung der Windenergieanlagen, die vom Immissions-punkt am weitesten entfernt liegen, größer ist als die Leistung der Windenergieanlagen, die dem Immissionspunkt am nächsten lie-gen."Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 5 sowie der auf einen Windpark gerichtete, ebenfalls rückbezogene Patentan-spruch 6 an.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergänzt Patentanspruch 1 nach Hauptantrag um folgende Merkmalskombination:"wobei die Windenergieanlagen drehzahlvariable Windenergiean-lagen sind und die zu steuernde Anlage in einer anderen Dreh-zahl-Leistungskennlinie betrieben wird."Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 4 sowie der auf einen Windpark gerichtete, ebenfalls rückbezogene Patentan-spruch 5 an.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Abweichungen gegenüber Patentan-spruch 1 nach dem Hauptantrag durchgestrichen bzw. unterstrichen):"1. Verfahren zum Betrieb eines Windparks mit einer Vielzahl von Windenergieanlagen, die in einem unterschiedlichen Abstand zu einem vorbestimmten Immissionspunkt angeordnet sind, wobei in Abhängigkeit der Windrichtung und der Windstärke und der Uhr-- 6 -zeit die (Maximal-)Drehzahl der Windenergieanlagen derart ge-steuert eingestellt wird, dass an dem Immissionspunkt ein vorbe-stimmter Schallpegel nicht überschritten wird,wobei die Windenergieanlagen drehzahlvariable Windenergieanla-gen sind und wobei der Windpark mit den Windenergieanla-gen (1-9) mittels einer Datenverarbeitungseinrichtung (11) gesteu-ert wird, wobei mittels der Datenverarbeitungseinrichtung die ge-samte Steuerung aller Windenergieanlagen (1-9) des Wind-parks (10) oder eines Teils hiervon erfolgt und die Datenverarbei-tungseinrichtung je nach Ermittlung der Daten für Uhrzeit, Wind-richtung und Windgeschwindigkeit am Immissionspunkt (A) die Windenergieanlagen (1-9) so einstellt, dass die Drehzahl wenigs-tens einer der Windenergieanlagen (3, 6, 9) verringert wird, da-durch gekennzeichnet, dass wobei die Steuerung so erfolgt, dass die Drehzahl der Windenergieanlagen, die vom Immissionspunkt am weitesten entfernt liegen, größer ist als die Drehzahl der Anla-gen, die dem Immissionspunkt am nächsten liegen und/oder dass die erzeugte Leistung der Windenergieanlagen, die vom Immis-sionspunkt am weitesten entfernt liegen, größer ist als die Leis-tung der Windenergieanlagen, die dem Immissionspunkt am nächsten liegen."Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen der Patentanspruch 2 so-wie der auf einen Windpark gerichtete, ebenfalls rückbezogene Patentanspruch 3 an.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet (Abweichungen gegenüber Patentan-spruch 1 nach dem Hauptantrag durchgestrichen bzw. unterstrichen):"1. Verfahren zum Betrieb eines Windparks mit einer Vielzahl von Windenergieanlagen, die in einem unterschiedlichen Abstand zu - 7 -einem vorbestimmten Immissionspunkt angeordnet sind, wobei in Abhängigkeit der Windrichtung und der Windstärke und der Uhr-zeit die (Maximal-)Drehzahl der Windenergieanlagen derart ge-steuert eingestellt wird, dass an dem Immissionspunkt ein vorbe-stimmter Schallpegel nicht überschritten wird,wobei die Windenergieanlagen mittels einer Drehzahl-Leistungs-kennlinie betrieben werden und wobei der Windpark mit den Wind-energieanlagen (1-9) mittels einer Datenverarbeitungseinrich-tung (11) gesteuert wird, wobei mittels der Datenverarbeitungsein-richtung die gesamte Steuerung aller Windenergieanlagen (1-9) des Windparks (10) oder eines Teils hiervon erfolgt und die Daten-verarbeitungseinrichtung je nach Ermittlung der Daten für Uhrzeit, Windrichtung und Windgeschwindigkeit am Immissionspunkt (A) die Windenergieanlagen (1-9) so einstellt, dass die zu steuernde Anlage in einer anderen Drehzahl-Leistungskennlinie betrieben wird, dadurch gekennzeichnet, dass wobei die Steuerung so er-folgt, dass die Drehzahl der Windenergieanlagen, die vom Immis-sionspunkt am weitesten entfernt liegen, größer ist als die Dreh-zahl der Anlagen, die dem Immissionspunkt am nächsten liegen und/oder dass die erzeugte Leistung der Windenergieanlagen, die vom Immissionspunkt am weitesten entfernt liegen, größer ist als die Leistung der Windenergieanlagen, die dem Immissionspunkt am nächsten liegen."Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen der Patentanspruch 2 so-wie der auf einen Windpark gerichtete, ebenfalls rückbezogene Patentanspruch 3 an.- 8 -Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ergänzt Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 um folgendes Merkmal:"wobei bei einer Verringerung der Drehzahl einzelner Windener-gieanlagen die Gesamtleistung des Windparks nicht oder nur geringfügig, beispielsweise bis zu 25% reduziert wird."Diesem Patentanspruch 1 schließt sich rückbezogen der auf einen Windpark ge-richtete Patentanspruch 2 an.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet (Abweichungen gegenüber Patentan-spruch 1 nach dem Hauptantrag durchgestrichen bzw. unterstrichen):"1. Verfahren zum Betrieb eines Windparks mit einer Vielzahl von Windenergieanlagen, die in einem unterschiedlichen Abstand zu einem vorbestimmten Immissionspunkt angeordnet sind, wobei in Abhängigkeit der Windrichtung und der Windstärke und der Uhr-zeit die (Maximal-)Drehzahl der Windenergieanlagen derart ge-steuert eingestellt wird, dass an dem Immissionspunkt ein vorbe-stimmter Schallpegel nicht überschritten wird,wobei die Windenergieanlagen mittels einer Drehzahl-Leistungs-kennlinie betrieben werden und wobei der Windpark mit den Wind-energieanlagen (1-9) mittels einer Datenverarbeitungseinrich-tung (11) gesteuert wird, wobei mittels der Datenverarbeitungsein-richtung die gesamte Steuerung aller Windenergieanlagen (1-9) des Windparks (10) oder eines Teils hiervon erfolgt und die Daten-verarbeitungseinrichtung je nach Ermittlung der Daten für Uhrzeit, Windrichtung und Windgeschwindigkeit am Immissionspunkt (A) die Windenergieanlagen (1-9) so einstellt, dass die zu steuernde Anlage in einer anderen Drehzahl-Leistungskennlinie betrieben wird, dadurch gekennzeichnet, dass wobei die Steuerung so er-- 9 -folgt, dass die Drehzahl der Windenergieanlagen, die vom Immis-sionspunkt am weitesten entfernt liegen, größer ist als die Dreh-zahl der Anlagen, die dem Immissionspunkt am nächsten liegen, wobei der Systemwirkungsgrad einer Windenergieanlage ernied-rigt wird, indem die Leistung der Windenergieanlage gleich bleibt, wobei die Drehzahl verringert wird."Diesem Patentanspruch 1 schließt sich rückbezogen der auf einen Windpark ge-richtete Patentanspruch 2 an.Der Patentinhaber hält diese Patentansprüche für zulässig, ihre Gegenstände für ausführbar und patentfähig.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 in den vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.1. Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.2. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines Windparks. In der Be-schreibungseinleitung ist ausgeführt, dass bei der Planung und Realisierung von Windparks die zu erwartenden Schallemissionen eine zunehmende Rolle spielen für die Genehmigung und die Akzeptanz des Windparks. Gemäß den gesetzlichen und ordnungspolitischen Vorschriften dürfe ein bestimmter Schalleistungspegel zumindest zu bestimmten Tageszeiten nicht überschritten werden, wenn der be-troffene Immissionspunkt ein einzelnes Haus, eine Siedlung oder dergleichen sei. - 10 -Auch zu den übrigen Tageszeiten sei es bei einem solchen Immissionspunkt nicht erlaubt, den Schalleistungspegel über alle Maßen anwachsen zu lassen.Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht deshalb darin (Streitpatentschrift Absatz 0005),trotz Einhaltung der Schalleistungsgrenzwerte an einem oder mehreren Immissionspunkten den Energieertrag des Windparks je nach Uhrzeit, Windrichtung und Windstärke zu maximieren.Gelöst werden soll diese Aufgabe durch ein Verfahren mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 des jeweiligen Antrags sowie durch einen Windpark mit wenigs-tens einer Windenergieanlage nach einem der auf das Verfahren gerichteten Pa-tentansprüche des jeweiligen Antrags.Für die Interpretation des Patentgegenstandes sowie für seine Beurteilung im Hin-blick auf den Stand der Technik ist das Verständnis des zuständigen Fachmanns zugrunde zulegen.Als Fachmann sieht der Senat einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Ma-schinenbau an, der bei einem Hersteller oder Betreiber von Windenergieanlagen bzw. Windparks mit dem Problem der Ertragsmaximierung von Windparks befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Der Fach-mann dieser Qualifikation verfügt über ein gehobenes Sprachniveau und interpre-tiert den Anspruchswortlaut eines Patentdokuments unter Einbeziehung der Ge-samtoffenbarung allein aus technisch-fachlicher Sicht. Eine Wort- bzw. Satzdeu-tung mit Blick auf die Durchsetzung bzw. Vernichtung patentrechtlicher Schutz-rechte, wie es aus anwaltlicher Position als opportun angesehen werden mag, ist ihm fremd. Er ist diesbezüglich unvoreingenommen.- 11 -Nach dem Verständnis dieses Fachmanns ist anspruchsgemäß zur Lösung der Aufgabe vorgesehen, dass die dem Immissionspunkt zunächst liegenden Anlagen mit gegenüber den entfernt liegenden Anlagen geringerer Drehzahl und/oder Leis-tung betrieben werden. Dadurch kann die Geräuschemission der dem Immissions-punkt zugekehrten Anlagen gegenüber derjenigen der abgekehrten Anlagen redu-ziert werden, so dass die für den Immissionspunkt vorgeschriebenen zulässigen Schallgrenzwerte nicht überschritten werden. Die Drehzahlreduzierung kann dabei mit einer Leistungsreduzierung einhergehen, kann aber auch ohne Einbuße an Abgabeleistung erfolgen. Letzteres ist dem Fachmann bekannt von drehzahlva-riablen Anlagen mit Pitchregelung, wobei sich gegenüber dem nicht eingeschränk-ten Betrieb ein anderer funktionaler Zusammenhang zwischen Drehzahl und Leis-tung ergibt (Streitpatentschrift Absätze 11, 12, 17).3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der geltenden Patentan-sprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 in den ursprünglichen Unterlagen oder in der Streitpatentschrift offenbart sind. Ebenso kann hier dahin-stehen, ob den Unterlagen eine zur Ausführung der Gegenstände dieser Patent-ansprüche hinreichend deutliche und vollständige Lehre entnehmbar ist. Denn das mit Hauptantrag und Hilfsanträgen vorgelegte Patentbegehren ist jedenfalls des-wegen nicht gewährbar, weil wie nachstehend dargelegt der jeweils beanspruchte Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.3.1 Patentanspruch 1 nach HauptantragZur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:1. Verfahren zum Betrieb eines Windparks,2. der Windpark weist eine Vielzahl von Windenergieanlagen auf,3. die Windenergieanlagen sind in einem unterschiedlichen Abstand zu einem vorbestimmten Immissionspunkt angeordnet,- 12 -4. dabei wird die (Maximal-)Drehzahl der Windenergieanlagen ge-steuert,5. die Steuerung erfolgt in Abhängigkeit von der Windrichtung und von der Windstärke und von der Uhrzeit,6. derart, dass an dem Immissionspunkt ein vorbestimmter Schallpe-gel nicht überschritten wird,- Oberbegriff -7.1 die Drehzahl der vom Immissionspunkt am weitesten entfernt lie-genden Windenergieanlagen ist dabei größer als die Drehzahl der dem Immissionspunkt am nächsten liegenden Anlagen,7.2 und/oder die erzeugte Leistung der vom Immissionspunkt am wei-testen entfernt liegenden Windenergieanlagen ist dabei größer als die Leistung der dem Immissionspunkt am nächsten liegenden An-lagen.- Kennzeichen -Ein Verfahren mit diesen Merkmalen ergibt sich für den Fachmann in naheliegen-der Weise aus den an ihn gestellten Forderungen für den Windparkbetrieb und seinem Fachwissen.Als Forderung höchster Priorität ergibt sich aus der Zweckbestimmung eines Windparks, der Windströmung ein Maximum an Energie zu entziehen und in elek-trische Energie umzusetzen. Zum anderen besteht die Forderung zur Einhaltung von Schallgrenzwerten, die aus Gründen des Lärmschutzes behördlich vorge-schrieben sind. Beide Anforderungen stehen sich dann entgegen, wenn bei mo-mentan technisch möglicher Leistung des Windparks (Windsituation, Maschinen-parameter) die Geräuschemission einzelner Anlagen zur Überschreitung der zu-lässigen Schallgrenzwerte an bestimmten Immissionspunkten, z. B. bewohnten Gebäuden führt. Dominierend für die Geräuschemission ist dabei - wie der Fach-mann weiß - die Rotordrehzahl. Denn diese kann in fünfter Potenz in die Schaller-zeugung eingehen (vgl. "Windpower Monthly" Seite 42, rechte Spalte, 2. Absatz). - 13 -Bei Überschreitung der zulässigen Grenzwerte müssen die betreffenden Anlagen somit - je nach Anlagentyp - abgeschaltet oder zumindest in ihrer Drehzahl redu-ziert werden. Eine Reduzierung der Rotordrehzahl kann dabei verbunden sein mit einer Leistungseinbuße, so dass der bei einer vorherrschenden Windsituation an sich maximal mögliche Energieertrag der betreffenden Anlage um der Schallbe-grenzung willen nicht mehr erzielt werden kann.Durch diese beiden besagten Forderungen gezwungen kommt der Fachmann nicht umhin, Überlegungen anzustellen, wie trotz Drehzahlreduzierung zur Einhal-tung der behördlich festgesetzten Schallgrenzwerte möglichst wenig Energie "ver-lorengeht", d. h. die Einbuße an Energieertrag minimiert werden kann.Die Grenzwerte sind durch die Lärmschutzvorschriften regelmäßig uhrzeitabhän-gig vorgegeben (Tag/Nacht), so dass die von einer Anlage emittierten Geräusche häufig nur den niedrigsten der zulässigen Schallwerte übersteigen (Nacht). Der möglichst geringen Energieverlust anstrebende Fachmann wird folglich außerhalbder betreffenden Uhrzeiten einen reduzierten Windparkbetrieb vermeiden. Zudem weiß er schon aus seinem technischen Grundlagenstudium, dass die von einer Schallquelle emittierten Geräusche einen beabstandeten Punkt je nach Windrich-tung und Windstärke unterschiedlich stark beaufschlagen. Unter dem Aspekt der maximalen Energieausbeute liegt es somit auf der Hand, den Windpark aus-schließlich bei solcher Windsituation reduziert zu betreiben, die an den in Frage kommenden Immissionspunkten zu unzulässig hoher Geräuschbelastung führt, folglich außer der Uhrzeit auch Windrichtung und Windstärke in die Maßnahmen zur Lösung des geschilderten Problems mit einzubeziehen.Der mit besagten Forderungen "Lärmschutz" und "maximaler Energieertrag" kon-frontierte Fachmann konnte somit mit der ihm zu eigenen Kenntnis der vorstehend beschriebenen Zusammenhänge bei einem Windpark an sich bekannter Art (--> Merkmale 1 bis 3) auf einfach konsequent schlussfolgernde Weise zu den im - 14 -Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Verfahrensschritten kommen (--> Merkmale 1 bis 6).Da die einzelnen Anlagen eines Windparks mit beträchtlichem Abstand voneinan-der entfernt sind, liegt auf der Hand, dass die von einem bestimmten Immissions-punkt entfernt liegenden Anlagen - insbesondere wenn leeseitig vom Immissions-punkt gelegen - auf die Geräuschimmission am Immissionspunkt keinen nennens-werten Einfluss haben. Eine Reduzierung der Rotordrehzahl dieser Anlagen aus Lärmschutzgründen ist daher in der Regel nicht nötig. Dies gestattet dem Leis-tungsmaximierung des Windparks anstrebenden Fachmann die Durchführung ei-nes gerade zu diesem Zweck vorgeschlagenen Betriebsverfahrens. Dieser Vor-schlag zur Leistungsmaximierung eines Windparks ist dem präsenten Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen, denn er ist veröffentlicht in der Fachliteratur des einschlägigen Fachgebiets (Journal of Wind Engineering and Industrial Aerodyna-mics). Danach ist vorgesehen, die einzelnen Anlagen des Windparks mit in Wind-richtung gesehen unterschiedlich stark reduzierter Schnelllaufzahl zu betreiben ("Optimal Control" Seite 244/245, insbesondere Gleichung 3), wobei die Drehzah-len der dem Wind zugekehrten Anlagen reduziert sind (Seite 245 "If these tip speed ratios are reduced ...") und folglich deren Geräuschemission verringert ist. Da weiter die Leistungsbeiwerte cP nach Gleichung 3 Funktion der Schnelllauf-zahl Ȝ sind und gemäß dem angegebenen Beispiel (Seite 245 "For example …") die Schnelllaufzahl der vorn im Wind gelegenen Anlagen kleiner eingestellt ist (un-terhalb des optimalen Wertes) als die der nachgeordneten Anlagen, ist die Leis-tung dieser Anlagen reduziert bzw. die der nachgeordneten Anlagen größer. Der Fachmann erhält damit die Lehre, wie bei Drehzahlreduzierung einzelner Anlagen maximaler Energieertrag des Windparks erreichbar ist. Genau dies bietet die Lö-sung seines durch die beiden gegenläufigen Forderungen "Geräuschreduzierung" und "Leistungsmaximierung" verursachten Problems. Ohne Weiteres wird der Fachmann daher dieses Betriebsverfahren anwenden, um einerseits durch Dreh-zahlreduzierung der dem Immissionspunkt nächstgelegenen Anlagen die Schall-grenzwerte einzuhalten und andererseits die Gesamtleistung des Windparks zu - 15 -maximieren. Die Anwendung führt dann unmittelbar zu den beanspruchten Maß-nahmen nach den Merkmalen 7.1 und 7.2.Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.3.2 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1Patentanspruch 1 nach diesem Hilfsantrag ergänzt Patentanspruch 1 nach Haupt-antrag in seinem kennzeichnenden Teil um folgende Merkmale:8. die Windenergieanlagen sind drehzahlvariable Windenergiean-lagen9. die zu steuernde Anlage wird in einer anderen Drehzahl-Leis-tungskennlinie betrieben.Zu den übrigen Merkmalen, die mit den Merkmalen 1 bis 7.2 nach Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmen, wird auf die diesbezüglichen oben-stehenden Ausführungen verwiesen.Das im Fachgebiet vorgeschlagene Verfahren zur Leistungsmaximierung von Windparks schlägt vor, die Anlagen des Windparks in Abhängigkeit von der Wind-richtung mit unterschiedlichen Drehzahlen zu betreiben ("Optimal Control" Sei-te 245, Absatz unter Gleichung 3). Das setzt voraus, dass die einzelne Anlage je nach Windrichtung auf unterschiedliche Drehzahlgrenzen eingestellt werden und dennoch Energie gewinnen kann. Für eine solche Betriebsweise ist die drehzahl-variable Anlage offensichtlich besonders geeignet, denn sie kann über einen grö-ßeren Drehzahlbereich hinweg Nutzenergie gewinnen. Derartige Anlagen waren am Anmeldetag des Streitpatents weltweit in mehr als tausendfachem Einsatz, z. B. Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-40, wie auch vom Patentinhaber nicht bestritten wird (vgl. Streitpatentschrift Absätze 12, 17). Zudem ist schon dem von "Optimal Control" vorgeschlagenen Verfahren der Einsatz drehzahlvariabler - 16 -Anlagen zugrunde gelegt (Seite 238, "Description of the system"). Drehzahlvaria-ble Anlagen waren demnach dem Fachmann nicht nur als solche bekannt, viel-mehr hatte der Fachmann ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung derartiger Anlagen für einen Windparkbetrieb mit zwecks Leistungssteigerung unterschied-lich einzustellenden Maximaldrehzahlen der einzelnen Anlagen (--> Merkmal 8).Die oben erwähnten, bereits am Anmeldetag weltweit eingesetzten Anlagen vom Typ Enercon E-40 weisen neben ihrer Drehzahlvariabilität auch in ihrem Blattein-stellwinkel verstellbare Rotorblätter auf. Eine solche "Pitchregelung" ist auch den Anlagen zu eigen, die für das von "Optimal Control" vorgeschlagene Verfahren zur Leistungsmaximierung eines Windparks zugrunde gelegt sind ("Optimal Control" Seite 238, "Description of the system"). Für derartige Anlagen ist die Betreibbar-keit in unterschiedlichen, wahlweise einstellbaren Drehzahl-Leistungskennlinien systemimmanent (vgl. auch Streitpatentschrift Absätze 11, 12, 17). Die Durchfüh-rung eines entsprechenden Betriebs unter Ausnutzung dieser Einstellbarkeit geht daher über die Nutzung anlagentypischer Betriebsmöglichkeiten nicht hinaus. Eine patentbegründende Bedeutung sieht der Senat darin nicht (--> Merkmal 9).3.3 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2Patentanspruch 1 dieses Hilfsantrags lautet nach Merkmalen aufgegliedert wie folgt:1.-3 wie Merkmale 1 bis 3 gemäß Hauptantrag,4. dabei wird die (Maximal-)Drehzahl der Windenergieanlagen einge-stellt,5. die Einstellung erfolgt in Abhängigkeit von der Windrichtung und von der Windstärke und von der Uhrzeit,6. wie Merkmal 6 gemäß Hauptantrag,- Oberbegriff -7. die Windenergieanlagen sind drehzahlvariabel,- 17 -8. der Windpark mit den Windenergieanlagen wird mittels einer Da-tenverarbeitungseinrichtung gesteuert,9. mittels der Datenverarbeitungseinrichtung erfolgt die gesamte Steuerung aller Windkraftanlagen des Windparks oder eines Teils hiervon,10. dabei stellt die Datenverarbeitungseinrichtung je nach Ermittlung der Daten für Uhrzeit, Windrichtung und Windgeschwindigkeit am Immissionspunkt die Windenergieanlagen ein,11. derart, dass die Drehzahl wenigstens einer der Windenergieanla-gen verringert wird,12. wie Merkmal 7.1 gemäß Hauptantrag,13. wie Merkmal 7.2 gemäß Hauptantrag.- Kennzeichen -Zu den mit Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag übereinstimmenden Merkma-len wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier gleichermaßen Gültigkeit haben (--> Merkmale 1 bis 3, 6, 12, 13).Im Unterschied zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wird nach diesem Patent-anspruch 1 gemäß den Merkmalen 4, 5 die Drehzahl eingestellt (anstelle von "ge-steuert"). Dieser Unterschied ist allerdings für das beanspruchte Verfahren belang-los, denn das Verfahren betrifft den Betrieb des Windparks, für den es nur auf die korrekte Einstellung der Drehzahl ankommt. Ob dies durch Steuerung, Regelung oder Kombination von beiden geschieht, hat auf den Betrieb des Windparks kei-nen Einfluss. Davon abgesehen ergibt sich die Einstellung der Drehzahl in Abhän-gigkeit von Windrichtung, Windstärke und Uhrzeit und insbesondere die Verringe-rung der Drehzahl ohne Weiteres aus dem Wissen des Fachmanns um die Abhän-gigkeit der Geräuschimmission von der Windsituation und der Geräuschemission von der Rotordrehzahl, wie oben zum Hauptantrag im einzelnen dargelegt (--> Merkmale 4, 5, 7, 11).- 18 -Zur Einstellung der Drehzahl gemäß den Merkmalen 4, 5, 11 bedarf es zwingend einer Einrichtung, die die konkreten Werte von Uhrzeit, Windrichtung und Wind-stärke erfasst und so aufbereitet, dass der Betrieb des Windparks in der ge-wünschten Weise ablaufen kann. Eine solche Einrichtung "verarbeitet" demnach Daten (nämlich die gemessenen Werte) und ist somit eine Datenverarbeitungsein-richtung, die zumindest auf eine der Anlagen des Windparks zwecks Drehzahlver-ringerung einwirken muss (--> Merkmale 8, 9). Dabei muss in dieser Anlage dieje-nige mit zu hoher Geräuschemission gesehen werden, denn die Drehzahlreduzie-rung einer anderen als dieser Anlage gibt unter Beachtung der streitpatentgemäßoffenbarten Zielrichtung "Geräuschreduzierung + Leistungsmaximierung" keinen Sinn (vgl. obenstehende Ausführungen zum Fachmann). Die in Merkmal 11 ge-nannte wenigstens eine Windenergieanlage ist demnach eine Anlage, die unzuläs-sig hohe Geräuschimmission am Immissionspunkt (mit)verursacht (--> Merk-mal 11).Weiter haben großen Einfluss auf die Lärmimmission die Windstärke und Wind-richtung. Dabei ist bekannt, dass am Ort der Anlage oder an dieser selbst (z. B. Gondel) gemessene Werte durch den Einfluss des laufenden Rotors erheblich ver-fälscht sein können, weshalb auf solchen Werten basierende Rückschlüsse auf die am Immissionspunkt bestehende Lärmsituation schon grundsätzlich erschwert sind. Da zudem von nahe dem Immissionspunkt gelegenen Anlagen je nach Wind-richtung die eine oder stattdessen eine andere oder sogar mehrere Anlagen ge-meinsam zur unzulässigen Lärmbelastung führen können, können über die Wind-richtung am Immissionspunkt die eine oder die mehreren dieser Anlagen identifi-ziert werden, die hauptursächlich die überhöhte Lärmimmission hervorrufen. Die Erfassung der besagten Daten am Immissionspunkt ergibt sich dem Fachmann somit ohne Weiteres aus dieser Schlussfolgerung (--> Merkmal 10).Bei dieser Sachlage beruht auch das mit Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren nicht auf erfinderischer Tätigkeit.- 19 -3.4 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3Für den hier geltenden Patentanspruch 1 ergeben sich folgende Merkmale:1.-6. wie Merkmale 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2- Oberbegriff -7. die Windenergieanlagen werden mittels einer Drehzahl-Leis-tungskennlinie betrieben,8.-10 wie Merkmale 8 bis 10 gemäß Hilfsantrag 211. derart, dass die zu steuernde Anlage in einer anderen Dreh-zahl-Leistungskennlinie betrieben wird,12, 13. wie Merkmale 12, 13 gemäß Hilfsantrag 2.- Kennzeichen -Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zu der mit dem Hilfsantrag 2 übereinstimmenden Kombination der Merkmale 1 bis 6, 8 bis 10 und 12, 13 auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Hilfsantrag 2 verwiesen, die hier gleichfalls gel-ten. Demnach vermag diese Merkmalskombination eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.In dem Betrieb "mittels einer Drehzahl-Leistungskennlinie" im Sinne von Merk-mal 7 sieht der Fachmann die Einstellung der Beziehung zwischen Drehzahl und Leistung nach einer vorgegebenen Sollkennlinie. Denn zum einen versteht er un-ter "Kennlinie" schon grundsätzlich einen funktionalen Zusammenhang, der cha-rakteristisches Kennzeichen für einen Vorgang ist und den Vorgang als solchen mit diesem Charakteristikum reproduzierbar macht. Zum anderen sind vorgegebe-ne Drehzahl-Leistungskennlinien in dem Fachmann bekannter Weise typisch für drehzahlvariable Windenergieanlagen und somit schon anlagenbedingt vorgege-ben (vgl. Streitpatentschrift Absätze 11, 12, 17). Für den durch die o. g. Merkma-le 7 und 11 gekennzeichneten Betrieb mittels Drehzahl-Leistungskennlinie und Wechsel dieser Kennlinie gilt somit nichts anderes als für die durch die Merkma-- 20 -le 8 und 9 nach Hilfsantrag 1 gekennzeichnete Betriebsweise (vgl. diesbezügliche obenstehende Ausführungen zu Hilfsantrag 1). Dementsprechend kommt auch diesen Merkmalen keine Patentfähigkeit begründende Bedeutung zu (--> Merkma-le 7, 11).Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 ist somit ebenfalls nicht gewährbar.3.5 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4Dieser Patentanspruch 1 enthält folgende Merkmale:1.-13. wie Merkmale 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 314. bei einer Verringerung der Drehzahl einzelner Windenergieanla-gen wird die Gesamtleistung des Windparks nicht oder nur ge-ringfügig, beispielsweise bis zu 25% reduziert.Zu den Merkmalen 1 bis 13 wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 3 verwiesen, die hier gleichermaßen gelten.Der Einfluss der Drehzahlreduzierung einzelner Anlagen auf die Gesamtleistung des Windparks ist abhängig von den Parametern Windsituation, Ausmaß der zur Einhaltung der Schallgrenzwerte notwendigen Drehzahlverminderung und Verhält-nis gebildet aus der Anzahl der drehzahlreduzierten Anlagen zur Anzahl aller Anla-gen. Je nach Art des Zusammenwirkens dieser Parameter kann sich offensichtlich ohne weiteres Zutun eine gleichbleibende, eine reduzierte oder sogar eine erhöhte (vgl. "Optimal Control" Seite 245 "Conclusions wind farm control") Gesamtleistung des Windparks einstellen. Die Verringerung der Gesamtleistung in dem bean-spruchten Ausmaß ergibt sich damit quasi "von selbst" (--> Merkmal 14).Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist damit ebenfalls nicht gewährbar.- 21 -3.6 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5Dieser Patentanspruch 1 enthält folgende Merkmale:1.-12. wie Merkmale 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 313. der Systemwirkungsgrad einer Windenergieanlage wird ernied-rigt, indem die Leistung der Windenergieanlage gleich bleibt, wobei die Drehzahl verringert wird.Zu den Merkmalen 1 bis 12 wird auf die hier gleichermaßen geltenden Ausführun-gen zum Hilfsantrag 3 verwiesen. Demnach beruht das insoweit gekennzeichnete Verfahren nicht auf erfinderischer Tätigkeit.Unter dem Systemwirkungsgrad ist nach Aussage des Patentinhabers das Ver-hältnis von Abgabeleistung der Anlage zu dem Wind entzogener Leistung zu ver-stehen. Der Betrieb mit unveränderter Abgabeleistung und erhöhter Rotoraufnah-meleistung (erniedrigter Systemwirkungsgrad) ist grundsätzlich möglich bei dreh-zahlvariablen Anlagen mit Verstellbarkeit des Blatteinstellwinkels (vgl. Streitpatent-schrift Absätze 11, 12, 17; "Windkraftanlagen" Seite 328 10.3.3 bis Seite 329 letz-ter Absatz). Derartige Anlagen waren am Anmeldetag hinlänglich bekannt (vgl. Ausführungen zum Hilfsantrag 1). Die Nutzung dieser möglichen Betriebsweise zur Drehzahlreduzierung bietet sich vorliegend an, weil auf diese Weise eine Schallpegelminderung unter Beibehalt der Abgabeleistung erzielt wird und somit den beiden Forderungen "Schallreduzierung" und "Leistungsmaximierung Genüge getan werden kann. Insofern liegt hierin eine nach fachmännischer Erkenntnis vorgenommene Nutzung einer anlagentypischen Einstellmöglichkeit (--> Merk-mal 13), die der oben definierte Fachmann im Rahmen der für ihn typischen Fä-higkeit zum schlussfolgerichtigen Handeln vornimmt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen (--> Merkmal 13).- 22 -Bei dieser Sachlage ist auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 nicht gewähr-bar.3.7 Rückbezogene Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5Die das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 des jeweiligen Antrags konkretisie-renden Unteransprüche sowie der jeweils nebengeordnete und ebenfalls rückbe-zogene, auf einen Windpark gerichtete Patentanspruch fallen mit dem jeweils in Bezug genommenen Patentanspruch 1 (BGH GRUR 1997, 120 ff, "Elektrisches Speicherheizgerät").III.Der Antrag der Einsprechenden, dem Patentinhaber die Kosten aufzuerlegen, die der Einsprechenden für die Wahrnehmung der zweiten mündlichen Verhandlung entstanden sind, wird zurückgewiesen.Im Einspruchsverfahren ist vom Grundsatz der eigenen Kostentragung auszuge-hen, so dass eine Kostenauferlegung gemäß § 62 PatG nur in Betracht kommt, wenn besondere Umstände dies billig erscheinen lassen, insbesondere wenn das Verhalten eines Beteiligten gegen die allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht ver-stößt.Das prozesstaktisch nicht ungewöhnliche Vorgehen des Patentinhabers, erst im Laufe der mündlichen Verhandlung mit neuen Patentansprüchen geänderte Haupt- und Hilfsanträge zu stellen, mit denen er sein Patent eingeschränkt vertei-digen will, erscheint grundsätzlich auch dann nicht bedenklich, wenn sie schon vorbereitet waren.- 23 -Denn dem Patentinhaber steht es prinzipiell frei, auf Grund einer Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung neue Anträge zu stellen, auch vorsichtshal-ber nur hilfsweise die Patentansprüche einzuschränken. Dabei kann er auch Merk-male aus der Beschreibung aufnehmen.Durch die Vertagung der mündlichen Verhandlung, um der Einsprechenden an-tragsgemäß Gelegenheit zu weiteren Recherchen zu geben, sind der Einspre-chenden zwar erhebliche Kosten für die Wahrnehmung der zweiten mündlichen Verhandlung entstanden. Diese sind auch durch die neuen Anträge in der mündli-chen Verhandlung mitverursacht worden. Eine Verletzung der allgemeinen Sorg-faltspflicht kann dem Patentinhaber im vorliegenden Fall jedoch noch nicht vorge-worfen werden.Die prozessuale Sorgfaltspflicht hat dem Patentinhaber somit zwar nicht ersichtlich geboten, die vorbereiteten neuen Anträge vor der mündlichen Verhandlung einzu-reichen, nach besserem prozessualen Stil erweist sich aber bekanntlich die Mög-lichkeit einer intensiveren Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung regelmäßig als verfahrensökonomischer, nämlich verfahrensfördernd und verfahrensbeschleu-nigend.Pontzen Bork von Zglinitzki ReinhardtKo
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