BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 325/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 42 43 115 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Reinhardt BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Spalten 1 bis 4 gemäß Anlage zur Zwischenverfügung von 18. Oktober 2004 (Bl 76 bis 79 der Akte), Zeichnung Figuren 1 bis 3 gemäß Streitpatentschrift. G r ü n d e I. Gegen das am 21. Dezember 1992 angemeldete und am 2. Mai 2002 veröffent-lichte Patent 42 43 115 ist am 27. Juli 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004, eingegangen im Bun-despatentgericht am 19. Oktober 2004, zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Ein-spruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 29. Oktober 2004, eingegangen im Bun-despatengericht am 2. November 2004, sinngemäß beantragt, das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten. - 3 - II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzuset-zen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass der mit den geltenden Unterlagen beanspruchte Gegenstand patentfähig ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf beschränkte Aufrechterhal-tung des Patents stattgegeben werden. Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfah-ren vor dem Bundspatentgericht entsprechend. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bülskämper Reinhardt Bb
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