BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 325/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchsssachebetreffend das Patent 103 49 446…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen so-wie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt- 2 -beschlossen:Das Patent wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Gegen das am 23. Oktober 2003 angemeldete und am 29. September 2005 veröf-fentlichte Patent 103 49 446 ist am 23. Dezember 2005 Einspruch erhoben wor-den von der M… AG, S…str. in A….Der Einspruch wurde am 14. November 2008 zurückgenommen.Die Patentinhaberin hat widersprochen und beantragt die Aufrechterhaltung des Patents.Wegen des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 1 bis 37 der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akte verwiesen.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.- 3 -Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzuset-zen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentin-haberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchs-verfahren vor dem Patentgericht entsprechend.Pontzen Bülskämper Friehe ReinhardtKo
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