BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 327/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 46 366 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold so-wie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Gegen das am 20. September 2000 angemeldete und am 14. November 2002 veröffentlichte Patent 100 46 399 ist am 13. Februar 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde am 19. Januar 2004 zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Ein-spruchsbegründung verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzu-setzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden. - 3 - Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfah-ren vor dem Patentgericht entsprechend. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Reinhardt Bb
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