BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 327/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am25. April 2012… B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 16 766…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Weberbeschlossen:Das Patent wird beschränkt aufrecht erhalten mit folgenden Unter-lagen:Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Seiten 2/7 bis 5/7 ge-mäß Anlage „Hauptantrag“ zum Schriftsatz vom 19. März 2012, Zeichnungen Figuren gemäß Patentschrift.G r ü n d eI .Gegen das am 16. April 2002 angemeldete und am 29. September 2005 veröffent-lichte Patent mit der Bezeichnung„Fahrzeugdach und Verfahren zur Bildung eines Fahrzeugdaches“ist von der Fa. A… GmbH Einspruch erhoben worden. Der Einspruch istauf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) ge-- 3 -stützt. Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die be-reits im Prüfungsverfahren berücksichtigten DruckschriftenD1: DE 100 15 504 A1,D2: DE 195 40 413 C1,D3: DE 37 23 175 C1,D4: DE 101 16 456 A1,D5: DE 42 15 750 C1und darüber hinaus auf folgende Druckschriften:D6: DE 39 40 503 C1,D7: A. Weißbrich, Karin Entenmann, M. Danzl: „Moduldachsysteme für eine kundengerechte Fahrzeugindividualisierung“, VDI-Be-richt Nr. 1264, 1996, Seiten 513-534 undD8: DE 199 43 765 A.Nach Auffassung der Einsprechenden ist das streitpatentgemäße Fahrzeugdach aus den Druckschriften D6 und D7 jeweils bekannt oder dem Fachmann durch eine Kombination der Druckschriften D1 und D6 oder D1 und D7 oder D1 und D8 zumindest nahe gelegt.Die Einsprechende hat, wie mit dem Schriftsatz vom 11. April 2012 angekündigt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2005 (Bl. 7 GA) den Antrag gestellt,das Patent zu widerrufen.- 4 -Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterla-gen:- Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Seiten 2/7 bis 5/7 gemäß Anlage „Hauptantrag“ zum Schriftsatz vom 19. März 2012,- hilfsweise Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 2/7 bis 5/7 gemäß Anlage „Hilfsantrag 1“ zum Schriftsatz vom 19. März 2012,- weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Sei-ten 2/7 bis 5/7 gemäß Anlage „Hilfsantrag 2“ zum Schriftsatz vom 19. März 2012,- weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung Sei-ten 2/7 bis 5/7 gemäß Anlage „Hilfsantrag 3“ zum Schriftsatz vom 19. März 2012,- weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung Sei-ten 2/7 bis 5/7 gemäß Anlage „Hilfsantrag 4“ zum Schriftsatz vom 19. März 2012,- weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Sei-ten 2/7 bis 5/7 gemäß Anlage „Hilfsantrag 5“ zum Schriftsatz vom 19. März 2012,- Zeichnungen Figuren jeweils gemäß Patentschrift.Nach Auffassung der Patentinhaberin ist das Fahrzeugdach in der jeweils be-schränkt verteidigten Fassung neu und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt.Die Einsprechende hat sich zu den geltenden Patentansprüchen gemäß Haupt-antrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 nicht geäußert.- 5 -Außer den vorgenannten Druckschriften befindet sich noch die DE 202 18 486 U1 im Verfahren.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:„1. Fahrzeugdach (10), gebildet durch eine Montage eines vorge-fertigten Dachmoduls (12) auf einen Dachrahmen (14) einer Fahr-zeugkarosserie, bei welcher das Dachmodul (12) von oben auf den Dachrahmen (14) aufgesetzt wird, wobei das Dachmodul (12) ein Dachöffnungssystem (16) zum wahlweisen Öffnen und Ver-schließen einer Dachöffnung (18) sowie Wasserführungsmittel (22) zum Führen von über die Dachöffnung (18) eintretendem Wasser zu einem seitlichen Randbereich des Dachmoduls (12) aufweist,wobei die Fahrzeugkarosserie Wasserablaufmittel (28) zum Auf-nehmen und Ableiten von zum Randbereich des Dachmoduls (12) geführtem Wasser aufweist,wobei eine Wasserübergangsverbindung (40) zwischen einem Wasseraustritt der Wasserführungsmittel (22) und einem Wasser-eintritt der Wasserablaufmittel (28) bei der Montage des Dachmo-duls (12) gebildet ist,dadurch gekennzeichnet, daß das Dachmodul (12) mit dem Dach-rahmen (14) der Fahrzeugkarosserie verklebt ist und daß eine den Wasseraustritt der Wasserführungsmittel (22) bildende, am Dach-modul (12) befestigte Stutzenanordnung bereits durch das Aufset-zen des Dachmoduls (12) auf den Dachrahmen (14) von oben in eine den Wassereintritt der Wasserablaufmittel (28) bildende, an der Fahrzeugkarosserie korrespondierend befestigte Trichteran-ordnung in Eingriff gebracht ist, um die Wasserübergangsverbin-dung (40) vorzusehen.“- 6 -Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 an. Zu deren Wortlaut und zum Wortlaut der Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.Il.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.Der Einspruch ist zulässig, insbesondere fristgerecht. Den vorsorglich erhobenen Einwand der Fristversäumnis hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhand-lung auf ausdrückliche Frage des Vorsitzenden nicht aufrechterhalten.In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt.Das Streitpatent betrifft ein Fahrzeugdach, das durch eine Montage eines vorge-fertigten Dachmoduls auf einen Dachrahmen einer Fahrzeugkarosserie gebildet wird. Dabei wird das Dachmodul von oben auf den Dachrahmen aufgesetzt. Das Dachmodul weist Wasserführungsmittel zum Führen von über die Dachöffnung ein-tretendem Wasser zu einem seitlichen Randbereich des Dachmoduls auf. An der Fahrzeugkarosserie sind Wasserablaufmittel zum Aufnehmen und Ableiten von zum Randbereich des Dachmoduls geführtem Wasser vorgesehen (Streitpatent-schrift Abs. 0008).Die Herstellung einer Wasserübergangsverbindung zwischen den Wasserfüh-rungsmitteln des Dachmoduls und den Wasserablaufmitteln der Fahrzeugkarosse-rie durch Aufstecken von Wasserablaufschläuchen auf zugeordnete Wasseraus-trittsröhrchen des Dachmoduls bedeutet einen nicht unerheblichen Aufwand bei der Montage des Dachmoduls auf die Fahrzeugkarosserie. Dieses Aufstecken der - 7 -Schläuche ist oftmals aus Platzgründen nur schwer möglich, insbesondere wenn das Dachmodul an seiner Unterseite mit einem Fahrzeuginnenhimmel versehen ist (Streitpatentschrift Abs. 0008). Dementsprechend ist die dem Streitpatent zugrun-deliegende Aufgabe, ein Fahrzeugdach der eingangs erwähnten Art bereitzustel-len, bei dem der Montageaufwand verringert ist (Streitpatentschrift Abs. 0009).Diese Aufgabe wird durch ein Fahrzeugdach gemäß dem geltenden Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag gelöst.Als Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zu sehen, der bei einem Fahrzeughersteller bzw. Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Dachmodulen für Fahrzeugkarosserien befasst ist und auf die-sem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag sind zulässig.Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sind in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 10 sowie auf Seite 2, letzter Absatz bis Seite 3, erster Absatz und auf Seite 7, Zeile 31 bis Seite 8, Zeile 4 je-weils i. V. m. Fig. 1 der ursprünglichen Unterlagen offenbart.Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 10 stimmen mit den Merkma-len der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 2 bis 9 und 11 überein.Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch in den erteilten Patent-ansprüchen 1 und 10 offenbart.Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 10 stimmen mit den Merkma-len der erteilten Patentansprüche 2 bis 9 und 11 überein.Die im geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber der erteilten Fassung hinzugefügten Merkmale bilden das streitpatentgemäße Fahrzeugdach - 8 -weiter aus und führen somit zu einer zulässigen Beschränkung des Patentgegen-standes.2. Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Fahrzeugdach ist patentfähig.Die DE 202 18 486 U1 zählt auf Grund ihres Zeitrangs (AT 28. November 2002) nicht zum Stand der Technik. Sie bleibt daher unberücksichtigt.Zur Vereinfachung der Bezugnahme ist der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nachstehend in Merkmale gegliedert wiedergegeben:M1: Das Fahrzeugdach (10) ist gebildet durch eine Montage eines vorgefertigten Dachmoduls (12) auf einen Dachrahmen (14) einer FahrzeugkarosserieM2: das Dachmodul (12) wird von oben auf den Dachrahmen (14) aufgesetztM3: das Dachmodul (12) weist ein Dachöffnungssystem (16) zum wahlweisen Öffnen und Verschließen einer Dachöffnung (18) aufM4: das Dachmodul (12) weist Wasserführungsmittel (22) zum Führen von über die Dachöffnung (18) eintretendem Wasser zu einem seitlichen Randbereich des Dachmoduls (12) aufM5: die Fahrzeugkarosserie weist Wasserablaufmittel (28) zum Aufnehmen und Ableiten von zum Randbereich des Dachmoduls (12) geführtem Wasser auf- 9 -M6: eine Wasserübergangsverbindung (40) zwischen einem Wasseraustritt der Wasserführungsmittel (22) und einem Wassereintritt der Wasserablaufmittel (28) ist bei der Montage des Dachmoduls (12) gebildet-Oberbegriff-M7: das Dachmodul (12) ist mit dem Dachrahmen (14) der Fahrzeugkarosserie verklebtM8: eine den Wasseraustritt der Wasserführungsmittel (22) bildende, am Dach-modul (12) befestigte Stutzenanordnung ist vorgesehenM9: an der Fahrzeugkarosserie ist eine korrespondierend befestigte Trichteran-ordnung vorgesehen, die den Wassereintritt der Wasserablaufmittel bildetM10: die Stutzenanordnung wird bereits durch das Aufsetzen des Dachmo-duls (12) auf den Dachrahmen (14) von oben in die Trichteranordnung in Eingriff gebracht, um die Wasserübergangsverbindung (40) vorzusehen.-Kennzeichen-2.1 Das zweifelsohne gewerblich anwendbare Fahrzeugdach nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner im Verfahren befindlichen Entgegenhal-tung ein Fahrzeugdach mit sämtlichen im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen bekannt ist.a) Die Druckschrift D 6 (DE 39 40 503 C1) offenbart eine abnehmbare starre Dachkonstruktion 2, beispielsweise ein Hardtop, zur Verwendung bei Personen-kraftwagen, vgl. insb. Sp. 1 Z. 1 bis 13. Das Hardtop 2 weist ein Schiebe- oder Ausstelldach auf und eine Einrichtung zum Auffangen von Wasser, die mit einer Vorrichtung zum Zentrieren des Hardtops im Karosserierahmen 1 verbunden ist, - 10 -vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1. Bei dieser Dachkonstruktion (Hardtop) ist die Abnehmbarkeit ein gewolltes und unverzichtbares Funktionsmerkmal. Im Gegen-satz dazu ist bei dem Fahrzeugdach gemäß geltendem Patentanspruch 1 das Dachmodul mit dem Dachrahmen der Fahrzeugkarosserie verklebt (Merkmal M 7) und folglich nicht (mehr) abnehmbar.b) Die Druckschrift D 7 (VDI-Bericht Nr. 1264) vermittelt einen zusammenfassen-den Überblick über verschiedene am Anmeldetag des Streitpatents bekannte Fahrzeug-Moduldachsysteme, insbesondere mit einem Wassermanagement. Bei diesen Moduldachsystemen ist ein Rahmen als standardisierte Nahtstelle (Adap-ter) zwischen Fahrzeug und Dachmodul vorgesehen, in den das Wassermanage-ment 1 integriert ist, vgl. insb. S. 524, Bild 7.1 mit zugehöriger Beschreibung. Die-ses grundlegende Konstruktionsprinzip ist auf S. 525 in Bild 7.2 am Beispiel ver-schiedener Karosseriebauformen, insbesondere bei einem von oben eingesetzten und verklebten Dachmodul, dargestellt. Bei allen Beispielen ist das Wassermana-gement 4 in Form einer Rinne als Teil des Adapters ausgebildet. Im Gegensatz dazu erfolgt die streitpatentgemäße, automatische Bildung der Wasserübergangs-verbindung bereits beim Aufsetzen des Dachmoduls auf den Dachrahmen derge-stalt, dass eine Stutzenanordnung von oben mit einer wassereintrittbildenden Trichteranordnung in Eingriff gebracht wird (Merkmal M 10). Derartiges ist in der Druckschrift D 7 an keiner Stelle offenbart.Die gegenteilige Argumentation der Einsprechenden beruft sich auf die Darstellung der Wasserführungsmittel in Bild 8 b, S. 526. Dort sei zu sehen, dass ein Wasser-führungsmittel (bei Pos. 3) in ein sich trichterförmig erweiterndes Wasserablaufmit-tel an der Fahrzeugkarosserie hinein rage. Die Öffnung des Trichters und die Län-ge der Wasserführungsmittel erlauben nach Ansicht der Einsprechenden ein Auf-setzen des Moduls von oben unter gleichzeitigem Eindringen des Endes des Was-serführungsmittels in den Trichter. Derartiges offenbart die D 7 nach Überzeugung des Senats allerdings nicht. Denn mit dem von der Einsprechenden interpretierten Bild 8 b ist ausdrücklich die aufwendigere Montage der Wasserablaufelemente in - 11 -die A- und C-Säulen dargestellt, die Kap. 2.3.1 erläutert ist und bei Anwendung des vorstehenden, modularen Konstruktionsprinzips entfallen würde, vgl. insb. S. 526 Abs. 1. In Kap. 2.3.1, insb. S. 520, ist in diesem Zusammenhang von einer „Montage der Wasserablaufelemente für das Dachsystem“ (Unterstreichung hinzu-gefügt) die Rede. Diese Montage ist deshalb aufwendig, weil die in Bild 8 b gezeig-ten Wasserablaufmittel beim Einsetzen herkömmlicher Dachsysteme von Hand montiert werden müssen. Dies hatte die Patentinhaberin unter Hinweis auf die Be-schreibungseinleitung der Streitpatentschrift bereits schriftlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung im Detail überzeugend dargelegt. Somit mag für das unzutreffende Einsprechendenverständnis der D 7 möglicherweise die Kenntnis der Erfindung ausschlaggebend sein. Objektiv ergibt es sich für den eingangs defi-nierten Durchschnittsfachmann aus der Druckschrift D7 so jedoch nicht.c) Die Druckschrift D1 (DE 100 15 504 A1) beschreibt ein vorgefertigtes Dachmo-dul 10 mit darin integrierten Funktionselementen, das zum Einsetzen in ein Fahr-zeugdach oder direkt zwischen die Seitenholme eines Fahrzeugs vorgesehen ist, vgl. insb. Anspruch 1 sowie Sp. 1 Z. 53 bis 56 i. V. m. Fig. 1. Als integrierte Funk-tionselemente sind insbesondere eine Wasserrinne 22 am hinteren Rand einer Deckelöffnung 14 und ein Wasserablauf 26 am hinteren Ende des Dachmoduls 10 offenbart, vgl. insb. Sp. 2 Z. 19 bis 31 i. V. m. den Figuren 1 und 3. Eine Wasser-übergangsverbindung zur Fahrzeugkarosserie, mit welcher der Wasserablauf 26 verbunden ist, und die Bildung dieser Wasserübergangsverbindung bei der Monta-ge gebildet wird (Merkmal M 6), offenbart die D 1, nicht. Somit unterscheidet sich das beanspruchte Fahrzeugdach zumindest durch dieses Merkmal von dem vor-gefertigten Dachmodul gemäß D1.d) Die Druckschrift D 8 (DE 199 43 765 A1) offenbart ein Dichtungssystem an ei-nem Kraftfahrzeug mit zwei Dichtungsprofilabschnitten an zwei benachbarten Ka-rosserieteilen, die relativ zueinander bewegbar sind. Insbesondere ist ein Faltdach beschrieben, bei dem die beiden seitlichen Dichtungsprofilabschnitte (Seitenhol-me) abgenommen werden können. Jeder Dichtungsprofilabschnitt weist einen - 12 -Wasserführungskanal auf, wobei sich die wasserführenden Kanäle der Dichtungs-profilabschnitte bei aneinanderliegenden Karosserieteilen teilweise überlappen, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. der Darstellung des Übergangsbereiches vom Sei-tenholm zur Dachkassette bzw. zur B-Säule in Fig. 3. Ein streitpatentgemäß vor-gesehenes Dachmodul zeigt die D 8 nicht. Damit unterscheidet sich das bean-spruchte Fahrzeugdach von diesem Dichtungssystem zumindest durch die dach-moduldefinierenden Merkmale M 1 bis M 8 und M 10.e) Der Stand der Technik nach den übrigen Druckschriften D 2 bis D 5 liegt offen-sichtlich weiter ab als der vorstehend dargelegte Stand der Technik. Er vermag dem Fahrzeugdach des geltenden Patentanspruchs 1 die Neuheit schon deshalb nicht zu nehmen, weil in den Druckschriften D 2 bis D 5 zumindest die Merkma-le M 8 bis M 10 des geltenden Patentanspruchs 1 nicht offenbart sind.2.2 Das Fahrzeugdach nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptan-trag beruht gegenüber dem im Verfahren zu berücksichtigenden Stand der Tech-nik auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn weder ein vorbekannter Gegenstand für sich oder in Verbindung mit dem einschlägigen Fachwissen noch eine Zusam-menschau verschiedener Entgegenhaltungen vermag das nunmehr beanspruchte Fahrzeugdach in seiner Gesamtheit nahezulegen.Die prioritätsältere, jedoch nachveröffentlichte Druckschrift D 4 (DE 101 16 456 A1) ist gemäß § 4 Satz 2 PatG bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen.Den nächstkommenden Stand der Technik stellt zweifelsohne das vorgefertigte Dachmodul gemäß D 1 dar, wie vorstehend erläutert und in der Beschreibungsein-leitung der Streitpatentschrift zutreffend dargestellt, vgl. dort insb. Absätze 0002 und 0007. Mangels jedweder Offenbarung in der D 1 bezüglich der Montage die-ses vorgefertigten Dachmoduls, wird sich der eingangs definierte Durchschnitts-- 13 -fachmann nach einer möglichst einfachen, unaufwendigen Montage im einschlägi-gen Stand der Technik umsehen.Zum einschlägigen Stand der Technik zählt ebenfalls die D 7 mit ihrer Übersicht über Moduldachsysteme und deren Montagemöglichkeiten. Darin wird vorzugswei-se empfohlen, das vorgefertigte Dachmodul einfach von oben in den Ausschnitt ei-nes Fahrzeugdaches einzusetzen und dort zu verkleben, vgl. insb. S. 525 Bild 7.2 a) und Abs. 2. In diesem Fall soll allerdings ausdrücklich von einer Monta-ge der Wasserführungselemente mit trichter- und stutzenähnlichen Bauteilen wie in Bild 8 b) gezeigt, abgesehen werden. Stattdessen gibt die D 7 einer Wasserrin-nenlösung im Adapter den Vorzug, wie im vorstehenden Abschnitt 2.1 b) dargetan. Wenn der Fachmann diesen Montagevorschlag unvoreingenommen aufgreift und auf das vorgefertigte Dachmodul gemäß D 1 anwendet, gelangt er nicht zu dem nunmehr beanspruchten Fahrzeugdach. Denn entsprechend der in D 7 gegebe-nen Anregung wird er auf eine am Dachmodul ausgebildete Stutzenanordnung für den Wasseraustritt (Merkmal M 8) ebenso verzichten wie auf eine an der Fahr-zeugkarosserie korrespondierend befestigte Trichteranordnung (Merkmal M 9) und stattdessen die vorgeschlagene Wasserrinnenlösung anwenden. Somit führt eine Zusammenschau der D 1 mit der D 7 klar von dem Fahrzeugdach mit den nun-mehr beanspruchten Merkmalen weg.Gleiches gilt für eine Zusammenschau der D 1 mit der D 8 oder der D 6. Denn in den beiden letztgenannten Druckschriften sind ausschließlich relativ zueinander bewegbare Dachteile bzw. ein entnehmbares Hardtop offenbart. Beides steht der nunmehr beanspruchten Verklebung des Dachmoduls diametral entgegen und kann daher auf keinen Fall zu dem beanspruchten Fahrzeugdach führen.Aus den in Abschnitt 2.1 e) genannten Gründen führt auch eine Zusammenschau der D 1 mit einer oder mehrer der Druckschriften D 2, D 3 oder D 5 vom nunmehr Beanspruchten weg.- 14 -Bei seiner Bewertung des Standes der Technik hat der Senat berücksichtigt, dass zur separaten Entnahme einzelner im Stand der Technik offenbarter Merkmale und quasi mosaikartigen Zusammenschau kein Anlass ersichtlich ist.Mithin ist das Fahrzeugdach gemäß geltendem Patentanspruch 1 nach Hauptan-trag patentfähig.Gleiches gilt für die in den geltenden Patentansprüchen 2 bis 10 enthaltenen Wei-terbildungen dieses Fahrzeugdaches.Da bereits dem Hauptantrag stattzugeben war, sind Entscheidungen zu den weiter beschränkenden Hilfsanträgen 1 bis 5 entbehrlich.Reinhardt Bork Paetzold Dr. WeberKo
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