BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 328/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 14 989…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Paetzold- 2 -beschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Gegen das Patent 101 14 989 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Federung und Niveauregulierung für Kraftfahrzeuge“, dessen Erteilung am 18. August 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 17. November 2005 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.Der Senat hat der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 mitge-teilt, dass das angegriffene Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erlo-schen ist, und ihr Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Seitdem ist seitens der Einsprechenden kein Schriftsatz zu den Akten gelangt.II.Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rück-wirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemein-heit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Pa-tent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist - 3 -ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ein-spruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.Vorliegend ist das Patent infolge Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortset-zung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch unzulässig geworden ist.Pontzen Bork Bülskämper PaetzoldKo
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