BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 329/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am26. September 2011… B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 34 514…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2011 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Weberbeschlossen:Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unter-lagen:- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag,überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. Septem-ber 2011,- Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 7 gemäß Patent-schrift.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 30. Juli 2002 an-gemeldete Patent mit der Bezeichnung"Positionseinstellvorrichtung für Kraftfahrzeuglenksäulen"erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 29. Januar 2004. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch der T… AG. Die Einspre-chende meint, eine streitpatentgemäße Positionseinstellvorrichtung sei durch den Stand der Technik vorbekannt, zumindest aber nahe gelegt. Dazu weist sie auf fol-gende Positionseinstellvorrichtungen hin:- 3 -D 1 EP 0 836 981 A1 (dargestellt in Abs. [0005] der Streitpatentschrift)D 2 US 5 722 299 AD 3 DE 196 43 798 A1D 4 DE 100 39 794 A1D 5 US 6 139 057 A.Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und verteidigt das Streitpatent in beschränktem Umfang. Sämtliche vorgenommenen Änderungen er-achtet sie für zulässig. Gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik sei die Positionseinstellvorrichtung in der nunmehr geltenden Fassung neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten, mit folgenden Unterla-gen:- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag,überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. Septem-ber 2011,- Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 7 gemäß Patent-schrift.Die Einsprechende beantragt,das Patent zu widerrufen.Nach ihrer Meinung beruht auch der beschränkt verteidigte Streitgegenstand ge-genüber dem Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit.- 4 -Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Änderungen gegen-über der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 sind fett markiert):1. Positionseinstellvorrichtung für eine Kraftfahrzeuglenksäule (2) mit- einem ersten Träger (3) zur Verbindung der Positionseinstell-vorrichtung (1) mit der Kraftfahrzeuglenksäule (2),- einem zweiten Träger (4) zur Verbindung der Positionseinstell-vorrichtung (1) mit der Karosserie eines Kraftfahrzeugs,- einer am ersten Träger (3) angeordneten ersten Zahnleiste (5) mit zumindest einer Reihe von Rastzähnen und einer Ausrich-tung der Reihe von Rastzähnen in Richtung einer ersten Ver-stellrichtung,- einer am zweiten Träger (4) angeordneten zweiten Zahnleis-te (6) mit zumindest einer Reihe von Rastzähnen und einer Ausrichtung der Reihe von Rastzähnen in Richtung einer zwei-ten Verstellrichtung,- einem ersten Rastelement (7) mit zumindest einer Reihe von Rastzähnen, die mit der Reihe von Rastzähnen der ersten Zahnleiste (5) in Eingriff gebracht werden kann,- einem zweiten Rastelement (8) mit zumindest einer Reihe von Rastzähnen, die mit der Reihe von Rastzähnen der zweiten Zahnleiste (6) in Eingriff gebracht werden kann,- einem Abstandshalter (9) zur definierten Beabstandung des zweiten Rastelements (8) relativ zum ersten Rastelement (7), und- einem Klemmmechanismus (10) zur simultanen Ver- und Ent-riegelung des ersten (7) und zweiten (8) Rastelements mit je-weils der ersten (5) bzw. zweiten (6) Zahnleiste,- 5 -wobei- die Position des zweiten Rastelements (8) auf dem als vom stangenförmigen Fortsatz separates Bauteil ausgebildeten Abstandhalter (9) zumindest einmal justierbar ist,- die Position des zweiten Rastelements (8) auf dem Ab-standhalter (9) mittels einer Schraubgewindeverbindung justierbar ist,und- ein stangenförmiger Fortsatz (11) des Klemmmechanis-mus (10) beweglich durch den ersten (3) und zweiten (4) Träger, die erste (5) und zweite (6) Zahnleiste, das erste (7) und zweite (8) Rastelement und den Abstandhalter (9) ge-führt ist,- der stangenförmige Fortsatz (11) ein Sicherungsele-ment (12) zur Begrenzung einer Bewegung von auf dem stangenförmigen Fortsatz verschiebbaren Elementen (13, 7, 9, 8,14) der Positionseinrichtung (1) über ein Ende des stangenförmigen Fortsatzes (11) hinaus aufweistund- das erste (7) und das zweite (8) Rastelement mittels nur ei-ner Druckfeder (13) gegen das Sicherungselement (12) des stangenförmigen Fortsatzes (11) gedrückt gehalten sind.Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 sind diesem Patentanspruch 1 nachge-ordnet. Die Patentansprüche 5 und 6 betreffen eine Kraftfahrzeuglenksäule mit ei-ner Positionseinstellvorrichtung nach einem der vorhergehenden Patentansprü-che. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Akten verwiesen.- 6 -II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in dem vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.Der Einspruch ist unbestritten zulässig. In der Sache hat er teilweise Erfolg, weil er zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents geführt hat.Als patentrechtlich zu definierenden Durchschnittsfachmann legt der Senat seiner nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik einen Ingenieur des Maschi-nenbaus zugrunde. Dieser ist bei einem Fahrzeughersteller oder -zulieferer im Be-reich der Konstruktion und Entwicklung von Lenkungen tätig und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung auf seinem Fachgebiet.HauptantragDie geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind unbestritten zulässig.Im geltenden Patentanspruch 1 sind die Merkmale der Positionseinstellvorrichtung gemäß den erteilten und ursprünglich gleichlautenden Patentansprüchen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 zusammengefasst. Außerdem ist der bereits im erteilten Patentan-spruch 1 enthaltene Abstandhalter 9 nicht mehr nur durch dessen Wirkung defi-niert, sondern nunmehr gegenständlich beschränkt durch die Kennzeichnung als „vom stangenförmigen Fortsatz separates Bauteil ausgebildet.“ Die Offenbarung in der Streitpatentschrift geht aus den Absätzen 35 und 45 i. V. m. der Fig. 7 hervor und aus den entsprechenden ursprünglichen Unterlagen S. 7 Z. 20 bis 31, S. 10 Z. 22 bis S. 11 Z. 15 i. V. m. der Fig. 7. Zusätzlich ist der unbestimmte Arti-kel „einer“ vor dem Substantiv „Druckfeder (13)“ durch Einfügung des Adverbs „nur“ auf ein Zahlwort beschränkt worden. Die Offenbarung in der Streitpatent-schrift findet sich auf S. 5 rechte Spalte Z. 5 bis 9 sowie in den ursprünglichen Un-terlagen auf S. 10 Z. 2 bis 4, jeweils i. V. m. der Fig. 7.- 7 -Die geltenden Patentansprüche 2 bis 6 stimmen inhaltlich mit den Patentansprü-chen 7 und 11 bis 14 überein, sie sind lediglich in der Reihenfolge angepasst.Mit den vorstehenden Änderungen ist in zulässiger Weise eine Beschränkung der streitpatentgemäßen Positionseinstellvorrichtung auf die konstruktive Bauform ge-mäß Figur 7 des Streitpatents erfolgt. Soweit die unveränderte Beschreibung des Streitpatents über die mit dem geltenden Patentanspruch 1 definierte Bauform der Positionseinstellvorrichtung hinausgeht, ist dies unerheblich, da die Beschreibung nur insoweit zu berücksichtigen ist, als sie sich als Erläuterung des Gegenstandes des Patentanspruchs lesen lässt (vgl. BGH GRUR 2011, S. 701, 703, Abs. 23 -Ok-klusionsvorrichtung-).Eine Positionseinstellvorrichtung für eine Kraftfahrzeuglenksäule mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist unbestritten am Anmeldetag des Streitpatents im Stand der Technik nicht bekannt. Insbesondere ist keine Posi-tionseinstellvorrichtung mit einem vom Bolzen der Klemmeinrichtung separaten Abstandhalter vorbekannt, auf dem das zweite Rastelement mittels einer Schraub-verbindung justierbar ist.Bei der Positionseinstellvorrichtung für eine verstellbare Kraftfahrzeuglenksäule gemäß D 1 ist das Rastelement für eine Fixierung der Lenksäule in Axialrichtung durch ein Profilstück 26 mit Zahnleisten 27 gebildet. Dieses Profilstück 26 ist mit dem Bolzen 5 der Klemmeinrichtung verbunden, vgl. insb. Sp. 2 Z. 47 bis 50. Das Rastelement für eine Fixierung der Lenksäule in Vertikalrichtung ist durch eine Ku-lisse 13 mit Zahnleisten 17 gebildet. Dieses Rastelement 13 ist verschiebbar und verdrehgesichert auf einer an der Führungsschiene 3 fixierten Rohrachse 9 gela-gert, vgl. insb. Sp. 2 Z. 24 bis 30 i. V. m. vorstehender Fig. 1. Die Rohrachse 9 ist zwar aus der Fig. 1 ersichtlich vom Bolzen 5 der Klemmeinrichtung separiert. Sie dient allerdings weder zum Halten eines relativen Abstandes zwischen den beiden Rastelementen 26, 13 noch ist das Rastelement 13 darauf mittels einer Schraub-verbindung justierbar, wie streitpatentgemäß gefordert. Denn durch die verschieb-- 8 -bare Lagerung des Rastelements 13 auf der Rohrachse 9 und die Anordnung des Rastelements 26 auf dem Bolzen 5, kann die Rohrachse 9 keinen Einfluss auf den Abstand beider Rastelemente nehmen. Sie kanninsbesondere keinen Abstandhalter im Sinn des Streitpatents darstellen. Eine Jus-tierbarkeit des verschiebbaren Rastelements 13 auf der Rohrachse 9 ist weder of-fenbart noch erforderlich, denn ein Klemmmechanismus wirkt zur Verriegelung di-rekt darauf ein, vgl. insb. Sp. 3 Z. 31 bis 37 i. V. m. Fig. 1.Die Positionseinstellvorrichtung für eine verstellbare Kraftfahrzeuglenksäule ge-mäß D 2 offenbart insbesondere im Ausführungsbeispiel 11 einen Klemmbol-zen 338, dessen mittlerer Abschnitt einen vergrößerten Durchmesser aufweist, vgl. insb. Sp. 19 Z. 57 bis 65. Wie sich aus den nachstehenden Figuren 36 und 37 ohne Weiteres ergibt, hat dieser mittlere Abschnitt die Funktion eines Abstandhal-ters für ein erstes Rastelement 321 zur Horizontalverstellung und für zumindest - 9 -ein zweites Rastelement 318 zur Vertikalverstellung. Denn das Rastelement 321 ist an dem mittleren Abschnitt des Klemmbolzens 338 unmittelbar und das Rast-element 318 mittelbar über ein elastisches Element 324 abgestützt, vgl. insb. Sp. 20 Abs. 2. Dieser Abstandhalter ist Bestandteil des Klemmbolzens 338 und nicht davon separat ausgebildet. Im Gegensatz zum Beanspruchten ist das zweite Rastelement 318 auch nicht auf dem Abstandhalter mittels einer Schraubverbin-dung justierbar, sondern auf dem Klemmbolzen 338 selbst, vgl. insb. Figuren 36 und 37.- 10 -Zur definierten Beabstandung eines zweiten Rastelements 5b relativ zu einem ers-ten Rastelement 4b dient auch bei der Positionseinstellvorrichtung gemäß D 3 ein Abstandshalter. Dieser ist ebenfalls nicht separat ausgebildet, sondern durch den-jenigen Teil des Schraubenbolzens 7 gebildet, der zwischen einem Spannele-ment 11 und einer Sicherungsmutter am Endes des Schraubenbolzens 7 liegt, vgl.- 11 -insb. Fig. 1. An dem Schraubenbolzen 7 ist eine umlaufende Nut 10 vorgesehen, in die das Spannelement 11 eingreift, vgl. insb. Sp. 2 Z. 23 bis 26. Gegen das der-art auf dem Schraubenbolzen 7 fixierte Spannelement 11 ist das Rastsegment 4b für eine Verstellrichtung mittels Druckfedern 6 abgestützt. Durch weitere Druckfe-dern 6 ist das weitere Rastsegment 5b für eine weitere Verstellrichtung gegen eine nicht bezifferte Mutter auf dem Schraubenbolzen 7 vorgespannt. Die Ver- und Ent-riegelung der beiden Rastelemente 4b und 5b mit jeweils korrespondierenden Zahnleisten 4a und 5a erfolgt simultan durch einen Klemmmechanismus. Da hier kein separater Abstandhalter ausgebildet ist, kann das Rastelement 5b nicht auf - 12 -einem separaten Abstandhalter mittels einer Schraubverbindung justierbar sein, wie nunmehr beansprucht ist.Bei der Positionseinstellvorrichtung für eine verstellbare Kraftfahrzeuglenksäule gemäß D 4 sind beiderseits der Lenksäule 3 jeweils gleichartige und simultan be-tätigbare Rasteinrichtungen zur Sicherung der Horizontal- und Vertikalverstellung vorgesehen, von denen im nachstehenden Ausschnitt aus Fig. 1 nur eine Seite wiedergegeben ist. Auf einem Klemmbolzen 6A ist eineHülse 14A mit einer mittleren, festen Scheibe 15A angeordnet, vgl. insb. Abs. 47. An dieser Scheibe 15A stützen sich zwei Druckfedern 12A und 13A in entgegen-gesetzte Richtung ab. Die Druckfedern 12A und 13A wirken anderenendes in Lö-- 13 -serichtung auf verschiebbare Rastsegmente 18 für die Vertikalverstellung und 17 für die Horizontalverstellung, vgl. insb. Abs. 50 i. V. m. Fig. 4. Die Hülse 14A dient dabei als Lager für die Rastsegmente 17 und 18, jedoch ohne Wirkung auf deren Abstand zu haben. Im erläuternden Text, insb. Abs. 46 bis 48, sind die Bauteile 17 und 18 als mit Zahnsegmenten versehene Gleitsteine 17 und 18 bezeichnet. Ihrer gleitenden Funktion entsprechend ist keiner der beiden Gleitsteine bzw. Rastseg-mente 17 und 18 mittels einer Schraubverbindung justierbar.Schließlich ist noch eine Positionseinstellvorrichtung für eine verstellbare Kraft-fahrzeuglenksäule aus der D 5 bekannt. Auf einem Bolzen 38 einer Klemmeinrich-tung sind Rastklinken 66A/B und 68A/B für beide Verstellrichtungen der Lenksäuleangeordnet, vgl. insb. vorstehende Fig. 3. Den Abstand zwischen beiden Rastklin-ken 66A/B und 68A/B sichert eine Plastikbuchse 42, die zwischen beiden Rast-- 14 -klinken ebenfalls auf dem Bolzen 38 angeordnet ist. Keine der beiden Rastklin-ken 66A/B und 68A/B ist allerdings auf diesem Abstandhalter 42 angeordnet und deshalb dort auch nicht justierbar, vgl. insb. Sp. 2 Z. 44 bis 62 bzw. Sp. 3 Z. 21 bis 50.Wie vorstehend erläutert, handelt es sich bei sämtlichen bekannten Positionsein-stellvorrichtungen für eine Kraftfahrzeuglenksäule um jeweils für sich funktionsfä-hige, grundsätzlich unterschiedliche konstruktive Lösungen. Keine dieser Lösun-gen offenbart einen separaten Abstandhalter, auf dem das zweite Rastelement mittels einer Schraubverbindung justierbar ist. Da somit ein wesentliches Merkmal der nunmehr beanspruchten Positionseinstellvorrichtung im gesamten berücksich-tigten Stand der Technik nicht offenbart ist, können die bekannten Vorrichtungen weder für sich noch in einer beliebigen Zusammenschau zum Streitgegenstand führen. Dieses wesentliche Merkmal ergibt sich für einen Fachmann auch nicht ohne Weiteres. Jedenfalls hat der Senat dafür keinen Anlass gesehen.Gegen diese Beurteilung wendet die Einsprechende ein, es handele sich lediglich um eine handwerkliche Tätigkeit, wenn der Fachmann bei der Positionseinstellvor-richtung gemäß D 2 das Rastsegment 318 auf dem Klemmbolzen 338 justierbar verschrauben würde. Damit gelange er ohne Weiteres zum verteidigten Streitge-genstand. Davon konnte sie den Senat jedoch nicht überzeugen. Denn es stellt die Funktion der Vorrichtung nach D 2 grundsätzlich in Frage, wenn das Rastseg-ment 318 auf dem Klemmbolzen 338 verschraubt wäre. Der Klemmbolzen 338 muss nämlich zum Öffnen und Schließen der Klemmung mittels eines Betäti-gungshebels 313 um seine Längsachse gedreht werden, vgl. insb. Sp. 20 letzter Abs. Wäre das Rastsegment 318 auf dem Klemmbolzen 338 verschraubt, würde es diese Drehung zwangsläufig mitmachen müssen. Dem stünde entgegen, dass das Rastsegment 318 sich mit einer Drehbewegung entweder nicht aus der Zahn-leiste 314 lösen bzw. nicht in sie eingreifen kann. Dies muss der Fachmann erkennen, um die Wirkungsweise der Vorrichtung zu verstehen. Daher verbietet sich für ihn das Verschrauben des Rastsegments 318 auf dem Klemmbolzen 338 - 15 -aus funktionalen Gründen. Es kann folglich dahinstehen, ob das Verschauben ei-nes Rastsegments auf einem Klemmbolzen eine Tätigkeit rein handwerklicher Na-tur ist.Auch die Annahme der Einsprechenden, den durchmesservergrößerten Abschnitt des Klemmbolzens 338 in einfacher handwerklicher Umgestaltung als aufschieb-bare Hülse auszugestalten, führt nicht zum Beanspruchten. Zunächst ist für diese Annahme im berücksichtigten Stand der Technik kein Hinweis gegeben. Zudem fehlt es dort an jedweder Anregung, die den Fachmann veranlassen könnte, eine justierbare Schraubverbindung eines Rastelemtes auf einer derartigen Hülse vor-zusehen.Abgesehen von den möglicherweise durch die Kenntnis des Streitgegenstandes geprägten Argumenten der Einsprechenden ist ein objektiver Anlass nicht erkenn-bar, um aus einer der vorbekannten Lösungen einzelne Konstruktionsmerkmale herauszunehmen und in einer anderen Konstruktion zu verwenden. Allein dadurch wäre der nunmehr beanspruchte Streitgegenstand ohnehin nicht zu erreichen, weil ein wesentliches Merkmal nicht vorbekannt ist, wie vorstehend dargetan.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Positionseinstellvor-richtung für eine Kraftfahrzeuglenksäule gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 patentfähig.Mit ihr sind es die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 ebenfalls. Gleiches gilt für die Kraftfahrzeuglenksäule mit einer Positionseinstellvorrichtung gemäß den Patentansprüchen 5 und 6.Pontzen Bork Paetzold Dr. WeberKo
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