BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 330/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. November 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 23 801 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Die Einsprechende hat gegen das am 15. Mai 2000 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Stanzen von Kunststoffen" Einspruch eingelegt. Sie nennt ua folgenden druckschriftlichen Stand der Technik: - Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 18. Aufl, 1995, Springer Verlag, Berlin, Seiten S 62 bis S 68 (D2) und führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass die beanspruchte Weiter-bildung bekannter Vorrichtungen zum Erzeugen von Plug-In-Stanzungen in Chip-karten dem zuständigen Fachmann hierdurch nahegelegt werde. Außerdem sei der beanspruchte Gegenstand unzureichend offenbart. - 3 - Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten: Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhand-lung am 2. November 2005, Beschreibung Sp 1 bis 3, Zeichnungen Figuren 1 bis 6, jeweils wie erteilt. Der somit geltende Patentanspruch 1 lautet: Vorrichtung zum Erzeugen von Plug-In-Stanzungen in Chipkarten (1) aus Kunststoff, wobei der Stanzstempel (10) mit einer Matrize oder einem Ge-genlager zusammenwirkt und der zu stanzende Kunststoff (1) zwi-schen dem Stanzstempel (10) und dem Gegenlager bzw der Ma-trize angeordnet ist, und der Stanzstempel (10) als Ringstanze ausgebildet ist, die Unter-brechungen (51) zur Erzeugung von Stegen aufweist, welche das Plug-In nach dem Stanzen im Kartenkörper halten, dadurch gekennzeichnet, dass die Schnittfläche des Stanzstempels (10) einen Stanzwinkel aufweist, der kleiner als 90° ist. Dem Patentanspruch 1 schließen sich 4 auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Vorrichtungsansprüche an. - 4 - Nach Meinung der Patentinhaberin ist die nunmehr beanspruchte Vorrichtung zum Erzeugen von Plug-In-Stanzungen in Chipkarten patentfähig. Hierfür spreche auch der lange Zeitraum, der zwischen dem Aufkommen von Plug-Ins und dem Auf-finden der mit dem Streitpatent beanspruchten Lösung vergangen sei. II. Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er Erfolg, da er zum Widerruf des Patents führt. 1. Die Merkmale des geltenden Patentbegehrens sind sowohl im Streitpatent als auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offen-bart. Dies wird von der Einsprechenden nicht bestritten. 2. Das Streitpatent offenbart die beanspruchte Vorrichtung so deutlich und voll-ständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Als Fachmann ist ein Diplom-In-genieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über Erfahrung im Be-reich der Entwicklung und Konstruktion von Stanzmaschinen für Chipkarten ver-fügt. Der Einsprechenden ist darin zu folgen, dass nicht alle verwendeten Begriffe im Streitpatent den auf dem Fachgebiet üblichen Begriffen entsprechen. Trotzdem er-gibt sich aus der Beschreibung und den Figuren eindeutig, dass es sich bei der beanspruchten Vorrichtung um eine Ringstanze handelt, mit der Ausstanzungen oder ein Freischnitt 3 des Plug-In erfolgen bzw erfolgt, wobei Unterbrechungen 51 des Freischnitts das Plug-In 2 in dem Kartenkörper halten (Sp 1, Z 57 bis 64, Sp 2, Z 41 bis 44 und Z 61, 62, mit Fig 1 und 3 der Streitpatentschrift). Die Ringstanze weist – im Querschnitt gesehen – eine oder zwei Stanzspitzen oder Schneid-spitzen 6, 7 auf, deren fälschlicherweise als Schnittfläche bezeichnete Schneid-flächen jeweils einen Stanzwinkel von kleiner als 90° aufweisen (Sp 2, Z 50 bis 54 - 5 - und 61 bis 64, mit Figuren 2, 4, 5 und Anspruch 1 der Streitpatentschrift). Unter Berücksichtigung dieser dem Streitpatent eindeutig entnehmbaren technischen Lehre ist die im Patentanspruch 1 angegebene Vorrichtung ausführbar. 3. Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung zum Erzeugen von Plug-In-Stanzungen in Chipkarten mag neu und gewerblich anwendbar sein; die aufgefundene Lösung ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat und durch einen Blick in einschlägige Fachbücher verifiziert werden kann, waren am Anmel-detag des Streitpatentes Stanzvorrichtungen zum Erzeugen von Plug-In-Stanzun-gen für Chipkarten mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Patentan-spruchs 1 seit längerer Zeit bekannt. Diese bekannten Vorrichtungen weisen einen Stanzstempel auf, der mit einem Gegenlager bzw einer Matrize zusammenwirkt, wobei der zu stanzende Kunststoff, dh die Chipkarte, zwischen dem Stanzstempel und der Matrize angeordnet ist. Der Stanzstempel ist bei diesen bekannten Vor-richtungen so geformt, dass er die Kontur der gewünschten Plug-In-Stanzung aufweist (Sp 1, Z 6 bis 14 der Streitpatentschrift). Er ist somit als Ringstanze aus-gebildet, die Unterbrechungen zur Erzeugung von Stegen aufweist, welche das Plug-In nach dem Stanzen im Kartenkörper halten. Bei diesen bekannten Vorrichtungen weist die Ringstanze einen Stanzwinkel von 90° auf, um das Plug-in von der Chipkarte freizustanzen. Dabei treten beim Stan-zen insbesondere an der Oberseite der Stanzkante Farbrisse auf. Hinsichtlich der Stanzvorrichtung sind Farbablagerungen durch den hohen Stanzdruck auf dem Gegenlager, dh der Matrize, erkennbar (Sp 1, Z 14 bis 24 der Streitpatentschrift). Mit dem Streitpatent soll eine Vorrichtung zum Stanzen von Plug-Ins angegeben werden, bei der ein Freistanzen des Plug-In mit Ausnahme weniger Stege möglich ist, wobei die Nachteile der bekannten Stanzvorrichtungen, also die Farbrisse auf - 6 - der Oberseite der Stanzkante und die durch den hohen Stanzdruck verursachten Farbablagerungen auf der Matrize, vermieden werden. Die Weiterbildung der bekannten Stanzvorrichtungen besteht unter Berücksich-tigung der Offenbarung des Streitpatentes darin, dass die Schneidflächen des Stanzstempels einen Stanzwinkel aufweisen, der kleiner als 90° ist (vgl Pkt 2. unter II. des Beschlusses). Diese Weiterbildung der bekannten Vorrichtungen wird dem zuständigen Fach-mann durch die in der D2 gegebene Lehre nahegelegt. Dort ist angegeben, dass die maximal auftretende Schneidkraft bei Stanzvorrichtungen von der Schneid-kantenausbildung abhängt. Ein 90°-Winkel zwischen den Schneidflächen des Stanzstempels erfordert vor allem zu Beginn des Stempelweges eine hohe Schneidkraft (Kurve 1 und Stempelform 1 in Bild 70 auf Seite S65 der D2). Durch eine Reduzierung des Stanzwinkels auf weniger als 90° lässt sich diese hohe Schneidkraft erheblich reduzieren (Kurven 2, 3 und Stempelformen 2, 3 in Bild 70 auf Seite S65 der D2). Diese Darstellung in Bild 70 gilt offensichtlich nicht nur für das dort angeführte Stanzen von Blechen, sondern für alle Flachmaterialien wie zB auch Chipkarten. Der Fachmann wird daher diese Lehre berücksichtigen und den Stanzwinkel der bekannten Vorrichtungen zum Erzeugen von Plug-In-Stan-zungen in Chipkarten auf weniger als 90° reduzieren. Damit ergibt sich in nahelie-gender Weise die mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatentes beanspruchte Vor-richtung. Die Patentinhaberin führt aus, dass in der D2 zylindrische Stanzstempel gezeigt seien, so dass sich die Lehre nicht ohne weiteres auf die bekannten Vorrichtungen übertragen lasse. Außerdem spreche der lange Zeitraum von etwa 7 Jahren zwi-schen dem Aufkommen von Plug-Ins und dem Auffinden der beanspruchten Lö-sung für eine erfinderische Tätigkeit. - 7 - Dem stimmt der Senat nicht zu. Denn der Fachmann erkennt aus der D2 unmittel-bar, dass für die Verringerung der Schneidkraft allein der verringerte Stanzwinkel an der Schneidkante maßgeblich ist, so dass die sonstige Form des Stanzstem-pels nebensächlich ist. Das von der Patentinhaberin noch angeführte Zeitargu-ment könnte lediglich ein unterstützendes Indiz für das Vorliegen einer erfin-derischen Tätigkeit sein, es kann diese allein jedoch nicht begründen. Im vorlie-genden Fall ergibt sich die beanspruchte Vorrichtung, wie vorstehend ausgeführt, für den zuständigen Fachmann in naheliegender Weise durch eine Übertragung einer aus seinem Grundlagenwissen bekannten Maßnahme, nämlich die beim Stanzen erforderlichen Schneidkräfte durch einen Stanzwinkel von weniger als 90° zu reduzieren, auf die allgemein bekannte Ringstanze der Vorrichtung zur Erzeu-gung von Plug-Ins in Chipkarten, so dass dem Zeitargument keine durchgreifende Bedeutung zukommen kann. Im übrigen bestehen Zweifel, dass vor dem Anmel-detag des Streitpatentes bereits über längere Zeit ein Bedürfnis bestanden hat, bei Plug-Ins das Entstehen von Farbrissen zu vermeiden. Nach den Angaben der Pa-tentinhaberin sind zwischen dem Aufkommen von Plug-Ins und dem Anmeldetag des Streitpatentes lediglich etwa 7 Jahre vergangen. Es ist davon auszugehen, dass zunächst technische Probleme wie zB die Implementierung des Chip in das Plug-In im Vordergrund standen. Die Vermeidung von Farbrissen auf der Ober-fläche des Plug-In ist demgegenüber nachrangig, da es vor allem ein optisches Problem darstellt. Daher dürfte das von der Patentinhaberin angeführte Bedürfnis erst später aufgetreten sein. Gegenteiliges wurde von der Patentinhaberin auch nicht belegt. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bülskämper Reinhardt Hu
Full & Egal Universal Law Academy