BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 332/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. Mai 2012… B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 19 294…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Neesbeschlossen:Das Patent wird beschränkt aufrecht erhalten mit:- Patentansprüchen 1 bis 6 sowie mit Beschreibung Seiten 2/13 bis 7/13, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2012 als Hilfsantrag 2,- Zeichnungen Figuren 1 bis 9 gemäß Patentschrift.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 29. April 2003 angemeldete Patent mit der Bezeichnung"Sonnenschutzsystem für ein vorderes Seitenfenster in einem Kraftfahrzeug"erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 6. Oktober 2005 erfolgt.- 3 -Gegen das Patent hat die B… GmbH & Co. KG am 3. Januar 2006 Einspruch er-hoben. Sie macht den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend und verweist schriftsätzlich auf die folgenden Druck-schriften:D1: US 5 657 810 AD2: DE 101 27 229 A1D3: DE 197 24 540 A1D4: DE 32 06 140 A1.Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat sie noch weitere Druckschriften zur Begrün-dung angezogen:D5: DE 198 26 420 A1D6: EP 1 123 824 A2D7: DE 198 26 537 A1D8: EP 0 410 687 A1D8’: EP 0 410 687 B1D9: GB 2 297 529 AD10: DE 88 12 294 U1D11: DE 203 07 670 U1D12: DE 298 04 129 U1D13: DE 34 14 250 A1D14: DE 295 01 196 U1.Während der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende außerdem noch fol-gende Schriften übergeben:D15: DE 644 744 AD16: DE 28 41 218 C3.- 4 -Die Patentinhaberin widerspricht dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punk-ten. Sie verteidigt das Streitpatent mit Haupt- und 2 Hilfsanträgen. Nach ihrer Auf-fassung sind die geltenden Patentansprüche zulässig, die darin bezeichneten Ge-genstände patentfähig.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 21, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. April 2012 als Haupt-antrag,- hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 16, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2012 als Hilfsantrag 1,- weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 6, sowie mit Be-schreibung Seiten 2/13 bis 7/13, jeweils überreicht in der münd-lichen Verhandlung am 9. Mai 2012 als Hilfsantrag 2,Zeichnungen Figuren 1 bis 9 gemäß Patentschrift.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent zu widerrufen.Sie bestreitet die Zulässigkeit der geänderten Patentansprüche und ist der Auffas-sung, dass auch die nunmehr beanspruchten Gegenstände nach Hauptantrag und Hilfsanträgen nicht neu seien bzw. nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.A. Nachfolgend sind diejenigen Patentansprüche des Hauptantrages und des Hilfsantrags 1 wörtlich zitiert, aufgrund derer dem jeweiligen Antrag insgesamt nicht entsprochen worden ist.- 5 -Nach Hauptantrag hat der nebengeordnete Patentanspruch 9 folgenden Wortlaut:„Sonnenblende für ein vorderes Seitenfenster (1) in einer Kraft-fahrzeugtür (26), umfassendeinen Behang (3),einen mit dem Behang verbundenen Zugstab (4),einen in einem oberen horizontalen Abschnitt des Türrahmens integrierbaren Stauraum (17), in dem der Behang mit dem Zug-stab wenigstens teilweise aufnehmbar ist, wobei der Behang von einer Stauposition in eine Betriebsposition und umgekehrt beweg-bar ist, undder Zugstab (4) an einem ersten Ende (5) drehbar in dem Tür-rahmen (9) gelagert ist, und an seinem anderen zweiten Ende (7) manuell betätigbar ist, so dass das zweite Ende (7) um den Dreh-punkt des ersten Endes (5) von der Stauposition in die Betriebspo-sition und umgekehrt bewegbar ist.“Wegen des Wortlauts der weiteren unabhängigen Ansprüche 1, 13, 14, 20 und 21 gemäß Hauptantrag sowie der darauf bezogenen Unteransprüche wird auf den Ak-teninhalt verwiesen.Nach Hilfsantrag 1 hat der nebengeordnete Patentanspruch 8 folgenden Wortlaut:„Sonnenblende für ein vorderes Seitenfenster (1) in einer Kraft-fahrzeugtür (26), umfassendeinen Behang (3),einen mit dem Behang verbundenen Zugstab (4),einen in einem oberen horizontalen Abschnitt des Türrahmens integrierbaren Stauraum (17), in dem der Behang mit dem Zug-stab wenigstens teilweise aufnehmbar ist, wobei der Behang von - 6 -einer Stauposition in eine Betriebsposition und umgekehrt beweg-bar ist, undder Zugstab (4) an einem ersten Ende (5) drehbar in dem Tür-rahmen (9) gelagert ist, und an seinem anderen zweiten Ende (7) manuell betätigbar ist, so dass das zweite Ende (7) um den Dreh-punkt des ersten Endes (5) von der Stauposition in die Betriebspo-sition und umgekehrt bewegbar ist,wobei der Zugstab (4) biegsam ausgestaltet ist, so dass er in der Stauposition an die Kontur des Kraftfahrzeugtürrahmens (9) anlegbar ist.“Wegen des Wortlauts der weiteren unabhängigen Ansprüche 1, 11, 15 und 16 ge-mäß Hilfsantrag 1 sowie der darauf bezogenen Unteransprüche wird auf den Ak-teninhalt verwiesen.B. Nachfolgend sind alle nebengeordneten Patentansprüche des Hilfsantrags 2 wörtlich zitiert, die der beschränkten Aufrechterhaltung zugrunde liegen.Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:„Sonnenblende für ein vorderes Seitenfenster (1) in einer Kraft-fahrzeugtür (26), umfassendeinen Behang (3)einen mit dem Behang verbundenen Zugstab (4),einen in einem oberen vertikalen Abschnitt des Türrah-mens (9) integrierbaren Stauraum (17), in dem der Behang we-nigstens teilweise aufnehmbar ist, wobei der Behang von einer Stauposition in eine Betriebsposition und umgekehrt bewegbar ist, wobei der Zugstab ein Schwenkhebel (23) ist, der in einer ersten Führungsschiene (24) mit bogenförmigem Verlauf drehbar gela-gert ist und eine zweite Führungsschiene (25), mit der der - 7 -Schwenkhebel in Eingriff steht, die Drehung des Schwenkhebels in der ersten Führungsschiene vorgibt,und eine Welle (16), die in dem Stauraum (17) angeordnet und auf die der Behang (3) aufwickelbar ist, wobei die Welle (16) kegelförmig ist.“Der geltende Patentanspruch 5 hat folgenden Wortlaut:„Kraftfahrzeugtürinnenverkleidung (30) umfassend eine in die Ver-kleidung integrierte Sonnenblende (2) nach einem der vorstehen-den Ansprüche.“Der geltende Patentanspruch 6 hat folgenden Wortlaut:„Kraftfahrzeugtür (26) umfassend eine in die Verkleidung integrier-te Sonnenblende (2) nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 4.“Wegen des Wortlauts der Unteransprüche nach Hilfsantrag 2 und zu weiteren Ein-zelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen be-gründet.2. Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und formgerecht erhoben worden sowie ausreichend substantiiert und somit zulässig. In der Sache hat der- 8 -Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des angegriffenen Pa-tents in beschränktem Umfang führt.3. Der Senat geht bei seiner nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann aus, der als Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik ausgebildet ist. Er ist bei einem Fahrzeugzulieferer mit der Entwicklung von Sonnenblenden für Kraftfahrzeuge befasst und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung.4.0 Zum HauptantragDie bestrittene Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 9 nach Hauptantrag kann dahinstehen, denn sein Gegenstand ist nicht mehr neu. Eine Sonnenblende mit sämtlichen im Patentanspruch 9 nach Hauptantrag enthaltenen Merkmalen ist nämlich am Anmeldetag des Streitpatents bereits aus der D8 bekannt.Aus der EP 0 410 687 A1 (D8) ist eine Sonnenblende („sun visor“) für ein vorderes Seitenfenster 14 in einer Kraftfahrzeugtür bekannt (siehe nebenstehende Fig. 7 i. V. m. Fig. 2). Die Sonnenblende umfasst einen Behang 35 („fabric“) und einen mit dem Behang verbunde-nen Zugstab 62 (Sp. 4 Z. 45 bis 50, „rigid support member“ und Sp. 5 Z. 18 bis 20). Ein Stauraum in Form eines in einem Befestigungsrahmen 30 („mounting frame“) vorgesehenen Kanals 36 („channel“) ist in einem oberen horizontalen Abschnitt des Türrahmens integriert, in dem der Behang mit dem Zugstab wenigstens teilweise aufnehmbar ist (Sp. 3 Z. 31 bis 36). Dabei ist der Behang 35 von einer Stauposition in eine Betriebsposition und umgekehrt bewegbar (Sp. 4 Z. 52 bis Sp. 5 Z. 3). Der Zugstab 62 ist an einem ersten Ende 65 drehbar am - 9 -Befestigungsrahmen 30 gelagert (Sp. 4 Z. 52 bis 55), der wiederum am Türrahmen 12 befestigt ist (Sp. 3 Z. 17 bis 25 i. V. m. Sp. 4 Z. 48 bis 50: „… which is attachted at its upper end in the same manner as taught in Figs. 1-6.“). Der Zugstab 62 ist an seinem anderen zweiten Ende 63 manuell betätigbar, so dass das zweite Ende 63 um den Drehpunkt des ersten Endes 65 von der Stauposition in die Betriebsposition und umgekehrt bewegbar ist (Sp. 4 Z. 52 bis Sp. 5 Z. 3 und Sp. 5 Z. 18 bis 20).Damit ist nachgewiesen, dass eine Sonnenblende mit sämtlichen beanspruchtenMerkmalen durch den Stand der Technik gemäß D8 neuheitsschädlich vorbekannt ist.Aus diesem Grund ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 9 nach Hauptantrag nicht patentfähig.Dass die zusätzlichen Merkmale, die in der verteidigten Fassung der auf Patentan-spruch 9 nach Hauptantrag rückbezogenen Patentansprüche vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dementsprechend kann dem Hauptantrag insge-samt nicht entsprochen werden, denn nach ständiger Rechtsprechung kann über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden (vgl. BGH, GRUR 1997, S. 120 bis 122 - Elektrisches Speicherheizgerät; Schulte PatG, 8. Aufl., Einl. Rn. 168).4.1 Zum Hilfsantrag 1Die bestrittene Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag 1 kann dahinstehen, denn sein Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.Hinsichtlich der in dem geltenden Patentanspruch 9 nach Hauptantrag überein-stimmenden Merkmalen einer Sonnenblende gelten die im vorstehenden Ab-schnitt 4.0 gemachten Ausführungen gleichermaßen. Der verbleibende einzige - 10 -Unterschied, den Zugstab biegsam auszugestalten, so dass er in der Stauposition an die Kontur des Kraftfahrzeugtürrahmens anlegbar ist, lag für den Fachmann zu-mindest nahe.In der D8 ist im Zusammenhang mit der Fig. 7 beschrieben, dass die Stäbe 60, 62 mittels der Feder 76 nach oben in eine vom Rahmen 30 verdeckte Stauposition 68 gedrückt werden (Sp. 5 Z. 26 bis 30). Die Stauposition 68 ist in der vorstehenden Figur 7 als bogenförmige unterbrochene Linie erkennbar. Folglich wird der Fach-mann die Stäbe 60, 62 nicht möglichst starr ausführen, sondern ausreichend elas-tisch, damit sie in der Stauposition eine bogenförmige Gestalt annehmen können. Denn wie in der Figur 7 dargestellt, ist nur so ein Anlegen an die Kontur des Kraft-fahrzeugtürrahmens möglich. Einen Hinweis darauf, dass die Stäbe 60, 62 ohne Funktionseinbußen durchaus eine gewisse Elastizität aufweisen dürfen, erhält der Fachmann zudem aus dem Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 6. Die dort ge-zeigte Sonnenblende weist bereits einen elastischen Zugstab 40 auf, der sich in der Stauposition an die Kontur des Kraftfahrzeugtürrahmens anlegt (Fig. 1, Pos. 50 i. V. m. Sp. 4 Z. 25 bis 41). Der gegenteiligen Argumentation der Patentin-haberin, der Fachmann werde die Stäbe 60, 62 nicht elastisch ausführen, da sie in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele nach den Figuren 7 bis 9 als biege-steif („rigid“) bezeichnet seien, kann sich der Senat aus den vorstehenden Grün-den nicht anschließen.Ausgehend von der D8 gelangt der Fachmann durch ein technisch funktional be-stimmtes Verständnis der dort offenbarten Sonnenblende ohne erfinderische Tä-tigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag 1.Die Sonnenblende gemäß geltendem Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1 ist da-her ebenfalls nicht patentfähig.Dass die zusätzlichen Merkmale, die in der verteidigten Fassung der auf Patentan-spruch 8 nach Hilfsantrag 1 rückbezogenen Patentansprüche vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dementsprechend kann auch dem Hilfsantrag 1 - 11 -insgesamt nicht entsprochen werden, nachdem - wie oben erwähnt - über einen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann (vgl. BGH, GRUR 1997, S. 120 bis 122 - Elektrisches Speicherheizgerät; Schulte PatG, 8. Aufl., Einl. Rn. 168).4.2 Zum Hilfsantrag 24.2.1 Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist zulässig.Sämtliche im geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 aufgeführten Merk-male sind in der Streitpatentschrift (SPS) ihrem Wesen nach offenbart. Sie bewir-ken weder eine Erweiterung noch eine nicht offenbarte Veränderung, sondern eine zulässige Beschränkung des Patents. Die beanspruchten Merkmale sind sämtlich auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.Der geltende Patentanspruch 1 beinhaltet im Wesentlichen die Merkmale des er-teilten Patentanspruchs 13. Diese wiederum ergeben sich aus einer Zusammen-fassung der Merkmale nach den durch Rückbeziehung verbundenen ursprüngli-chen Patentansprüchen 1 und 15 unter Streichung der Wörter des ursprünglichen Anspruchs 1 „mit dem Zugstab“. Diese Streichung ist zulässig, da aus der Figur 5 mit zugehöriger Beschreibung hervorgeht, dass sich der als Schwenkhebel 23 ausgebildete Zugstab in der Stauposition nicht im Stauraum befindet (S. 13 Abs. 2 und 3 der Ursprungsanmeldung). Darüber hinaus ist der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch Aufnahme der folgenden Merkmale beschränkt (Änderungen zur erteilen Fassung nach Patentanspruch 13 in Fettschrift, Weglassungen durch Streichung gekennzeichnet):a) Sonnenschutzsystem SonnenblendeDiese zulässige Präzisierung ist sowohl in der Ursprungsanmeldung (S. 1 Abs. 1) als auch in der Streitpatentschrift (Abs. 1) offenbart.- 12 -b) „einen in einem oberen vertikalen Abschnitt des Türrahmens (9) integrierbaren Stauraum (17)“In Figur 5 ist die Fahrzugtür schematisch ohne Türrahmen dargestellt (SPS Abs. 49, Ursprungsoffenbarung S. 13 Abs. 2). Am oberen linken Teil der Tür ist der Stauraum 17 erkennbar. Die Figur 7 zeigt sodann den in den Fahrzeugtürrah-men 9 integrierten Behang 3 der Sonnenblende (SPS: Abs. 54, Ursprungsanmel-dung: S. 14 Abs. 3). Daraus ergibt sich zweifellos, dass der Stauraum im oberen linken vertikalen Türrahmen angeordnet ist. Die Figuren 5 bis 7 i. V. m. der Be-schreibung offenbaren somit, anders als die Einsprechende meint, unmittelbar und eindeutig, dass der Stauraum 17 im oberen vertikalen Abschnitt des Türrahmens 9 angeordnet ist.c) „wobei der Zugstab ein Schwenkhebel (23) ist“Offenbart in Anspruch 14 der SPS und Anspruch 17 der Ursprungsanmeldung.d) „der in einer ersten Führungsschiene (24) mit bogenförmigem Verlauf drehbar gelagert ist“Dass der Schwenkhebel in einer ersten Führungsschiene (24) drehbar gelagert ist, ist sowohl in der Streitpatentschrift (Anspruch 17) als auch in der Ursprungsanmel-dung (Anspruch 18) offenbart.Die Einsprechende argumentiert, das weitere Merkmal, wonach die erste Füh-rungsschiene einen bogenförmigen Verlauf aufweist, sei nicht ursprünglich offen-bart. In der Beschreibung sei zwar angegeben, dass der Schwenkhebel eine bo-genförmige Bewegung entlang der ersten Führungsschiene vollziehe (SPS Abs. 0053; Ursprungsanmeldung S. 14 Abs. 2). Dies bedeute jedoch nicht zwangsläufig, dass auch die Führungsschiene einen bogenförmigen Verlauf auf-weisen müsse. Dem kann der Senat nicht folgen. Die Figur 5 zeigt, dass die erste Führungsschiene 24 zumindest im zweiten Drittel von links klar bogenförmig ver-läuft. Ob dies auch für das erste Drittel zutrifft, lässt sich der Figur allein nicht ein-deutig entnehmen. Zusammen mit der oben erwähnten Beschreibungsstelle wird - 13 -der Fachmann diese beiden Angaben jedoch unmittelbar und eindeutig dahinge-hend verstehen, dass auch das erste Drittel der ersten Führungsschiene einen bo-genförmigen Verlauf aufweisen muss, damit der Schwenkhebel die bogenförmige Bewegung vollziehen kann. Für eine davon abweichende Interpretation gibt die Beschreibung keinerlei Hinweis.e) „eine zweite Führungsschiene (25), mit der der Schwenkhebel in Eingriff steht, die Drehung des Schwenkhebels in der ersten Führungsschiene vor-gibt“Offenbart in Anspruch 17 der SPS und Anspruch 18 der Ursprungsanmeldung.f) „eine Welle (16), die in dem Stauraum (17) angeordnet und auf die der Be-hang (3) aufwickelbar ist“Offenbart in Anspruch 19 der SPS und Anspruch 20 der Ursprungsanmeldung.g) „wobei die Welle (16) kegelförmig ist“Offenbart in Anspruch 20 der SPS und Anspruch 21 der Ursprungsanmeldung.Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 stützen sich auf die erteilten Ansprüche 18, 21 und 22, die mit den entsprechenden Ansprüchen aus den ursprünglich einge-reichten Unterlagen übereinstimmen.4.2.2 Die Sonnenblende nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 ist patentfä-hig.Bei der nachfolgenden Prüfung auf Patentfähigkeit bleibt die Druckschrift D11 auf Grund ihres Zeitrangs unberücksichtigt.a) Gewerbliche Anwendbarkeit und NeuheitDie mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Sonnenblende ist zweifel-los gewerblich anwendbar und auch neu, weil eine Sonnenblende mit sämtlichen - 14 -Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht bekannt ist. Insbesondere zeigt keine der Druckschriften D1 bis D10 und D12 bis D14 eine kegelförmige Welle, auf die ein Behang aufwickelbar ist. Die Druckschrif-ten D15 und D16 zeigen keine Sonnenblende mit einer ersten und einer zweiten Führungsschiene. Gegenteiliges wurde auch von der Einsprechenden nicht vorge-tragen.b) Erfinderische TätigkeitDie mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchte Sonnenblende beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie ist durch den zu berücksichtigenden Stand der Technik weder angeregt noch ergibt sie sich daraus in selbstverständlicher Weise.Am nächsten kommt der beanspruchten Sonnenblende zweifelsohne der Gegen-stand gemäß D7.Aus der D7 (siehe neben-stehende Figur) ist eine Sonnenblende in Form ei-nes Rollos für ein Seiten-fenster 2 einer Kraftfahr-zeugtür 1 bekannt. Am rechten Fensterrahmen 3’ ist zur Aufnahme der Rol-lobahn 5 eine Welle 4 (Rol-lowalze) vorgesehen, auf die die Rollobahn 5 aufge-wickelt wird. Somit dient der Bereich, in dem die Welle angebracht ist, als Stauraum für die Rollobahn 5. In den Richtungen des Doppelpfeils a wird die Rollobahn 5 von einer Stauposition in eine Betriebsposition und umgekehrt durch einen Schwenkhebel 6 (Betätigungs-arm) bewegt, der dazu an einem Ende der Rollobahn 5 befestigt ist (Sp. 2 Z. 19 - 15 -bis 27 und 44 bis 45). Der Schwenkhebel 6 ist in einer ersten Führungsschiene 11 (Führungsnut) drehbar gelagert. Eine zweite Führungsschiene 10, mit der der Schwenkhebel 6 in Eingriff steht, gibt die Drehung des Schwenkhebels 6 in der ersten Führungsschiene vor (Sp. 2 Z. 23 bis 45 und Z. 58 bis Sp. 3 Z. 2).Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 dadurch, dass(a) die Sonnenblende für ein vorderes Seitenfenster vorgesehen ist,(b) der Stauraum in einem oberen vertikalen Abschnitt des Türrahmens inte-grierbar ist,(c) die erste Führungsschiene einen bogenförmigen Verlauf aufweist, und(d) die Welle kegelförmig ist.Hierzu kann die D15 dem Fachmann keine Anregung geben, denn der Rollvor-hang nach der D15 ist grundsätzlich anders aufgebaut als derjenige nach der D7. So wird bei der Vorrichtung nach der D7 die Rollobahn 5 geradlinig in Pfeilrich-tung a von der Rollowalze 4 abgezogen. Der Betätigungsarm 6 wird lediglich ge-ringfügig mittels der Führungsnuten 10, 11 verschwenkt, um die Schräglage des hinteren Schenkels 3’’ des Fensterrahmens 3 einzunehmen und dabei nahe an diesem Schenkel zum Liegen zu kommen (Sp. 2 Z. 66 bis Sp. 3 Z. 2). Beim Roll-vorhang nach der D15 (siehe Figuren auf der nächsten Seite) dagegen folgt beim Abrollen die Langkante des Vorhangs V der teilkreisförmigen Wölbung C des Fensterrahmens R, an dem sie gleitend geführt ist (S. 2 Z. 5 bis 8). Das Auf- und Abrollen erfolgt also im Gegensatz zur Vorrichtung nach der D7 in Umfangsrich-tung eines Kreisbogens. Die Handhabe G an der Vorhangecke zwischen Lang-und Wölbkante des Vorhangs V wird anders als der Betätigungsarm 6 der Vorrich-tung nach der D7 um einen erheblich größeren Betrag verschwenkt, nämlich um- 16 -90 Grad. Hierzu ist der Wulstrand des Vor-hangs V in einer einzigen Führung geführt, die der Wölbkante C des Fensters F folgt (Fig. 5 i. V. m. S. 2 Z. 5 bis 12). Der vorste-hend erläuterte, grundsätzlich andere Auf-bau der Vorrichtung nach D15 verwehrt es dem Fachmann, daraus einzelne Merkmale willkürlich herauszugreifen. Zu einer derarti-gen Vorgehensweise hätte es eines konkre-ten Anlasses bedurft, den der Senat nicht gefunden hat und der auch von der Einspre-chenden nicht überzeugend dargelegt wor-den ist.Beim Rollvorhang für ein PKW-Seitenfenster (Sp. 3 Z. 5) nach der D16 (siehe nebenstehende Figur 1) ist eine konische Wi-ckelwelle 2 vorgesehen, so dass im aufgerollten Zustand der freie Rand des Rollobe-hangs parallel zur Achse der Wickelwelle verläuft. Im abgerollten Zustand des Be-hangs erstreckt sich der freie Rand wegen der unterschiedlich langen Seiten-ränder des Behangs hingegen unter einem Winkel zur Achse der Wickelwelle (Sp. 2 Z. 6 bis 17 und Z. 56 bis 67). Dadurch passt sich die Form des Behangs auch stark gewölbten Scheiben eng an, ohne seitwärts über die Scheibenfläche wesentlich überzustehen (Sp. 2 Z. 23 bis 26). Beim Rollo nach der D7 hat der Fachmann keinerlei Veranlassung, den Rollvorgang dahingehend abzuändern, dass im eingerollten Zustand der freie Rand der trapezförmigen Rollobahn 5 paral-- 17 -lel zur Rollowalze 4 zu liegen kommt. Der Einrollvorgang wird nicht dadurch behin-dert, dass das in Auszugsrichtung längere Ende der Rollobahn 5 später als das in Auszugsrichtung kürzere untere Ende der Bahn auf die Rollowalze 4 aufgewickelt wird. Somit besteht kein konkreter Anlass, die konische Wickelwelle 2 der D16 auf die Vorrichtung nach der D7 zu übertragen.Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Fachmann die Sonnenblende nach der D7 auch an einem vorderen Seitenfenster einer Fahrzeugtür anbringen wird. Dabei würde er mit dem Rollo nur einen oberen Teil des Seitenfensters ab-decken, um die Sicht des Fahrers nicht zu stark zu beeinträchtigen. Somit sei der Stauraum an einem oberen vertikalen Abschnitt des Türrahmens angebracht. Wei-ter sei bei einer gekrümmten Fensterkontur ggf. kein Platz für gerade Führungs-schienen, so dass er diese mit einem bogenförmigen Verlauf versehen würde. Schließlich würde der Fachmann aus der D15 die Anregung aufgreifen die Welle kegelförmig zu gestalten, um das Rollo bei einer gekrümmten Fensterkante sicher aufrollen zu können. Somit beruhe die Sonnenblende nach geltendem Patentan-spruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Diese Auffassung teilt der Senat nicht, denn wie oben ausgeführt, unterscheidet sich der Rollvorhang nach der D15 vom Aufbau grundsätzlich von der Sonnenblende nach der D7. Die vorstehend entkräf-tete Argumentation der Einsprechenden erscheint insoweit von der Kenntnis der Erfindung geprägt und kann deswegen nicht überzeugen.Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die die Einsprechende zur Frage der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach geltendem Patenan-spruch 1 zu Recht nicht aufgegriffen hat, liegen von der beanspruchten Sonnen-blende noch weiter ab, so dass sie ebenfalls keine Anregungen zum streitpatent-gemäßen Gegenstand geben können.Die Vorrichtungen nach den D1 bis D6, D8 bis D10 und D12 bis D14 sind grund-sätzlich anders aufgebaut als diejenige der D7. In diesen Druckschriften ist weder ein als Schwenkhebel ausgebildeter Zugstab mit zwei Führungsschienen noch - 18 -eine kegelförmige Wickelwelle gezeigt. Folgerichtig kann sich insbesondere letzte-res Merkmal für einen Fachmann nicht durch eine beliebige Zusammenschau ein-zelner oder mehrer Entgegenhaltungen quasi aus dem Nichts einstellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und/oder wodurch sich dieses Merkmal für den Fach-mann ohne Weiteres ergeben könnte. Einen entsprechenden Nachweis hat auch die fachkundige Einsprechende nicht erbracht.Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann eine Sonnenblen-de mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 nicht hat nahelegen kön-nen.Die Sonnenblende gemäß geltendem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist da-her patentfähig.5. Die Kraftfahrzeugtürinnenverkleidung und die Kraftfahrzeugtür nach den Pa-tentansprüchen 5 und 6 sind jeweils gekennzeichnet durch die in Bezug genom-mene Sonnenblende nach Patentanspruch 1. Ihre Patentfähigkeit ergibt sich aus der Patentfähigkeit der Sonnenblende nach Patentanspruch 1. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen hier gleichermaßen.6. Die Unteransprüche 2 bis 4 beinhalten nähere Ausgestaltungen der Vorrich-tung nach dem Patentanspruch 1, die nicht völlig selbstverständlich sind. Sie ha-ben zusammen mit dem tragenden Patentanspruch 1 daher Bestand.Bork(zugleich für den wegen Ur-laubs verhinderten Richter Reinhardt.)Paetzold NeesKo
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