BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 333/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 21 810 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. März 2007 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper als Vorsitzen-den, des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe sowie des Richters Dr. Höchst BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I. Gegen das am 11. Mai 1999 angemeldete und am 18. November 2004 veröffent-lichte Patent 199 21 810 ist am 16. Februar 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde am 28. März 2007 zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Ein-spruchsbegründung und im Übrigen auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 a. F. begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzuset-zen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte - 3 - dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden. Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchs-verfahren vor dem Patentgericht entsprechend. Bülskämper Bork Friehe Dr. Höchst Ko
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